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mondfahrer

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Alle erstellten Inhalte von mondfahrer

  1. hu hu Fritzl ! und dann über die Klimakatastrophe jammern ! - Oder sollen die Besucherscharen, die ab 1.1.08 in die Realcasinos strömen , mit dem Fahrrad oder dem Roller einreisen ? mondfahrer
  2. hu hu D a n n y ! so, jetzt muss ich hier auch noch antworten , eigentlich gehört die Antwort ja in den Chargeback-Thread , aber Dein Beitrag steht nun mal hier ... das war das Stichwort auf den Knackpunkt : Abzocke durch Ausnutzung der Blutleere und als Reaktion darauf : Chargeback unter Ausnutzung der Hirnzellenleere im Sinne einer gerechten Bestrafung dieser sittenwidrigen Aktivität ... @altersvorsorges Standpunkt interpretiere ich in diesem Zusammenhang so : "Wenn ich durch Ausnutzung meiner Spielsucht (=vorübergehende Blutleere=Krankheit) abgezockt werde, dann ist es o.k. , dass ich , wenn sich die Durchblutung wieder normalisiert hat, zurückzocke, falls dann bei mir überzellige Hirnzellen durchblutet sind und derjenige, der mich abgezockt hat , sich dann in einem ausnutzbaren Zustand der Hirnzellenleere befindet.Dann hat er eben genauso Pech gehabt wie ich vorher Pech habe, wenn vorübergehend mein Hirn an Blutleere leidet , also an einer von ihm sittenwidrig ausgenutzten Krankheit " Hinsichtlich dieses Standpunktes, insbesondere wann der Zustand irgendeiner Art von "Leere" ein Abzocken "rechtfertigt", kann man allerdings sehr geteilter Meinung sein, wobei sich für den Fall der Ausnutzung einer Hirnzellenleere die Frage stellt, wann man diese Abzockmethode als "gerechtfertigt" ansehen will, wobei zwischen "gesetzlicher" und "moralischer" Rechtfertigung formal zu unterscheiden wäre. Dieselbe Frage stellt sich auch für andere Abzockmethoden, wie z.B. Abzocken einer Spielbank durch KF oder KG. Allerdings fällt für diese beiden letzteren Methoden die Antwort auf die Frage der gesetzlichen Rechtfertigung eindeutig anders aus als in den erstgenannten Fällen. Das Problem "moralischer" Rechtfertigung sehe ich darin, dass moralische Rechtfertigungen oft nicht objektivierbar sind bzw. von den vorgegebenen Wertmaßstäben des Gesetzgebers abweichen. Denn "moralisch" können sehr wahrscheinlich sehr viele Trickser und auch Süchtige ihre Straftaten "rechtfertigen", wobei dies der Gesetzgeber natürlich nie gelten lässt. Ein Trickser kann sich womöglich damit rechtfertigen, dass er für irgendeine ihm sozial erscheinende Handlung dringend Geld benötige, das er dummerweise momentan aber nur durch Betrug erwirtschaften kann - vielleicht will er seinem Opa einen Rollstuhl kaufen, hat aber kein Geld. Oder die Kinder sollen nicht auf Weihnachtsgeschenke verzichten müssen, also geht Mutti SMS-Zocken unter Ausnutzung der Doofheit (=Blutleere) der mutmaßlichen Freier, die nicht merken können, dass sie betrogen werden ...Betrug ist es aber trotzdem, da für den Betrugstatbestand der soziale Zweck der illegalen Geldbeschaffung nicht interessiert. Was würde geschehen, wenn sich die "Leere" wieder umkehren würde, indem Mutti vom "Freier" beim SNS-Zocken erwischt würde , ihre Identität festgestellt würde , und dann plötzlich dem abgezockten "Freier" ein paar Tausend Teuronen Schadensersatz leisten müsste ? mondischer Standpunkt : jede Art von Abzocke ist eine Ausnutzung irgendeiner "Sucht","Leere" ,"Krankheit" ,"Armut" oder wie auch immer man das nennen will. Wann diese Ausnutzung legal ist und wann illegal , das hat der Gesetzgeber bestimmt. Die gegenwärtige Situation , dass man immer genau unterscheiden muss zwischen legalem und illegalem Zocken, kann aber zu einiger juristischer Verwirrung führen, da alle zocken - natürlich auch der Casinobesitzer selber , also jeder mit irgendeiner Art von "Leere" zu kämpfen hat . Selbstverständlich zocken auch mondische KG´s unter Ausnutzung einer "Leere". Vielleicht nicht ganz uninteressant für @altersvorsorge : Auch Mondbewohner und Mondbombenleger führen eigenmächtig einen "Chargeback" durch , und zwar unter anderem im Sinne einer Bestrafung einer zuvor erfolgten Abzocke durch den Freistaat Bayern. Dessen geistige Leere wird nun durch die Mondbewohner im Rahmen eines eigenmächtig und - was wichtig ist - in diesem Fall auch formal legalen Chargeback ausgenutzt. Bei @altersvorsorges Chargeback-Methode ist es sein persönliches Pech, dass die formale rechtliche Situation bei ihm anders ist als bei Mondbewohnern , und zwar auch dann , wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass die Chargeback-Methode ausschließlich der Kompensation der Abzocke , der er wegen der Ausnutzung seiner Spielsucht erlegen war , erfolgte. Denn es ist mehr als zweifelhaft, dass bei der bestehenden Rechtslage ein Gericht seine "Spielschulden" als rechtswidrigen Vermögensvorteil des gewinnenden OC´s anerkennt, der lediglich durch die Chargeback-Methode wieder rückgängig gemacht würde. Um es so auslegen zu können, müsste seine Spielsucht im Sinne einer schuldunfähig machenden Krankheit anerkannt werden, was aber nicht zu erwarten ist, da der Gesetzgeber Spielsucht derzeit nicht in diesem Sinne als Krankheit anerkennt. Aus mondischer Sicht ist übrigens auch Blondie´s Richter ein Zocker. Die Ausnutzung der "Blutleere" bestand darin, dass er ihre mangelhaften Rechtskenntnisse sowie die mangelhafte Verteidigungsbereitschaft ihres Anwalts ausnutzte - vielleicht um damit Pluspunkte bei der Bürgermeisterwahl sittenwidrig zu erzocken ... huhu ! mondfahrer
  3. hu hu altersvorsorge ! so, jetzt bin ich hier auch durch, sehe schon, das Pornothema ist bereits gottlob vom Tisch. Wenn diese kleine Panne hier irgendwo anders ausgeschlachtet werden sollte, dann sollte uns das aber egal sein, denn die "Kollegen" nimmt ja eh´keiner für voll ( ich lese denen ihren Müll auch schon seit Monaten gar nicht mehr) ... Was Deine Meinung über die Legalität Deiner Rückbucherei betrifft, so glaube ich, dass es darauf keine "objektive " Antwort gibt, sondern dass es gerade in Deinem Fall ziemlich auf den Richter ankäme, wie er es subjektiv glaubt bzw. ob er Dich verurteilen will oder nicht.Und was meine Liebe zu Bayern betrifft , gleich noch ein Nachsatz : Wäre das ausländische OC eine bayerische Firma gewesen, dann wäre ich mir so gut wie sicher, dass es dann in B. juristisch geheissen hätte : Betrug, ansonsten : Exakt umgekehrt, d.h. je nach Bedarf. Das rein juristisch-logische Problem sitzt meiner Meinung nach ziemlich tief - begrifflich gesehen - Es gibt verschiedene Auffassungen davon , wann etwas ein "Vorsatz" bzw. eine "Absicht" ist und wann nicht, genauer gesagt, ob der Richter es so nennen will oder nicht. Gundsätzlich bin ich natürlich ein Gegner der Ausbeuterei des Spielers und seiner Sucht durch die Casinos und würde es moralisch ähnlich sehen wie Du, aber nicht juristisch - was eben nicht dasselbe ist. Gerade in D haben bestimmte Interessengruppen , die über die Anwendung juristischer Begriffe herrschen , ein sehr großes Problem damit "Sucht" als "Krankheit" statt als "Schuld "zu sehen, weil es eben - ganz besonders übrigens in Bayern - viel praktischer ist, einen freien Willen zu postulieren und Süchtige zu bestrafen bzw. zu "erziehen" statt zu behandeln . Letzteres ist nämlich teurer, und Geld spielt in B. immer die entscheidende Rolle. Aber diese Sucht-Diskussion hier zu führen würde in einen uferlosen Streit über alles Mögliche eskalieren. Z.B. könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Ursache für das Postulat eines eigenverantwortlichen freien zur Schuld führenden Willens lediglich ein Ergebnis narzistischer Störungen und Komplexe derer sind, die sich besonders tugendhaft fühlen wollen , insbesondere sich nicht süchtig fühlen wollen und sich deswegen einreden , diese Tugend sei eine besondere eigene Leistung. Die rein theoretische Diskussion, ob OC-Spiel erlaubt ist oder nicht, ob Blondie verurteilt werden durfte oder nicht , hat mit all dem nichts zu tun.Selbstverständlich habe ich auch nicht gedacht, dass Du mit Blondies Richter verwandt bist, ihn bestochen hast oder dergleichen.Ich werde Dir jetzt noch eine pm schreiben, und dann ist das Thema hoffentlich vom Tisch. mondfahrer
  4. hu hu altersvorsorge ! ich habe den D a n n y-Beitrag beantwortet, weil es am schnellsten ging und jemand bereits darauf wartet, im Rollstuhl versorgt zu werden. danach musste ich weg, habe dann eine PM geschrieben und auch die anderen Beiträge noch nicht gelesen. Die ganze Geschichte beruht auf einem völlig zufälligen zeitlichen Zusammentreffen von Ereignissen, d.h. es ist auf jeder Ebene "nichts dahinter." Ich werde Dir nachher noch eine pm schreiben, aber erst die anderen Beiträge lesen, um erst mal zu sehen, was inzwischen noch alles angebrannt ist. mondfahrer
  5. hallo D a n n y ! ich habe gerade versucht , es richtigzustellen, bin aber nicht ins Netz gekommen. Ich war einkaufen und habe erst danach den Beitrag geschrieben, der sich wohl mit av überschnitten hat. Unter einem Junghung verstehe ich nicht Kinder sondern über 18-jährige Erwachsene, die unter 25 Jahr alt sind. Ich habe auch nicht im Traum an av´s Assotiation gedacht, da der von av konstuierte Zusammenhang zufällig ist. Es geht nicht um Pornos - weder Kinder- noch Erwachsenen , sondern um Partner- und Bekanntschaftsvermittlungen für Erwachsene ohne dass die angeblich Partnersuchenden existieren. Statt der "Suchenden" sitzen bezahlte Junghühner wie in einer Legebatterie in einem PC-Raum vor dem PC und verschicken vom PC-aus fingierte Antworten zu 1.99 das Stück, so dass die Interessenten die vermeintlichen Beziehujngssuchenden nie finden können, da diese gar nicht existieren. Man kann diese "Geschäfte" laut Polizei und Bundesnetzagentur nicht rückabwickeln. AV sollte den hiesigen Thread schleunigst löschen ! Dies ist kein persönlicher Vorwurf gegen Altersvorsorge. Was diese sms-börsen betrifft, so gibt es Internetadressen, so dass jeder , der 1.99 Teuronen pro sms zuviel hat, es ausprobieren kann ...muss jetzt aber dringend weg, weil ich woanders erwartet werde. mondfahrer
  6. hu hu altersvorsorge ! ja wusstest Du als Mann des Rechts das etwa noch nicht ??????????????????????????? das ist doch immer so bei höchsten Gerichten ! Aber lassen wir nun das Urteil ruhen und warten wir gemeinsam auf die Verhaftung des Schuldigen ! - Derweil werde ich mich mal in Richtung Stammtisch begeben und Vorschläge für den allgemeinen Zeitvertreib unterbreiten, zumal ich ja in Kürze die Erde wieder für längere Zeit verlassen muss , da die Pflicht ruft ... mondfahrer
  7. hu hu altersvorsorge ! zur Feier des Tages die bescherung der 3. Art ... von wegen ! Zitate: ..............................................B e s c h l u s s .................................des Mondgerichts vom 26.12.2007. Es wird angeordnet : 1. Die Beschwerde des Paroli-Forumsmitglieds altersvorsorge wird nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Es wird angeordnet : allen Mondbewohnern wird bis auf weiters untersagt, mondische Informationen an Erdlinge zu senden mit Ausnahme der Entscheidungen des Mondgerichts. 3. Jetonkatze,Erdling , Briefträgerin und Mitglied im Paroliforum wird ermächtigt, Entscheidungen des Mondgerichts zu veröffentlichen, die ihr per Mondfunk übermittelt werden . Anordnung 2 bleibt davon unberührt, d.h. es dürfen keine anderweitigen mondischen Informationen an Jetonkatze weitergegeben werden. 4. Das Urteil gegen Unbekannt.3 in dem Strafverfahren wegen illegaler Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels in Deutschland wird öffentlich zugestellt. 5. Die Beschwerde hätte, wenn sie zulässig wäre, keine Aussicht auf Erfolg, da das Urteil rechtsfehlerfrei ist. Das "Gutachten" ist nicht zu verwerten, da es von einer illegalen Organisation stammt, ganz davon abgesehen, dass es unrichtig ist, da kein Rechtsfehler vorhanden ist. 6. dieser Beschluss ist unanfechtbar. Begründung : a) Nachrichtensperre : Die MOSTA hat festgestellt, dass deutsche Behörden von Beamten unterwandert werden, die unter dem Schutz des Staates Straftaten begehen , deren Erfolg sich zu Lasten mondisch-rechtlicher Interessenverfolgung in Deutschland auswirken. Als mondische Gegenmaßnahme hält das Mondgericht eine Nachrichtensperre für angemessen, die bewirkt, dass diese Straftäter mangels ausreichener Vernetzbarkeit mondischer Daten ihre gegen die mondischen Interessen gerichteten Straftaten in Zukunft schlechter planen können als bisher. b) Ablehnung der Beschwerde : die Beschwerde ist unzulässig, weil das Urteil des Mondgerichts vom 24.12.2007 unanfechtbar ist. Das Mondgericht ist ausserhalb der Erde innerhalb und ausserhalb der Milchstraße das höchste Gericht. Alle anderen Gerichte ausserhalb der Erde und innerhalb der Erde ( z.B. im Untergrund) sind entweder Fiktionen, die von Erdbeamten und /oder kriminellen Vereinigungen zu Verwirrungszwecken erfunden wurden oder aber sie sind dem Mondgericht untergeordnet, so dass eine Anfechtung des Urteils vom 24.12.2007 nicht möglich ist. c) auf der Erde können Entscheidungen des Mondgerichts ohne behördliche Erlaubnis nicht angefochten werden. gez. mr Richter am Mondgericht ..........................................U R T E I L .................................im Namen des Mondvolks ! In dem Eil-Strafverfahren gegen den in Wuppertal geborenen Angeklagten UNBEKANNT.3, der sich unter dem Nicknamen "altersvorsorge" zeitweise im Paroli-Forum aufhält, erlässt das Mondgericht am 26.12.2007 wegen illegaler Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels in Deutschland folgendes Eil-Urteil : I. Urteilsformel : 1. Der Angeklagte ist schuldig der illegalen Veranstaltung eines öffentlichen OC- Kombi-Glücksspiels in Deutschland sowie einer Beteiligung an diesem Spiel. 2. Der Angeklagte wird zu einer Haftstrafe ohne Bewährung zu 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. 3. Das Urteil ist sofort vollstreckbar. 4. Das Urteil ist unanfechtbar. 5. Tatbestand und Entscheidungsgründe werden abgekürzt gem. § 913 MOSTPO Gründe : Tatbestand und Entscheidungsgründe , abgekürzt gem. § 913 MOSTPO a) Tatbestand : "altersvorsorge" hat sich offenkundig gem. §§ 284,285 STGB i.V.m §§ 284,285 MOSTGB in Deutschland strafbar gemacht , indem er in Deutschland ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel veranstaltete - im Sinne der Rechtssprechung des OLG Hamburg i.V.m. § 284,285 MOSTGB - und damit spielsuchtgefährdete deutsche Spieler gefährdete. Dabei missbrauchte er ausweislich seiner von jedermann öffentlich einsehbaren Forenbeiträge als ein Beamter im gehobenen Verwaltungsdienst alleinverantwortlich das Paroli-Forum als eine jedermann zugängliche - also öffentliche - Plattform , um das von ihm erfundenen OC-Kombi-Glücksspiel "OC-Chargeback" in diversen jedermann zugänglichen deutschen Banken öffentlich eröffnen zu können. In dem Paroli-Forum wurden mit Hilfe seiner Beiträge die Spielregeln erklärt und deutsche Spieler aus der Rouletteszene angeworben zu Zwecken einer weitgehend vom Zufall abhängigen Banden-Spielmethode. Dabei wird dem Spielsüchtigen nahegelegt, zunächst ausserhalb des deutschen Hoheitsgebiets OC-Roulette zu spielen, in diesem Zusammenhang auf deutschem Grund und Boden unwirksame Spielverträge abzuschliessen, auf die dann ausländische Casinos hereinfallen, weil sie die Vertragsabschlüsse für wirksam halten, sodann darauf zu warten, bis das jeweilige ausländische Casino auf ein deutsches Konto des Spielers im Wege einer rechtsirksamen Überweisung Geld einzahlt, sodann das Geld in Deutschland abzuheben und anschliessend auf den Zufall zu vertrauen, dass dieses sstrafrechtlich relevante Betrungsverhalten des Spielers nicht innerhalb der Verjährungsfrist strafrechtlich verfolgt wird. b) Gemäß § 297 MOSTPO ist es offenkundig, dass eine Eröffnung und Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels auf deutschem Grund und Boden durch den Angeklagten gemäß der Rechtssprechung des OLG Hamburg stattgefunden hat. Der Angeklagte hat sich nach eigener Angabe daran selbst beteiligt und seinerzeit einen 5-stelligen Betrag damit erwirtschaftet, den er ansonsten einem ausländischen Casino als Spielschulden schuldig geblieben wäre. c) die Entscheidung musste im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil rechtsunkundige spielsüchtige Spieler durch die Beiträge altersvorsorges unverzüglich dazu animiert werden könnten , sich an dem Spiel zu beteiligen und sich damit wirtschaftlich und sozial zu ruinieren. gez. mr Richter am Mondgericht tja , schöne Bescherung ...... mondfahrer
  8. hu ::!:: hu ! "warum wurde Blondie verurteilt" lautete ja die Frage, aber das Mondgericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 24.12.07 noch nicht explizit beantwortet.... zum Trost gibt´s jetzt für alle, die eine Antwort auf diese Frage erwartet haben, die Weihnachtsbescherung der zweiten Art ... .................................................................Beschluss des Mondgerichts vom 25.12.2007 1. in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt.2 wird Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf Mittwoch, den 6. Februar 2008, 10.00 Uhr 2. in dem Ermittlungsverfahren gegen altersvorsorge wird Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf Mittwoch , den 6. Februar 2008, 11.00 Uhr 3. es ergeht eine Presseerklärung folgenden Inhalts : a) die am 6.Februar 2008 zu verkündenden Entscheidungen werden der Erdbevölkerung nicht mitgeteilt, bevor entweder der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland die Unterzeichnung des geplanten Vorratsdatenspeicherungs- Bespitzelungsgesetzes verweigert hat oder das Bundesverfassungsgericht dem Eilantrag der gegen dieses Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde stattgegeben hat. das Mondgericht bezieht sich auf die folgende von Erdlingen mitgeteilte Presseerklärung ( Quelle : www. vorratsdatenspeicherung.de) : Zitat : Der Aufruf zur Erhebung einer Massenverfassungsbeschwerde ist in der deutschen Geschichte einmalig. "Die von der Bundesregierung geplante Totalprotokollierung der Telekommunikation der gesamten Bevölkerung ist ebenfalls einzigartig", begründet der Politikwissenschaftler Ralf Bendrath vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung die Aktion. "Frau Zypries will vorsorglich Informationen über unsere Telefonate, Bewegungen und Internetnutzung sammeln lassen für den Fall, dass wir zu Verbrechern werden. Wir sammeln vorsorglich Beschwerdeführer für den Fall, dass SPD und Union dieses verfassungswidrige Vorhaben tatsächlich umsetzen sollten. Wenn die Koalition unzählige Menschen bespitzeln lassen will, dann werden sich auch unzählige Menschen in Karlsruhe dagegen zur Wehr setzen." (Zitat Ende) b) Betreffend die Frage, warum Blondie verurteilt wurde, hat sich das Mondgericht in dem Urteil vom 24.12.07 nicht explizit geäussert und teilt daher mittels hiesiger Presseerklärung der Erdbevölkerung mit , dass es der Auffassung ist , dass Blondies Richter wohl glaubte, die Notwendigkeit einer Amnestie mutmaßlicher Bespitzelungsstraftäter im BKA vermeiden zu können, die laut einer Aussage des Paroli-Forumsmitglieds altersvorsorge verfassungswidrig eine Vorratsdatenspeicherung der Daten von OC-Zockern vollzogen haben sollen, indem sie hinter dem Rücken dieser Spieler eine Datenbank mit solchen Vorratsdaten angelegt haben, deren Anlegung nur rechtswidrig erfolgen konnte, da das OC-Spiel solcher Spieler - wie im Urteil vom 24.12.07 begründet - legal erfolgte, die Sammlung und Speicherung solcher Daten somit nicht verfassungskonform ist . Das Mondgericht geht davon aus, dass Blondies Richter die Spielerin Blondie "juristisch opfern" wollte, um rechtswidrig agierenden Beamten aus dem BKA nachteilige rechtliche Konsequenzen aus ihrem Tun zu ersparen im Sinne einer "Amnestie" .. 4. Nachrichtensperre, Protest gegen das beabsichtigte Bespitzelungsgesetz : Es erfolgt ein Aufruf an alle Erdlinge, die Kontakt zu Mondbewohnern haben und die auf der Erde Mondnachrichten über das Internet verbreiten, folgenden Inhalts : Das Mondgericht fordert alle diese Erdlinge auf, protestweise keine mondischen Daten mehr über das Internet auf der Erde weiterzuleiten bevor entweder der Bundespräsident seine Unterschrift unter das Bespitzelungsgesetz verweigert hat oder das Bundesverfassungsgericht die für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 vorgesehene Vorratsdaten-Bespitzelung durch Erlasse einer einstweiligen Anordnung unterbunden hat. Ausserdem fordert das Mondgericht diese Erdlinge auf, sich bis auf weiteres weder über Handy, noch über Telefon noch über das Internet untereinander zu verständigen sondern bis auf weiteres ausschliesslich ihre abhörsicheren mondischen Funkgeräte zu verwenden. 5. Es erfolgt eine Empfehlung des Mondgerichts an alle OC-Zocker aus Deutschland folgenden Inhalts : Das Mondgericht empfiehlt jedem deutschen Erdling solange nicht in einem OC zu zocken, wie nicht entweder der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland die Unterzeichnung des geplanten Bespitzelungsgesetzes verweigert hat oder das Bundesverfassungsgericht die Umsetzung dieses Gesetzes im Wege einer einstweiligen Anordnung gestoppt hat. G r ü n d e : Das Mondgericht sieht die Rechtssphäre deutscher OC-Zocker sowie das Leben unzähliger erkrankter und daher behandlungsbedürftiger Erdlinge in Gefahr für den Fall, dass das geplante Bespitzelungsgesetz ab dem 1.1.08 umgesetzt wird, da nach den Erfahrungen mit UNBEKANNT.1, altersovrosrge , und einer Vielzahl anderer unzuverlässiger Beamter auf Erden für den Fall der Umsetzung des Bespitzelungsgesetzes mit einem nicht zu kontrollierenden Datenmissbrauch der Sozialdaten Daten gefährdeter Erdlinge und im Übrigen mit nicht zu kontrollierenden anderweitigen Rechtsverletzungen durch deutsche Erdbeamte zu rechnen ist, die lebensbedrohliche Folgen für die gerfährdeten Erdlinge auslösen könnten, was an mondischen Wertmaßstäben gemessen nicht zu verantworten ist. Das Mondgericht ordnet an, dass bis zu einer weiteren Entscheidung des Mondgerichts keine Monddaten mehr zur Verfügung gestellt werden. Das Mondgericht empfiehlt , dass mondfahrer seine Beteiligung an der EWR spätestens am 1.1.2008 bis auf weiteres einstellt bzw für die Zeit davor ein abo einrichtet. gz. mr (Richter am Mondgericht) hu ::!:: hu mondfahrer
  9. hu ::!:: hu Wenke ! soeben erfahren : das Mondgericht hat getagt ... als abo : 39 Stücke auf ROT 6 Stücke auf ZERO mondfahrer
  10. hu ::!:: hu ::!:: ::!:: ::!:: hu hu ! hier die Weihnachsbescherung vom Mondgericht : . ............................U R T E I L ......................................... ............................................................................ -virtuelle Ausfertigung gem. § 100.v. MOSTPO - ........................................................................ im Namen des Mondvolks !..... in dem Verfahren des Angeklagten Unbekannt.1 wegen Prozessbetrugs gem. § 263 f MOSTGB in Tateinheit mit Gehirnwäsche erlässt das Mondgericht gem. § 200 MOSTPO am 24.12.2007 ohne mündliche Verhandlung das folgende Urteil : I. Urteilsformel 1. Der Angeklagte Unbekannt.1 ist schuldig des Betruges gem. § 263 f MOSTGB in Tateinheit mit Gehirnwäsche. 2. Der Angeklagte Unbekannt.1 wird wegen der genannten Delikte zu 4 Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 200.000 Euro, die auf ein von ihm einzurichtendes Spendenkonto zu Gunsten der Sternenbrücke Hamburg bis spätestens zum 24. Januar 2008 einzuzahlen sind, wobei die Sternenbrücke über dieses Geld nach Eingang auf dem Konto jederzeit ohne Einschränkung frei verfügen kann. Erfolgt diese Zahlung nicht fristgerecht, so verlängert sich die Haftstrafe für jeden Monat, in dem die Summe von 200.000 Euro nicht spätestens am 24. des jeweiligen Monats zu Gunsten der Sternenbrücke eingezahlt ist, um 2 Monate. 3. Der Angeklagte Unbekannt.1 wird verurteilt, sich bei Blondie für seine Tat öffentlich zu entschuldigen und öffentlich zu erklären, dass Blondie nicht der Teilnahme am illegalen Glücksspiel schuldig ist sondern dass sie wegen einer von ihm im Sinne des § 468 MOSTGB vorgetäuschten Straftat rechtswidrig verurteilt wurde. 4. Der Angeklagte Unbekannt.1 wird verurteilt, auf eigene Kosten für Blondie durch einen qualifizierten Strafverteidiger klären zu lassen, ob ein Wiederaufnahmeverfahren (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Rechtsmittelfrist) zulässig ist, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die nicht von Blondie zu vertretenden Folgen einer Gehirnwäsche als Wiedereinsetzungsgrund nach deutschem Recht anerkannt werden können. 5. Weihnachtsbescherung : Das Urteil ist gemäß § 1014 MOSTPO sofort vollstreckbar. II. Die Urteilsbegründung erfolgt in abgekürzter Form gem. § 913 MOSTPO (Tatbestand und Entscheidungsgründe abgekürzt) . Eine ausführliche Urteilsbegründung wird gem. § 1913 MOSTPO der Öffentlichkeit erst bekanntgegeben , wenn das Mondgericht es für erforderlich hält. III. Gründe (abgekürzt gem. § 913 MOSTPO) : a) Tatbestand : 1. Im Zusammenhang mit der Erforschung der öffentlich gestellten Frage, warum Blondie verurteilt wurde, hat ein unbekannter Erdling mit Hilfe eines anonymen Schreibens bei der MOSTA Strafanzeige gegen UNBEKANNT.1 wegen des Verdachts des Prozessbetruges in Tateinheit mit Gehirnwäsche erstattet. Auf den Inhalt des Schreibens des Anzeigeerstatters - vgl. Beiakte 6 - wird Bezug genommen. Die MOSTA hat daraufhin ein mondisch-strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und in diesem Zusammenhang den mondisch-boole´schen Computer eingesetzt, um zunächst einmal die bestehende Rechtslage in D. zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Erlaubnispflichtigkeit virtueller Glücksspiele , insbesondere betreffend sog. OC-Spiele, die nicht selten mit der Möglichkeit verknüpft sind, auf dem Heimcomputer eines virtuellen Teilnehmers virtuelle Glücksspiele - also Glücksspiele, deren Veranstaltung der Gesetzgeber nicht unter Strafe gestellt hat - zu veranstalten , um virtuell beispielsweise Roulette spielen zu können. Der Computer stellte folgende Situation fest : Verschiedene Anbieter aus verschiedenen Ländern bieten auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes eine Teilnahme an sog. OC-Spielen an, deren Teilnahme nach deutschem Recht nicht strafbar ist, da es sich bei diesen Spielen nicht um Glücksspiele im Sinne der § 284,285 STGB handelt. Diese zulässigen Spiele sind durch die Art ihrer Abwicklung so konstruiert, dass eine Teilnahme am Spiel nur auf dem eigenen Territorium des jeweiligen Veranstalters möglich ist, d.h. dass es dem Veranstalter unmöglich ist, das Spiel auf fremdem Territorium zu eröffnen. Solche OC-Spiele bietet beispielsweise die Spielbank Wiesbaden auf dem Territorium des Landes Hessen an. Sie eröffnet auf keinem fremden Territorium dieses Spiel, insbesondere nicht in Koblenz (Rheinland-Pfalz). Eine Eröffnung dieser von der Spielbank Wiesbaden veranstalteten Spiele , deren Veranstaltung nicht ohne behördliche Erlaubnis erfolgt, ist nämlich wegen der Natur dieser Spiele nur auf hessischem Territorium möglich, so dass diese Spiele auch nur auf hessischem Territorium veranstaltet und eröffnet werden können. Dem potentiellen Teilnehmer werden in den AGB die Bedingungen erklärt, die bestimmen, ob er in Hessen teilnehmen kann oder nicht. Als Bedingung ist festgesetzt, dass keine rechtswirksame Teilnahme stattfindet, wenn sich der Spieler durch eine Teilnahme strafbar machen würde. Weiter ist als Bedingung für eine Teilnahme festgesetzt, dass der Spieler vor der Teilnahme wahrheitsgemäß erklärt, dass er in Hessen am Spiel teilnehmen darf ohne sich dadurch strafbar zu machen. Weiter ist als Bedingung festgesetzt, dass keine Teilnahme stattfindet, wenn seine diesbezügliche Erklärung falsch ist. Somit kann niemand an diesem Spiel illegal im Sinne der §§ 284,285 STGB teilnehmen, selbst wenn er es wollte. Hält ein vermeintlich am Spiel illegal teilnehmender Spieler seine vermeintliche Teilnahme für strafbar, dann handelt es sich bei seiner vermeintlichen Tat um ein sogenanntes Wahndelikt, das seiner rechtlichen Natur nach nicht strafbar ist, insbesondere nicht mit Strafe nach § 285 STGB bedroht ist. Vor der jeweiligen Veranstaltung dieser legalen Spiele in Hessen finden Verhandlungen zwischen dem eventuellen späteren Spieler und dem Anbieter statt, wobei ein Vorvertrag geschlossen wird, in welchem bestimmt wird , dass er nicht am Spiel teilnimmt, wenn er im Vorvertrag falsche Angaben macht. Täuscht er durch falsche Erklärungen vor, dass er legal am Spiel teilnehmen kann, dann nimmt er gemäß der Vereinbarung im Vorvertrag zwar nicht am Spiel teil, muss aber trotzdem an die Spielbank Schadensersatz leisten so als ob er teilgenommen hätte. Diese Rechtsfolge ist rechtmäßig , weil jeder Spieler, der in dieser Hinsicht falsche Erklärungen abgibt, einen Vertrauenstatbestand bei dem Anbieter erzeugt, der nach den Grundsätzen über Treu und Glauben eine Schadensersatzpflicht auslöst, die einklagbar ist. Weil man wegen dieser rechtlichen Situation an OC-Spielen mit vergleichbarer Struktur wie die Spiele, die in Wiesbaden angeboten werden, aus Spielstrukturgründen nicht illegal teilnehmen kann, sind solche Spiele keine Glücksspiele im Sinne des § 285 STGB, d.h. der Gesetzgeber hat eine Beteiligung an diesen Spielen auf dem jeweiligen Territorium, auf dem sie aus Sicht des jeweiligen Gesetzgebers des jeweiligen Hoheitsgebiets legal veranstaltet werden, nicht unter Strafe gestellt. Man nimmt daher als Deutscher im Ausland an solchen Spielen auch dann nicht illegal teil, wenn keine deutsche Behörde eine Erlaubnis zur Teilnahme auf dem fremden Hoheitsgebiet erteilt hat. Blondie hat an solchem OC-Spiel ausschliesslich im Ausland, also nicht auf deutschem Hoheitsgebiet, im Sinne der Spielteilnahme-Definition des ausländischen Anbieters teilgenommen und sich damit nicht strafbar gemacht, da es sich bei dieser Spiel-Teilnahme definitionsgemäß nicht um eine Teilnahme im Sinne einer strafbaren Teilnahme auf deutschem Territorium handelt. Es kann daher dahinstehen, ob ihr als Folge ihrer Spielsucht durch diese Teilnahme ähnliche Schäden entstanden sind, wie sie bei einer Teilnahme am illegalen Glücksspiel oder bei einer Teilnahme an einem legalen nicht öffentlichen Glücksspiel zu befürchten gewesen wären. Denn mangels gesetzlicher Regelung hat der deutsche Gesetzgeber keinen spielsüchtigen Spieler effektiv vor solchen eventuellen Schäden seiner Spielsucht geschützt, die nicht auf illegale Beteiligung an öffentlich veranstaltetem Glücksspiel zurückzuführen sind. § 285 STGB ist insoweit im Sinne der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts ein untaugliches Schutzgesetzt, das nicht umfassend sondern nur beschränkt vor den Folgen von Spielsucht schützt. Der deutsche Gesetzgeber hätte seit Jahren die Möglichkeit gehabt, das nach mondischen Wertmaßstäben als mangelhaft zu bezeichnende Gesetz so zu reformieren, dass ein besserer Schutz gewährleistet wäre als es derzeit der Fall ist, er hat davon aber bisher abgesehen. Es darf vermutet werden, dass er solche Schäden billigend in Kauf nahm in der Erwartung, dass solche Schäden von den Sozialämtern oder anderen Institutionen aufgefangen werden. Nach der gefestigten ständigen Rspr. des Bundesverfassungsgerichts hat der Bürger grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Handeln des deutschen Gesetzgebers. Das Unterlassen eines gesetzgeberischen Handelns - beispielsweise das Unterlassen einer gesetzlichen Regelung für einen besseren Spielerschutz - darf nach deutschen Verfassungsrecht kein Richter , also auch nicht der Angeklagte, durch eigenes Handeln ersetzen, indem er sich selbst an die Stelle des Gesetzgebers setzt. Zusammenfassung dieser Situation : Das in Deutschland geltende Recht bewirkt , dass es nach deutschem Recht keinem Deutschen möglich ist, illegal an virtuellem OC-Glücksspiel mit der beschriebenen Spielstruktur teilzunehmen, selbst wenn er es wollte. Entweder man nimmt legal an dem betreffenden OC-Spiel teil oder man nimmt überhaupt nicht an dem OC-Spiel teil.Illegal ist eine Teilnahme an solchem Glücksspiel in jedem Fall nicht. ... Im Gegensatz hierzu kann ein Spielsüchtiger an anderen Glücksspielen, die nicht OC-Spiel sind , auch illegal teilnehmen, nämlich zum Beispiel genau dann, wenn das betreffende Glücksspiel öffentlich veranstaltet wird und die Teilnahme an dem Glücksspiel keinen Abschluss eines rechtswirksamen Vertrags erfordert. Das kann z.B. dann der Fall sein , wenn in einem illegalen realen Casino im Verlauf des Spiels einfach reales Geld auf den Spieltisch gelegt wird oder Chips gesetzt werden. Um in dieser Weise teilnehmen zu können , bedarf es im Gegensatz zum OC-Spiel keines Abschlusses eines rechtswirksamen Spielvertrags, im übrigen auch keines Abschlusses eines rechtswirksamen Vorvertrags . Verliert man bei einem solchen illegalen "Geschäft" in einem realen illegalen Casino , dann besteht in der Regel keine Möglichkeit, das Geld zurückzubekommen im Wege eines "Chargeback". Von dieser Situation zu unterscheiden sind allerdings Fälle, in denen ein in Deutschland nicht zugelassener Anbieter , der sich ausschließlich im Ausland aufhält ( oder solches vortäuscht) , in Deutschland , d.h. auf deutschem Territorium, ein nicht behördlich zugelassenes Glücksspiel , das kein OC-Glücksspiel ist - entweder ganz oder teilweise öffentlich veranstaltet und damit zugleich auch in Deutschland eröffnet. Eröffnen kann er es in Deutschland nur, wenn das Glücksspiel nicht vollständig virtuell abläuft und wenigstens zum Teil in Deutschland veranstaltet wird, beispielsweise indem Spielmaterial - beispielsweise nichtvirtuelle Spielscheine , die Eigentum des ausländischen Anbieters sind - nach Deutschland exportiert werden, damit mit diesen Scheinen in Deutschland gespielt werden kann. Ein solcher Fall eines illegalen Glücksspiels, das kein OC-Spiel war und teilweise in Deutschland veranstaltet wurde, und das mit Hilfe materieller Spielscheine, die Eigentum eines ausländischen Unternehmens waren, in Deutschland eröffnet wurde, lag dem OLG Hamburg zur Entscheidung vor. Dabei hat das OLG Hamburg diesen Vorgang korrekt als illegal identifiziert, da der Vorgang auf deutschem Hoheitsgebiet ohne behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 STGB veranstaltet wurde. Wer sich daran in Deutschland beteiligte , machte sich nach § 285 STGB strafbar. Dabei spielte es für die Frage der Illegalität keine Rolle , welche Personen in Deutschland die Spielscheine verteilten, d.h. ob dies die Betreiberín des ausländischen Glücksspielunternehmens selbst erledigte oder ob sie Erfüllungsgehilfen damit beauftragte, dies in Deutschland zu tun, die in Deutschland illegal agierten. Für die Illegalität der Veranstaltung reichte es aus, dass irgendjemand die Scheine in Deutschland verteilte und damit das Ausfüllen der Spielscheine auf deutschem Grund und Boden ermöglichte und somit auch eine Beteiligung am Spiel auf deutschem Territorium eröffnete. 2. Die weitergehenden Berechnungen des mondisch-boole´schen Computers haben ohne jeden Zweifel fehlerfrei ergeben, dass sich Blondie nicht in Deutschland an illegalem Glücksspiel beteiligt hat. Insbesondere hat Blondie nicht in Deutschland an einem Glücksspiel im Sinne der §§ 284,285 STGB teilgenommen. Sie hat keine von einem ausländischen Unternehmen hergestellten Spielscheine ausgefüllt. Sie hat auch nicht illegal an einem im Ausland veranstalteten Glücksspiel teilgenommen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es überhaupt möglich ist, in Deutschland im Sinne der §§ 284,285 STGB illegal ein OC-Spiel zu veranstalten und zu eröffnen. Es kann dahingestellt bleiben, ob virtuell stattfindende Spiele - an denen nur in einem rein rechtlichen Sinne nach rechtswirksamem Abschluss eines Rechtsgeschäfts "teilgenommen" werden kann - was nur nach erfolgreicher wirksamer Abwicklung eines Spielvertrags möglich wäre - vom Ausland aus in Deutschland "eröffnet " werden können und dürfen oder nicht , denn Blondie hat in Deutschland an überhaupt keinem Glücksspiel teilgenommen sondern allenfalls an einem legalen Glücksspiel im Ausland. 3. Aus all dem folgt, dass Blondie nicht an illegalem Glücksspiel teilgenommen hat, und zwar weder durch Teilnahme an einem illegalen Glücksspiel im Ausland noch durch Teilnahme an einem illegalen Glücksspiel im Inland, sondern dass sie allenfalls im Ausland an einem Glücksspiel legal teilgenommen haben kann. 4. In seinem Urteil gegen Blondie formulierte der Angeklagte folgenden Satz : "Sie wusste, dass diese Glücksspiele in Deutschland nicht über eine behördliche Erlaubnis vergüten, also verboten waren ". b) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Mondgericht ist nach rechtlicher Würdigung des tatsächlichen Geschehens im Rahmen seiner Gesamtschau unter Einbeziehung aller Ermittlungsergebnisse der MOSTA sowie unter Einbeziehung der Rspr. des BVerfG davon überzeugt , dass der Angeklagte vorgetäuscht hat , es sei ihm eine gesetzliche Vorschrift bekannt, die es unter Strafe stelle, wenn Blondie in der Weise am heimischen PC virtuell Roulette "spielt" wie es tatsächlich geschehen ist. Das Mondgericht ist davon überzeugt , dass der Angeklagte wider bessere Rechtskenntnis insoweit ein Wahndelikt willkürlich für strafbar erklärt hat und ausserdem wider bessere Rechtskenntnis mit Blondie eine Gehirnwäsche durchgeführt hat , wodurch ihr unter Anwendung von psychsichem Druck suggeriert werden sollte, es handele sich bei der von ihr selbst mangels ausreichender Rechtskenntnis für strafbar gehaltenen virtuellen Spielweise nicht um ein Wahndelikt, sondern sie sei tatsächlich eine Straftäterin, die sich gem. § 285 STGB strafbar gemacht habe, so dass die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil aussichtslos sei. Das Delikt Gehirnwäsche liegt vor, weil der Angeklagte wider besseres Wissen den folgenden Satz formulierte : " Sie wusste, dass diese Glücksspiele in Deutschland nicht über eine behördliche Erlaubnis verfügten, also verboten waren". Denn dem Angeklagten war als Richter kraft seiner umfassenden Rechtskenntnis klar, dass dieser Satz falsch sein musste, da ihm klar war, dass diese Glücksspiele nicht in Deutschland stattfinden sondern aussschliesslich auf fremdem Hoheitsgebiet. Es war ihm klar , dass der deutsche Gesetzgeber nicht befugt ist, solche Spiele zu verbieten, da diese Spiele auf fremdem Hoheitsgebiet schon deswegen nicht vom deutschen Gesetzgeber - und auch nicht vom Freistaat Bayern - verboten werden können, weil ein solches Verbot eine Kriegserklärung an alle anderen Staaten wäre, da ein solches Verbot eine massive Rechtsverletzung internationalen Rechts darstellen würde, die von jedem Staat als eine ausserordentliche Provokation empfunden würde, insbesondere vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Vorgeschichte des heutigen deutschen Staates. Es war ihm klar, dass der heutige Gesetzgeber sich noch nie anmaßte, die Gesetze auf fremdem Hoheitsgebiet zu bestimmen. Es war ihm klar, dass der deutsche Gesetzgeber mangels einer solchen Anmaßung diese Spiele konkludent behördlich erlaubt hat , weswegen es auch erlaubt ist, in ausländischen Casinos Roulette zu spielen - z.B. in Las Vegas - ohne daß zuvor eine deutsche Behörde dem ausländischen Casino die Veranstaltung des Spiels förmlich erlaubt. Dem Angeklagten war klar, dass es in Übereinstimmung mit der Rspr. des BVerfG rechtmäßig ist, wenn ein/e mit gesundem Menschenverstand begabte/r Bürger/in ,der /die im ausländischen Casino spielen will - egal ob real oder online - das Gesetz wortwörtlich nimmt und das Spiel als erlaubt ansieht, wenn auf dem fremden Hoheitsgebiet eine behördliche Erlaubnis - vorliegend eine ausländische - vorliegt, das Spiel also nicht ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird. Es war ihm klar,dass der deutsche Gesetzgeber nach der Rechtssprechung des BVerfG die im Gesetz geforderte behördliche Erlaubnis mit dem Zusatz "deutsche" hätte versehen müssen, wenn er hätte bestimmen wollen, dass ausländische Casinos auf nichtdeutschem Hoheitsgebiet nur mit deutscher Erlaubnis Glücksspiele veranstalten dürfen und /oder deutsche Bürger an solchen Spielen im Ausland nur nach vorheriger Erlaubnis durch eine deutsche Behörde teilnehmen dürfen. Das Mondgericht ist davon überzeugt , dass sich der Angeklagte im Übrigen im Sinne des Mondgesetzes strafbar gemacht hat , indem er im Sinne des § 263 f MOSTGB durch Vortäuschung einer in Wahrheit nicht vorhandenen "Rechtskenntnis" , d.h. durch Vortäuschen einer angeblichen "Kenntnis" gesetzlicher Vorschriften, die in Wirklichkeit gar nicht existieren , eine rechtswidrige Vermögensverfügung zu Lasten Blondies ausgelöst hat und dabei vorsätzlich den Irrtum erregt hat , eine Vermögensverfügung zu Lasten Blondies als Strafe für ein angebliches Delikt nach § 285 STGB sei rechtens. Der Angeklagte kann sich dabei gemäß den Vorschriften des MOSTGB in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der MOSTPO weder auf Verbotsirrtum noch auf Tatbestandirrtum noch auf Unzurechnungsfähigkeit berufen, denn er ist Erdrichter. Als Richter war für ihn jeder Verbotsirrtum vermeidbar, insbesondere jede Unkenntnis der Rechtssprechung des BVerfG. Der Angeklagte hat es unterlassen, sich zu verteidigen mit der Behauptung , er sei unzurechnungsfähig. Er hat es insbesonder unterlassen, sich im Paroliforum zu registrieren und unter einem Nicknamen anonym zu behaupten, er sei unzurechnungsfähig. Nach den mondischen Vorschriften über die Beweislastumkehr im Mondprozess, gilt daher die mondgesetzliche Vermutung, dass er im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte war, als er sich zur gemäß den einschlägigen Bestimmungen des MOSTGB strafbaren Tat entschloss , dass ihm ferner die Rspr. des BVerfG hinsichtlich der richtigen Auslegung des § 285 STGB in vollem Umfang bewusst war, und dass ihm daher in vollem Umfang im Sinne des § 1013 MOSTGB bewusst war, dass es nach den mondgesetzlichen Bestimmungen gesetzlich verboten war , Blondie wegen angeblicher Beteiligung am illegalen Glücksspiel zu verurteilen. Der Angeklagte war daher gemäß der Urteilsformel zu verurteilen. Das Mondgericht wünscht Blondie und im Übrigen allen Mitgliedern des Paroli-Forums ein frohes Weihnachtsfest und auch In Zukunft viel Spaß beim legalen Spiel im OC ! gez. mr Richter am Mondgericht fröhliche Weihnachten ! mondfahrer
  11. hu ::!:: hu D a n n y ! von mondischer Seite besteht kein Bedarf (mehr) an einer weiteren öffentlichen oder nichtöffentlichen Auseinandersetzung /Klärung , da die Rechtssache dem Mondgericht hinreichend geklärt erscheint , d.h. entscheidungsreif ist . Weitere sachdienliche Hinweise werden insoweit mondseitig nicht mehr benötigt. Das Mondgericht hat sich bereits zu geheimer Beratung zurückgezogen ... mondfahrer
  12. hu ::!:: hu ! für heute : 52 Stücke auf ROT 7 Stücke auf ZERO mondfahrer
  13. hu ::!:: hu altersvorsorge " die "Meinungsschwankungen" sind eine Erfindung von Dir, denn sie existieren nicht. Aber bevor ich Dir das erkläre, solltest Du erst einmal lernen, Texte genau zu lesen und ihren Sinn - vor allem im Kontext mit anderem - zu verstehen, bevor Du Schlüsse ziehst ... Im übrigen verlange ich für Nachhilfeunterricht normalerweise Geld - weil das eine Dienstleistung ist. Du aber willst immer alles umsonst. Um eine Dienstleistung bezahlen zu können solltest Du nicht spielen sondern arbeiten. mondfahrer
  14. hu ::!:: hu altersvorsorge ! selbst am Sonntag im Büro ? ... sehe sehr , sehr schwarz für Dich am nächsten Aschermittwoch ... lies Du erst mal einen Text genau, bevor Du Schlüsse daraus ziehst und solche Äusserungen tätigst ... die nächste falsche Aussage, denn : Es können wirksame Spielverträge mit Online Casinos abgeschlossen werden in Fällen, in denen diese keine Linzenz hier haben. Weder das BVerfG noch der BGH noch das OLG Hamburg bestreiten dies, ganz im Gegenteil ... Man kann sich in Detroit auch einen McDonalds-Hamburger kaufen und aufessen, wenn die Filiale, in der man ihn kauft und aufisst keine Lizenz zum Verkaufen hier hat. So einfach ist das... Es ist lediglich Dein Wunschdenken, dass dem so sei wie Du es behauptest ... mondfahrer
  15. hallo sachse ! oder noch aus einem anderen "Grund" : "weil" der "Ausgleich" , in dem einen "Fenster" betrachtet, in einem anderen Fenster betrachtet das Gegenteil eines Ausgleichs sein könnte ( was dann noch mehr Geld kostet...) mondfahrer
  16. hu ::!:: hu R O T Z N A S E ! wieso denn ?????????????? - man konnte doch z.B. auch völlig legal ein Spiel in Wiesbaden veranstalten, während sich der PC,den man bediente um es fernzusteuern in Koblenz befand ohne dass das illegal war ( wäre es illegal gewesen, dann wäre ja Chargeback zulässig gewesen, was das LG Koblenz verneint hat) mondfahrer
  17. hu ::!:: hu altersvorsorge ! NEIN ! Falsche Aussage ! Aussagenlogische Verknüpfung der zu Betrugszwecken falsch definierten Begriffe falsch ! mondfahrer
  18. hu ::!:: hu Palu ! Du weisst aber schon , welche Strafen für die Kundgabe von Staatsgeheimnissen vorgesehen sind - oder ? naja,´mer kanns auch so sagen "die Uhren gehen in Bayern anders" ( ich geb´s zu, ich hab das erst auch nicht gewusst, dass sowas damit gemeint is´...) aber die LBG gibt´s doch schon längst , die braucht ´mer doch nicht mehr zu gründen ! mondfahrer
  19. hu ::!:: hu altersvorsorge ! nee,nee, altersvorsorge , ein Trickser muss immer erst dann "überlegen", wenn unvorhergesehen entdeckt wird , dass seine Schutzbehauptungen nicht schlüssig sind und dass er friedlichen Mäuschen das Handtäschchen klauen will ... nee,nee , altersvorsorge, das is´nur Dein Wunschgrund, weil sonst Deine Ausrede nicht funktioniert und der Betrug nicht klappt und Du dann Deine private geklaute Kohle los bist, wenn das entdeckt wird, denn der Gesetzgeber hat ganz andere Gründe, das , was DU gerne unter Strafe gestellt sehen möchtest, nicht unter Strafe zu stellen. Und weil er es nicht unter Strafe stellen wollte, sehen sich die Länder daran gehindert sich über das Bundesrecht hinwegsetzen und das, was Du als strafbar behauptest, ab dem 1.1.2008 in irgendeinem Staatsvertrag unter Strafe zu stellen. so einfach ist das. Davon abgesehen, dass sie es gar nicht wollten ... Gunthos hat es voll geschnallt, was abgeht bzw. abgegangen ist. und zwar nur für die Veranstalter, die im Inland illegales Glücksspiel veranstalten, und wenn Du Dich auf den Kopf stellst ... McDonalds veranstaltet nämlich auch nicht in Deutschland einen illegalen BSE-Hamburger-Verkauf, wenn die Dinger in Detroit bestellt und verkauft werden. Ich sehe sehr, sehr schwarz für Dich am Aschermittwoch ... mondfahrer
  20. hu ::!:: hu ! für heute : 52 Stücke auf ROT 7 Stücke auf ZERO mondfahrer
  21. hu ::!:: hu altersvorsorge ! garnix hast Du festgestellt, aber Du wirst bald festgestellt, únd zwar am Aschermittwoch des Jahres 2008... mondfahrer p.s. Du kannst Deinen unbekannten Kumpel schon mal freundlich darauf hinweisen , dass übermorgen die Bescherung kommt... Zweimal werden wir noch wach, heissa dann ist Urteilstag...
  22. hu ::!:: hu Egon ! darüber sind keine genauen Auskünfte möglich, da meine Aufenthaltswahrscheinlichkeit als bedingte Wahrscheinlichkeit in Garmisch von der Wahrscheinlichkeit behördlich erlaubter Banksprengungen abhängt. die ist Null, da ich nie in Baden-Baden spiele. mnondfahrer
  23. hu ::!:: hu roulettnix ! Was denkst Du : wär´das ´ne geeignete alternative Chargeback-Altersvorsorge-Methode für die Zeit nach dem 1.1.2008 ? - oder wäre das dann eher eine konkludente Veranstaltung eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis ? mondfahrer
  24. hu ::!:: hu Palu ! also, ich hab´mich inzwischen erkundigt : ´s heisst, die Wohnwagen sind nicht mehr da ( wahrscheinlich zwangsgeräumt) und die Besitzerinnen haben sich in der Stadt einen mehrstöckigen Kasten gekauft mit ganz vielen bunten Lämpchen drin ... mondfahrer p.s. ich weiss übrigens , was Kletten sind ...
  25. hu ::!:: hu D a n n y ! also so ´nen Mist hier brauchste keinem Handtaschenräuber zu glauben. So ´nen konklodenten Mist benötigt ´mer normalerweise als ´ne konkludente Schutzbehauptung , wenn ´mer was geklaut hat , was ´mer später nicht mehr rausrücken will , und wenn ´mer nicht überführt werden will ... also, da versucht der Handtäschchenräuber ´s also schon wieder, Dir ´nen Bären aufzubinden. Das Casino verfolgt nämlich konkludent ´nen ganz anderen Zweck, nämlich den Zweck , Dir zum Geburtstag ´ne Freude zu machen, damit Du Dir ´n Handtäschchen kaufen kannst - und falls der Zufall wollte, dass aus dem Bonus was mehr geworden is´, dann darf´s vielleicht auch noch neben dem Handtäschchen ´ne fette Wurst für´n runter sein, damit er auch morgen noch kraftvooll zubeissen kann, wenn sich der nächste Bankräuber von hinten nähert , um Dir´s Handtäschchen zu klauen ! das "eigentlich" kannste übrigens weglassen ... nee, die gehört Dir dann noch gar nicht, das denkste nur so. Die gehört Dir erst, wenn die Schenkung beendet ist, d.h. wenn die Kohle vom ausländischen Konto auf Deinem Konto gelandet is´, also dem Fundort gutgeschrieben ist. Die Casinos machen da nix falsch, denn die haben natürlich gute Rechtsanwälte , die genau Bescheid wissen, dasses konkludent erlaubt is´, jemandem was zu schenken ... genau so isses, lass Dir´s Handtäschchen also nicht vermiesen ... in dem neuen Staatsvertrag steht aber was drin, woraus konkludent hervorgeht, dass Du´s Geburtstagsgeschenk behalten darfst und dass ´mer Leute, die konkludent das Ganze ins konkludente Gegenteil verdrehen wollen , um konkludent mehr Kohle auf dem eigenen Konto zu haben, am besten unverzüglich vollumfänglich einsperrt. hu ::!:: hu ! mondfahrer
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