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Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland

Index

Staatsvertrag

zum Glücksspielwesen

in Deutschland

(Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV)

- mit den offiziellen Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht -

INDEX

des ungekürzten Staatsvertrags

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Ziele des Staatsvertrags

§ 2

§ 3

§ 5

Werbung

§ 7

§ 8

Zweiter Abschnitt

Aufgaben des Staates

§ 10

§ 11

Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

§ 18

Vierter Abschnitt

Gewerbliche Spielvermittlung

§ 19

Fünfter Abschnitt

Besondere Vorschriften

§ 20

§ 21

§ 22

Sechster Abschnitt

Datenschutz

§ 23

§ 24

Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25

§ 26

§ 27

§ 28

§ 29

Anhang

- Dieser Thread erhält den Staatsvertrag der deutschen Bundesländer in ungekürzter Fassung -

Gewährleistung

für die inhaltliche Korrektheit

zum Zeitpunkt der Editierung

NACHTFALKEüberBERLIN

Geschrieben

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Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland

Vertragsabschliessende Länder

Vertragsabschliessende Bundesländer

    • 40px-Coat_of_arms_of_Baden-Württemberg_(lesser).svg.png - Das Land Baden-Württemberg,
    • 40px-Bayern_Wappen.svg.png - der Freistaat Bayern,
    • Berlin,property=default.jpg - das Land Berlin,
    • 40px-Brandenburg_Wappen.svg.png - das Land Brandenburg,
    • 40px-Wappen_Bremen_Nur_Schild.svg.png - die Freie Hansestadt Bremen,
    • 40px-Wappen_Hamburg_Coa_Standard.svg.png - die Freie und Hansestadt Hamburg,
    • Wappen_Hessen2.png - das Land Hessen,
    • 40px-Coat_of_arms_of_Mecklenburg-Western_Pomerania_(great).svg.png - das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    • Wappen_Niedersachsen2.png - das Land Niedersachsen,
    • 40px-Coat_of_arms_of_North_Rhine-Westfalia.svg.png - das Land Nordrhein-Westfalen,
    • 40px-Coat_of_arms_of_Rhineland-Palatinate.svg.png - das Land Rheinland-Pfalz,
    • saarland.JPG - das Saarland,
    • 42px-Coat_of_arms_of_Saxony.svg.png - der Freistaat Sachsen,
    • 40px-Wappen_Sachsen-Anhalt.png - das Land Sachsen-Anhalt,
    • 40px-Coat_of_arms_of_Schleswig-Holstein.svg.png - das Land Schleswig-Holstein und
    • Wappen_Thüringen2.png - der Freistaat Thüringen

(im Folgenden: „die Länder" genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag

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Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Ziele des Staatsvertrages

Ziele des Staatsvertrages sind

1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern

und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,

2. das Glücksspielangebot zu begrenzen

und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken,

insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,

3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt,

die Spieler vor Trickserischen Machenschaften geschützt

und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

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Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 2

Anwendungsbereich

Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag

die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.

Für Spielbanken gelten nur die §§ 1, 3 bis 8, 20 und 23.

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Geschrieben

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Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Ein Glücksspiel liegt vor,

wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird

und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab,

wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.

Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses

sind Glücksspiele.

(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor,

wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht

oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen

oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.

(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1,

bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird,

nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt

die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie.

Die Vorschriften über Lotterien gelten auch,

wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte

Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).

(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort,

wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.

(5) Annahmestellen und Lotterie-Einnehmer

sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 eingegliederte Vermittler.

(6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt,

wer, ohne Annahmestelle oder Lotterieeinnehmer zu sein,

1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder

2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt

und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt,

sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.

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Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 4

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes

veranstaltet oder vermittelt werden.

Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen,

wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft.

Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln

nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.

Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen

darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen.

Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.

Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen,

dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

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Geschrieben

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Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 5

Werbung

(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters

bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten,

auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken.

(2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen,

insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern.

Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten.

Die Werbung darf nicht irreführend sein

und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger,

die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.

(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag),

im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.

(4) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.

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Geschrieben

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Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 6

Sozialkonzept

Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet,

die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten

und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.

Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln,

ihr Personal zu schulen

und die Vorgaben des Anhangs

„Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zu erfüllen.

In den Sozialkonzepten ist darzulegen,

mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels

vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.

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Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 7

Aufklärung

(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen

haben über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust,

die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele,

das Verbot der Teilnahme Minderjähriger

und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.

(2) Lose, Spielscheine und Spielquittungen

müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr

und Hilfsmöglichkeiten enthalten.

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Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 8

Spielersperre

(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht

sind die Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter verpflichtet,

ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten.

(2) Die zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter

sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre)

oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals

oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen

oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen,

dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind,

ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen

oder Spieleinsätze riskieren,

die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen

(Fremdsperre).

(3) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr.

Die Veranstalter teilen die Sperre dem betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mit.

(4) Die Veranstalter haben die in § 23 Abs. 1 genannten Daten in eine Sperrdatei einzutragen.

Ein Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.

(5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr

und nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich.

Über diesen entscheidet der Veranstalter, der die Sperre verfügt hat.

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Zweiter Abschnitt

Aufgaben des Staates

Zweiter Abschnitt

Aufgaben des Staates

§ 9

Glücksspielaufsicht

(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe,

die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden

oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten

öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken,

dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben.

Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes

kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen.

Sie kann insbesondere

1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen,

die zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind,

2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung

und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür,

sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts stellen,

3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele

und die Werbung hierfür untersagen,

4. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung

an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel

und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen

und

5. Diensteanbietern im Sinne von § 3 Teledienstegesetz,

soweit sie nach diesem Gesetz verantwortlich sind,

die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen.

Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird

oder dafür in mehreren Ländern geworben wird,

kann jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen,

auch mit Wirkung für das betroffene Land tätig zu werden.

(2) Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen.

Sie stimmen die Erlaubnisse für die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter ab.

(4) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes

oder einen Teil dieses Gebietes erteilt.

Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen.

Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Die Erlaubnis ist weder übertragbar

noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden.

(5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote

durch die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter setzt voraus,

dass

1. der Fachbeirat (§10 Abs. 1 Satz 2) zuvor

die Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Bevölkerung

untersucht und bewertet hat

und

2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses Glücksspiels

der Erlaubnisbehörde über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet.

Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer

oder die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege

durch Veranstalter oder Vermittler gleich.

(6) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden,

die für die Finanzen des Landes

oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter zuständig ist.

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Zweiter Abschnitt

Aufgaben des Staates

§ 10

Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots

(1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe,

ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen.

Sie werden dabei von einem Fachbeirat beraten,

der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt.

(2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst,

durch juristische Personen des öffentlichen Rechts

oder durch privatrechtliche Gesellschaften,

an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts

unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen.

(3) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1.

(4) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen

zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird.

(5) Anderen als den in Abs. 2 Genannten

darf nur die Veranstaltung von Lotterien

und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.

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Zweiter Abschnitt

Aufgaben des Staates

§ 11

Suchtforschung

Die Länder stellen die wissenschaftliche Forschung

zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher.

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Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial

Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial

§ 12

Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 darf nur erteilt werden,

wenn

1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 13 entgegenstehen,

2. die in §§ 14, 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen,

3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden,

die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen,

und

4. nicht zu erwarten ist,

dass durch die Veranstaltung selbst

oder durch die Verwirklichung

des Veranstaltungszwecks

oder die Verwendung des Reinertrages

die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird

oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens,

wenn von einem Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 20 vom Hundert

als Losanteil für die Gewinnsparlotterie verwendet wird.

(2) In der Erlaubnis kann für Veranstaltungen,

die traditionell in Verbindung mit dem Fernsehen präsentiert werden

und bei denen vorrangig die gemeinnützige Verwendung der Reinerträge dargestellt wird,

eine Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung (§ 5 Abs. 3) zugelassen werden.

In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit die Anforderungen der §§ 6 und 7 zu erfüllen sind.

(3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan

in mehreren Ländern veranstaltet werden,

kann das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat,

eine Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen,

die hierzu ermächtigt haben.

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Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial

§ 13

Versagungsgründe

(1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 Abs. 2 bis 4 widerspricht.

Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist,

dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes,

insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele

oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.

(2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden,

wenn

1. der Spielplan vorsieht,

dass

a) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,

b) der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million Euro übersteigt oder

c) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt werden,

Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot),

oder

2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien

mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.

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Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial

§ 14

Veranstalter

(1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden,

wenn der Veranstalter

1. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt

und

2. zuverlässig ist,

insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß

und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt

und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die von den in § 10 Abs. 2 genannten Veranstaltern und von

der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz" veranstalteten

Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens (§ 12 Abs. 1 Satz 2).

(2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden,

darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht,

dass durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird

und der Dritte

1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt

und

2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters unterliegt

und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat.

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Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial

§ 15

Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung

(1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten

in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen;

die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten.

Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte

nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt.

Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan

jeweils mindestens 30 vom Hundert der Entgelte vorgesehen sein

und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden.

Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen,

aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung,

die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben.

Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden,

ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.

(2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten

im Sinne des § 14 Abs. 2 nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden,

als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.

Die Vergütung des Dritten soll nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.

(3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen

und alle Auskünfte zu erteilen,

die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie erforderlich sind.

Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen,

aus der sich die tatsächliche Höhe

der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters

einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen

oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen,

damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie,

insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie erstattet und der Behörde vorgelegt wird.

Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Lotterie.

Geschrieben

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Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial

§ 16

Verwendung des Reinertrags

(1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah

für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden.

(2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen

als den in der Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwenden

oder kann der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden,

hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Diese kann nach Anhörung des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen.

(3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden,

in dem die Lotterie veranstaltet wird.

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Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial

§ 17

Form und Inhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt.

In ihr sind insbesondere festzulegen

1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Abs. 2 der Dritte,

2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,

3. der Verwendungszweck des Reinertrages,

die Art und Weise des Nachweises der Verwendung

und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,

4. der Spielplan

und

5. die Vertriebsform.

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Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial

§ 18

Kleine Lotterien

Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages

für nicht länderübergreifend veranstaltete Lotterien abweichen,

bei denen

1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt,

2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar

für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird

und

3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.

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Vierter Abschnitt

Gewerbliche Spielvermittlung

Vierter Abschnitt

Gewerbliche Spielvermittlung

§ 19

Gewerbliche Spielvermittlung

Neben den §§ 4 bis 7 und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen

gelten für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen:

1. Der gewerbliche Spielvermittler

hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel

an den Veranstalter weiterzuleiten.

Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich

auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen,

sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.

2. Gewerbliche Spielvermittler

und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne des § 3 Abs. 6 beauftragte Dritte

sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.

3. Gewerbliche Spielvermittler

sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss

ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder

mit der Verwahrung der Spielquittungen

und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird.

Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen,

die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen.

Wird ein Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten

beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter abzuführen.

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Fünfter Abschnitt

Besondere Vorschriften

Fünfter Abschnitt

Besondere Vorschriften

§ 20

Spielbanken

Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen.

Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle

und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.

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Fünfter Abschnitt

Besondere Vorschriften

§ 21

Sportwetten

(1) Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten

auf den Ausgang von Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden.

In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln.

(2) Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein

von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen

und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden.

Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung

oder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten ist nicht zulässig.

Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen sind verboten.

(3) Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen.

Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle

und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.

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Fünfter Abschnitt

Besondere Vorschriften

§ 22

Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial

(1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis zu begrenzen;

§ 9 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(2) Gesperrte Spieler dürfen an Lotterien der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter,

die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen.

Die Durchsetzung dieses Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle

und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.

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Sechster Abschnitt

Datenschutz

Sechster Abschnitt

Datenschutz

§ 23

Sperrdatei, Datenverarbeitung

(1) Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt.

Es dürfen folgende Daten gespeichert werden:

1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,

2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,

3. Geburtsdatum,

4. Geburtsort,

5. Anschrift,

6. Lichtbilder,

7. Grund der Sperre,

8. Dauer der Sperre

und

9. meldende Stelle.

Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.

(2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln,

die Spielverbote zu überwachen haben.

Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen.

(3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen,

insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte,

sind nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.

(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.

(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen.

Es ist zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.

(6) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist,

sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden,

auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

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