Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Geschrieben Oktober 5, 2008 . Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in DeutschlandIndex Staatsvertragzum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) - mit den offiziellen Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht - INDEX des ungekürzten Staatsvertrags Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 1 Ziele des Staatsvertrags § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen§ 4 Allgemeine Begriffsbestimmungen § 5 Werbung § 6 Sozialkonzept § 7 Aufklärung § 8 Spielersperre Zweiter Abschnitt Aufgaben des Staates § 9 Glücksspielaufsicht § 10Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots § 11 Suchtforschung Dritter Abschnitt Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial§ 12 Erlaubnis § 13 Versagungsgründe § 14 Veranstalter § 15 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung § 16 Verwendung des Reinertrags § 17 Form und Inhalt der Erlaubnis § 18 Kleine Lotterien Vierter Abschnitt Gewerbliche Spielvermittlung § 19 Gewerbliche Spielvermittlung Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften § 20 Spielbanken § 21 Sportwetten § 22 Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial Sechster Abschnitt Datenschutz § 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung § 24 Regelungen der Länder Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 25 Weitere Regelungen§ 26 Verhältnis zu bestehenden Regelungen für die Klassenlotterien § 27 Evaluierung § 28 Befristung, Fortgelten § 29 InkrafttretenAnhang Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht- Dieser Thread erhält den Staatsvertrag der deutschen Bundesländer in ungekürzter Fassung - Gewährleistungfür die inhaltliche Korrektheitzum Zeitpunkt der EditierungNACHTFALKEüberBERLIN
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland Vertragsabschliessende Länder Vertragsabschliessende Bundesländer - Das Land Baden-Württemberg, - der Freistaat Bayern, - das Land Berlin, - das Land Brandenburg, - die Freie Hansestadt Bremen, - die Freie und Hansestadt Hamburg, - das Land Hessen, - das Land Mecklenburg-Vorpommern, - das Land Niedersachsen, - das Land Nordrhein-Westfalen, - das Land Rheinland-Pfalz, - das Saarland, - der Freistaat Sachsen, - das Land Sachsen-Anhalt, - das Land Schleswig-Holstein und - der Freistaat Thüringen(im Folgenden: „die Länder" genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag.
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Staatsvertrages Ziele des Staatsvertrages sind1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindernund die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,2. das Glücksspielangebot zu begrenzenund den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken,insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt,die Spieler vor Trickserischen Machenschaften geschütztund die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 2 Anwendungsbereich Die Länder regeln mit diesem Staatsvertragdie Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.Für Spielbanken gelten nur die §§ 1, 3 bis 8, 20 und 23..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 3 Begriffsbestimmungen (1) Ein Glücksspiel liegt vor,wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wirdund die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab,wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignissessind Glücksspiele.(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor,wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit bestehtoder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinenoder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1,bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird,nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgeltdie Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie.Die Vorschriften über Lotterien gelten auch,wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerteVorteile gewonnen werden können (Ausspielung).(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort,wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.(5) Annahmestellen und Lotterie-Einnehmersind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 eingegliederte Vermittler.(6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt,wer, ohne Annahmestelle oder Lotterieeinnehmer zu sein,1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführtund deren Spielbeteiligung dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt,sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 4 Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landesveranstaltet oder vermittelt werden.Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.(2) Die Erlaubnis ist zu versagen,wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft.Die Erlaubnis darf nicht für das Vermittelnnach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielendarf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen.Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen,dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 5 Werbung (1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharaktersbei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten,auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken.(2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen,insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern.Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten.Die Werbung darf nicht irreführend seinund muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger,die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag),im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.(4) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 6 Sozialkonzept Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet,die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhaltenund der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln,ihr Personal zu schulenund die Vorgaben des Anhangs„Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zu erfüllen.In den Sozialkonzepten ist darzulegen,mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspielsvorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 7 Aufklärung (1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielenhaben über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust,die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele,das Verbot der Teilnahme Minderjährigerund Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.(2) Lose, Spielscheine und Spielquittungenmüssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahrund Hilfsmöglichkeiten enthalten..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 8 Spielersperre (1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsuchtsind die Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter verpflichtet,ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten.(2) Die zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstaltersperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre)oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personalsoder aufgrund von Meldungen Dritter wissenoder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen,dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind,ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommenoder Spieleinsätze riskieren,die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen(Fremdsperre).(3) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr.Die Veranstalter teilen die Sperre dem betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mit.(4) Die Veranstalter haben die in § 23 Abs. 1 genannten Daten in eine Sperrdatei einzutragen.Ein Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.(5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahrund nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich.Über diesen entscheidet der Veranstalter, der die Sperre verfügt hat..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Zweiter Abschnitt Aufgaben des Staates Zweiter Abschnitt Aufgaben des Staates § 9 Glücksspielaufsicht (1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe,die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehendenoder auf Grund dieses Staatsvertrages begründetenöffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken,dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben.Die zuständige Behörde des jeweiligen Landeskann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen.Sie kann insbesondere1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen,die zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind,2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführungund Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür,sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts stellen,3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspieleund die Werbung hierfür untersagen,4. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkungan Zahlungen für unerlaubtes Glücksspielund an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagenund5. Diensteanbietern im Sinne von § 3 Teledienstegesetz,soweit sie nach diesem Gesetz verantwortlich sind,die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen.Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wirdoder dafür in mehreren Ländern geworben wird,kann jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen,auch mit Wirkung für das betroffene Land tätig zu werden.(2) Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.(3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen.Sie stimmen die Erlaubnisse für die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter ab.(4) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landesoder einen Teil dieses Gebietes erteilt.Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen.Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.Die Erlaubnis ist weder übertragbarnoch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden.(5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebotedurch die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter setzt voraus,dass1. der Fachbeirat (§10 Abs. 1 Satz 2) zuvordie Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Bevölkerunguntersucht und bewertet hatund2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses Glücksspielsder Erlaubnisbehörde über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet.Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neueroder die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswegedurch Veranstalter oder Vermittler gleich.(6) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden,die für die Finanzen des Landesoder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter zuständig ist..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Zweiter Abschnitt Aufgaben des Staates § 10 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots (1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe,ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen.Sie werden dabei von einem Fachbeirat beraten,der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt.(2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst,durch juristische Personen des öffentlichen Rechtsoder durch privatrechtliche Gesellschaften,an denen juristische Personen des öffentlichen Rechtsunmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen.(3) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1.(4) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielenzur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird.(5) Anderen als den in Abs. 2 Genanntendarf nur die Veranstaltung von Lotterienund Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Zweiter Abschnitt Aufgaben des Staates § 11 Suchtforschung Die Länder stellen die wissenschaftliche Forschungzur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Dritter Abschnitt Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial Dritter Abschnitt Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial § 12 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 darf nur erteilt werden,wenn1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 13 entgegenstehen,2. die in §§ 14, 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen,3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden,die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen,und4. nicht zu erwarten ist,dass durch die Veranstaltung selbstoder durch die Verwirklichungdes Veranstaltungszwecksoder die Verwendung des Reinertragesdie öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wirdoder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens,wenn von einem Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 20 vom Hundertals Losanteil für die Gewinnsparlotterie verwendet wird.(2) In der Erlaubnis kann für Veranstaltungen,die traditionell in Verbindung mit dem Fernsehen präsentiert werdenund bei denen vorrangig die gemeinnützige Verwendung der Reinerträge dargestellt wird,eine Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung (§ 5 Abs. 3) zugelassen werden.In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit die Anforderungen der §§ 6 und 7 zu erfüllen sind.(3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplanin mehreren Ländern veranstaltet werden,kann das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat,eine Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen,die hierzu ermächtigt haben..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Dritter Abschnitt Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial § 13 Versagungsgründe (1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 Abs. 2 bis 4 widerspricht.Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist,dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes,insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspieleoder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.(2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden,wenn1. der Spielplan vorsieht,dassa) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,b) der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million Euro übersteigt oderc) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt werden,Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot),oder2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedienmit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Dritter Abschnitt Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial § 14 Veranstalter (1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden,wenn der Veranstalter1. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfülltund2. zuverlässig ist,insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäßund für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführtund der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die von den in § 10 Abs. 2 genannten Veranstaltern und vonder Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz" veranstaltetenLotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens (§ 12 Abs. 1 Satz 2).(2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden,darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht,dass durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfülltund2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters unterliegtund keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Dritter Abschnitt Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial § 15 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung (1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kostenin einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen;die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten.Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgeltenach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt.Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplanjeweils mindestens 30 vom Hundert der Entgelte vorgesehen seinund es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden.Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen,aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung,die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben.Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden,ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.(2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Drittenim Sinne des § 14 Abs. 2 nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden,als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.Die Vergütung des Dritten soll nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.(3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegenund alle Auskünfte zu erteilen,die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie erforderlich sind.Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen,aus der sich die tatsächliche Höheder Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalterseinen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragenoder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen,damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie,insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie erstattet und der Behörde vorgelegt wird.Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Lotterie.
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Dritter Abschnitt Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial § 16 Verwendung des Reinertrags (1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnahfür den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden.(2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderenals den in der Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwendenoder kann der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden,hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.Diese kann nach Anhörung des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen.(3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden,in dem die Lotterie veranstaltet wird..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Dritter Abschnitt Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial § 17 Form und Inhalt der Erlaubnis Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt.In ihr sind insbesondere festzulegen1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Abs. 2 der Dritte,2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,3. der Verwendungszweck des Reinertrages,die Art und Weise des Nachweises der Verwendungund der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,4. der Spielplanund5. die Vertriebsform..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Dritter Abschnitt Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial § 18 Kleine Lotterien Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertragesfür nicht länderübergreifend veranstaltete Lotterien abweichen,bei denen1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt,2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbarfür gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wirdund3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Vierter Abschnitt Gewerbliche Spielvermittlung Vierter Abschnitt Gewerbliche Spielvermittlung § 19 Gewerbliche Spielvermittlung Neben den §§ 4 bis 7 und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungengelten für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen:1. Der gewerbliche Spielvermittlerhat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spielan den Veranstalter weiterzuleiten.Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlichauf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen,sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.2. Gewerbliche Spielvermittlerund von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne des § 3 Abs. 6 beauftragte Drittesind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.3. Gewerbliche Spielvermittlersind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschlussein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhändermit der Verwahrung der Spielquittungenund der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird.Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen,die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen.Wird ein Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Monatenbeim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter abzuführen..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften § 20 Spielbanken Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen.Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolleund Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften § 21 Sportwetten (1) Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwettenauf den Ausgang von Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden.In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln.(2) Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwettenmuss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt seinvon der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissenund dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden.Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltungoder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten ist nicht zulässig.Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen sind verboten.(3) Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen.Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolleund Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften § 22 Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial (1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis zu begrenzen;§ 9 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.(2) Gesperrte Spieler dürfen an Lotterien der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter,die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen.Die Durchsetzung dieses Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolleund Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Sechster Abschnitt Datenschutz Sechster Abschnitt Datenschutz § 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung (1) Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt.Es dürfen folgende Daten gespeichert werden:1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,3. Geburtsdatum,4. Geburtsort,5. Anschrift,6. Lichtbilder,7. Grund der Sperre,8. Dauer der Sperreund9. meldende Stelle.Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.(2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln,die Spielverbote zu überwachen haben.Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen.(3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen,insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte,sind nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen.Es ist zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.(6) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist,sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden,auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden..
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