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Snoopy

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  1. Kein Thema, wenn du schon sagst, dass Behauptungen, die auf Halbwissen beruhen, gefährlich sind, kannst Du uns ganz sicher mal mit ein paar mehr Details versorgen, auf die sich deine Geschichte stützt. Wenn es so ein Urteil gegeben hat, dann wäre das durchaus sehr interessant, dies zu erfahren. Obwohl das nur halb mit dieser Diskussion zu tun hat.
  2. Und wenn? Selbst wenn ein Schreiben vom Gericht kommt, nicht vergessen. So einen Mahnbescheid kann Dir jeder zustellen lassen, es wird nicht geprüft, ob die Forderung berechtigt ist. Sollte man so ein Schreiben erhalten, wird Einspruch eingelegt. (Hier muss das Erste Mal wirklich reagiert werden) Aber ich habe noch von keinem Fall gehört, wo ein Mahnbescheid zugestellt worden wäre. Und wenn, dann ist spätestens nach dem Einspruch die Geschichte zuende. Im Übrigen zum Thema Vorsätze, ich zocke auch nicht mehr!
  3. Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/Spielschul...e-__f10160.html Grundsätzlich kann die Rückforderung einer Leistung nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Leistende gewusst hat, dass die Hingabe des Darlehens gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Darlehen, mit dem Glücksspiele getätigt werden sollen, wohl regelmäßig vor (wenn - wie vorliegend - der Darlehensgeber um die Verwendung des Darlehens weiß). Als „Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche Zuwendungen anzusehen, die nach dem - nichtigen - Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten. Da beim Darlehen dem Darlehensnehmer das Darlehenskapital regelmäßig nicht endgültig überlassen werden soll (schließlich soll das Darlehen zurückgezahlt werden), ist § 817 Satz 2 BGB bei Sittenwidrigkeit des Vertrags nur beschränkt anwendbar. Denn endgültig im Vermögen des Darlehensnehmers verbleiben nur die gezogenen Nutzungen aus dem Darlehenskapital (also die Zinsen). Der Darlehensnehmer darf daher das Darlehen für die vereinbarte Zeit zinsfrei nutzen, muss bei Ablauf der Darlehenszeit aber den gesamten Nettodarlehensbetrag zurückzahlen. Hiervon macht die Rechtsprechung aber eine Ausnahme: Die Rückforderung eines Wettdarlehens ist dann ausgeschlossen, wenn die Durchführung des zu missbilligenden Zwecks von vornherein mit einem dem Darlehensgeber bekannten Risiko verbunden war, dieses Risiko sich verwirklicht und für den Darlehensnehmer zu einem Verlust des Kapitals geführt hat (andernfalls dürfte der Darlehensnehmer bei Spielgewinnen diese Gewinne und zusätzlich die Darlehenssumme behalten, was als unbillig empfunden würde). Mit anderen Worten: ein Wettdarlehen kann nicht zurückverlangt werden, wenn der Darlehensempfänger infolge von Spielverlusten nicht mehr bereichert ist.
  4. Naja, dass sie die Zahlungsansprüche eben nicht geltend machen können, hatten wir doch grad erst bis zum Abwinken durch?! Und in allen Foren kommt man zum selben Ergebnis, Verbindlichkeiten die aus Sportwetten resultieren, sind nicht einklagbar, auch nicht wenn ein Zahlungsabwickler dazwischensteht. Die Frage war eher darauf gemünzt, ob es die Sachlage verändert, wenn man bei dem Inkasso-Büro bekannt ist und dort eine ganz normale, keineswegs schlimme Angelegenheit bereits abzahlt.
  5. Nun spinnen wir die Sache doch mal weiter. Sagen wir mal, der "Schuldner" bekommt nun eine E-Mail vom Inkasso-Unternehmen, wo er bereits aufgrund einer anderen regulären Angelegenheit in Raten eine Verbindlichkeit abzahlt. In dem Fall wäre aber das Ignorieren doch sicherlich nicht mehr richtig, oder? Ich meine, hier reicht doch rein aus juristischer Sicht maximal ein Hinweis, dass diese Rechnung strittig ist und deshalb keine Zahlung erfolgen wird.
  6. Meine lieben Freunde, es ist ja sehr nett, dass Ihr Euch alle an dieser Diskussion beteiligt aber dass es in diese Richtung geht, hatten wir eigentlich nicht vor. Nur eine kleine Bitte: bleibt sachlich, das erhöht unheimlich die Chance, dass dieser Thread nicht geschlossen wird. (ich hoffe, hier ist niemand, der genau das provozieren will) Ich bin froh, dass Wettanbieter im Internet das online-zocken ermöglichen, denn Oddset muss nun wirklich nicht sein. Dass Wetteinsätze nicht einklagbar sind, sollte so langsam jedem klar sein. Es gibt hierzu bereits zum erbrechen ausdiskutierte Threads in sämtlichen Rechtsforen, die alle gleich enden. Jedoch gebe ich hier eins zu bedenken: Es ist nachgewiesenermaßen ein Unterschied ob ich zuerst bei C&B per Latschrift Geld auf mein C&B-Konto einzahle und erst dann die Zahlung an einen Wettanbieter vornehme oder schon beim Wettanbieter die Zahlung per Latschrift über C&B veranlasse.
  7. @xcutex ok, sehe ich ein.
  8. Hallo moadib, angenommen :-) besser leidenschaftlich für seine Wert einstehen als gar nichts zu sagen. @xcutex da hier ist eigentlich keine Anleitung für das Betrügen von Wettanbietern. Naja, zumindest meiner Meinung nach. In meinem Fall habe ich mich verleiten lassen, wurde durch den Wettanbieter in seinem eigenen Casino meiner Meinung nach durchaus abgezogen, wollte aber auch wie ich geschrieben habe, die offene Schuld in Raten abzahlen. Allerdings lehnte man dies ab. Logischerweise sucht der Mensch dann nach Möglichkeiten. Und dass Spielschulden so in Deutschland nicht einklagbar sind, kommt dem dann entgegen. Ansonsten bin ich ein absolut ehrlicher Mensch, der sogar zurück ins Geschäft geht, wenn er zu viel Geld zurückbekommen hat.
  9. Sachlichkeit ohne Beleidigungen scheint nicht deine Stärke zu sein, oder? Naja, muss ich ja auch nicht erwarten, da ich im Gegensatz zu Dir wie gesagt andersdenkende durchaus akzeptieren kann. Das Beispiel mit der Tankstelle hast Du offensichtlich nicht ganz verstanden. Du sagtest, "was du nicht willst, was man dir tut, das tu auch niemand anderem". Der Satz ist schön und passt in eine rosa-rote Welt aber meinetwegen. Nur was ist denn nun, wenn ein Wettanbieter (kein OC, davon habe ich nie gesprochen) seine Kunden betrügt? Nach deinem Denken darf sich der Wettanbieter nicht beschweren, wenn er plötzlich ebenfalls betrogen wird. Nun würde ich Dich bitten, die persönlichen Beleidigungen einzustellen, falls das für dich möglich ist. Du kennst mich nicht und kannst aus ein paar Postings ganz sicher nicht erkennen, was für ein Mensch ich bin. Es wäre ebenfalls wünschenswert, wenn wir uns in diesem Thread auf das eigentliche Thema konzentrieren könnten. Immer wieder interessant, wie Menschen sich wichtig tun wollen, in dem sie nicht die Sache selbst diskutieren, sondern lieber die Menschen belehren und beurteilen wollen. Ich werde wie schon angekündigt weiterhin alle Vorkommnisse posten, auch wenn sich manche daran stören (aus welchem Grunde auch immer), denn es gibt genug Leute, die sich dafür interessieren.
  10. Hallo moadib, also vorab, in diesem Fall sind Recht haben und Recht bekommen ganz sicher keine zwei Paar Schuhe. Die Sache ist eindeutig und ist schon oft immer gleich abgelaufen. Ich auch, aber wie steht der Fall, wenn diese Tankstelle sehr gerne ihre Kunden auch mal abzockt? Wie Du sagst, was du nicht willst, das man dir tut, das tu auch niemand anderem. So sollte dann auch wohl die Tankstelle oder in unserem Fall Online-Wettanbieter denken. Zumindest die Wettanbieter denken aber ganz sicher nicht daran, ganz im Gegenteil. Und unter diesem Gesichtspunkt ist mein Handeln moralisch nicht verwerflich. Wie ich schon mal sagte, wenn die Wettanbieter so etwas vermeiden wollen, dann sollen sie doch einfach die Lastschrifteinzahlungen aus dem Angebot nehmen. Aber da streuben sie sich verständlicherweise. Zum Glück leben wir in einem Land, wo man verschiedener Meinung sein kann. Somit akzeptiere ich natürlich auch deine Meinung. Ich werde weiterhin posten, wenn es Neuigkeiten gibt.
  11. Lieber Moadib, deine moralischen Wertvorstellungen in allen Ehren, aber das ist einfach nicht realistisch. Wir leben in einer Welt, in der fast jeder nur an sich denkt. Ich will da ja keine Dramatik hineinbringen aber die Welt ist schlecht. Das war sie jedoch auch vor 100 Jahren schon, also bergab geht hier gar nichts. Ich für meinen Teil sehe das so. Dir droht überall und von jedem die Abzocke. Und deine Freunde vom OC stehen moralisch ganz sicher nicht so toll da, wie Du sie in deinem Post beschrieben hast. Dazu kommt, dass das Recht in Deutschland hier eine klare Sprache spricht. Im Normalfall könnte ja nun ein OC oder ein Wettanbieter einfach die Bezahlung per C&P oder C&B einstellen, dann passiert denen so etwas nicht. Aber sie werden es nicht einstellen. Warum? Weil der Kunde so sehr viel gedankenloser tippen und spielen kann. Hier sehe ich auch die Anbieter in der Verantwortung. Solange sich hier aber keine bewegt, bleibt es wie es ist. In meinem Fall heißt das, dass mir nun das Inkasso-Büro wöchentlich auf die Mail-Box spricht. Reaktion gibt es von mir jedoch erst, wenn ein Schreiben vom Gericht vorliegt. Ich sehe mich absolut im Recht. Niemand hat Geld verloren, niemandem ist ein Schaden entstanden und wenn ich alles richtig lese ist das Ganze nach deutschem Recht eh nichtig.
  12. Ich werde mich brav zurückhalten und abwarten, wie weit sie gehen. Den Einspruch gegen den Mahnbescheid muss man dann aber auch begründenoder? Naja, erstmal abwarten, wie weit sie gehen. Ich halte Euch auf dem Laufenden.
  13. hmm... also ich habe bei einem Sportwettenanbieter per CB eingezahlt. Für mich sind das Spielschulden naja, für mich... was es für ein evtl. Gericht wäre, steht auf einem anderen Blatt
  14. Also dass sich ein InkassoUnternehmen meldet, damit rechne ich durchaus. Aber die Frage ist ja, ob sie dann weitergehen und versuchen, das Geld einzuklagen. Ich weiß es nicht, denn sie klagen Geld ein, welches zum Glücksspiel verwendet wurde. Genau das kann mir das halt niemand genau sagen.
  15. Schön, dass sich hier Leute einfach so beteiligen, das ist das Schöne an einem Forum Ich werde es tatsächlich drauf ankommen lassen. Das wichtigste ist, ich habe draus gelernt und das passiert mir nie wieder! Es ist in einem solchen Fall sicherlich besser, gar nicht mehr zu antworten. Folgend mal die Heutige Mail: zu unserem Bedauern haben Sie es trotz mehrfacher Aufforderung versäumt Ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Die ausstehende Gesamtforderung beläuft sich derzeit auf insgesamt EUR 422,40 Aufgrund des nunmehr erheblichen und noch anhaltenden Zahlungsrückstands, sehen wir uns leider außer Stande unsere Geschäftsbeziehung weiter aufrecht zu erhalten, so dass wir Ihr ClickandBuy Konto leider kündigen mussten. Infolge des erhöhten Bearbeitungsaufwands, verursacht durch den anhaltenden Zahlungsverzug, mussten wir Ihnen wie angekündigt zudem Mahnauslagen in Höhe von 7,50 in Rechnung stellen. Nur vorsorglich bitten wir Sie zu beachten, dass die Erhebung von Mahn- bzw. Verzugsauslagen gesetzlich vorgesehen sind (siehe bitte §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 2. BGB). Die Mahnauslagen sind in der oben bezifferten Gesamtforderung bereits enthalten. Die Rechnung zu den Mahnauslagen ist dieser E-Mail als PDF-Anhang beigefügt. Bitte beachten Sie ebenfalls, dass Sie sich weiterhin im Zahlungsverzug befinden, der auch durch die Kündigung Ihres ClickandBuy Kontos nicht beendet ist. Wir werden die ausstehende Gesamtforderung an einen externen Inkassodienstleister weiterleiten, wodurch Ihnen weitere Kosten entstehen werden (Ausbuchungsgebühr gemäß unserer Gebührentabelle in Höhe von bis zu 15,00 Euro, sowie Inkassogebühren). Wir möchten jedoch einen weiteren -letzten- Versuch unternehmen, um die Angelegenheit zu einem für beide Seiten gütlichen Abschluss zu bringen. Um also weitere Kosten und Aufwand zu vermeiden, haben Sie bis spätestens zum 17.07.2009 die Gelegenheit, den offenen Betrag auf unser Konto bei der XXX. Sofern uns Ihre vollständige Zahlung fristgerecht erreicht, werden wir den Inkassoauftrag selbstverständlich stoppen. Auch wir hätten uns eine reibungslosere Abwicklung Ihrer Zahlung gewünscht, geben aber gleichzeitig zu bedenken, dass wir uns Ihnen gegenüber stets fair und zuvorkommend verhalten haben. Wir hoffen, dass sie dies bei Ihren weiteren Überlegungen angemessen berücksichtigen und dieser bedauerlichen Entwicklung zu einem gütlichen Abschluss verhelfen. Um auf diese Email zu antworten bzw. unsere Kundenbetreuung zu kontaktieren, klicken Sie bitte hier. Sie werden automatisch zu unserem Kontaktformular weitergeleitet.
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