Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 24 Regelungen der Länder Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen.Sie können weitergehende Anforderungeninsbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen.In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen,dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertragesmit Geldbuße oder Strafe geahndet werden..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 25 Weitere Regelungen (1) Die bis zum 01. Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse der Veranstalterim Sinne des § 10 Abs. 2und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten- soweit nicht im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist -bis zum 31. Dezember 2008 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort,dass die Regelungen dieses Staatsvertrages– abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 -Anwendung finden.Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 haben zum 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen.(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen(einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler).Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind,stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1für die für ihn tätigen Vermittler.(3) Abweichend von § 10 Abs. 2 kann das Land Rheinland-Pfalzseine Aufgabe nach § 10 Abs. 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen.(4) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie,die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wirdund bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Abs. 4 genannten Zwecke verwandt wird,abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 3 erlauben.(5) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparensmuss mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden.Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.(6) Die Länder können befristet auf ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertragesabweichend von § 4 Abs. 4bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet erlauben,wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegenund folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spielerwird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet;die Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz zur geschlossenen Benutzergruppe sind zu beachten.2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen,die 1000 Euro pro Monat nicht überschreiten dürfen, und des Kreditverbots ist sichergestellt.3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholungund die Möglichkeit interaktiver Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe sind ausgeschlossen;davon kann regelmäßig bei Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Wocheausgegangen werden.4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird sichergestellt,dass nur Personen teilnehmen können, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten.5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzeptist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 26 Verhältnis zu bestehenden Regelungen für die Klassenlotterien (1) Soweit die Regelungen des Staatsvertrags zwischen den LändernBaden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringenüber eine Staatliche Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag)oder die Regelungen für die Nordwestdeutsche Klassenlotterie in der Vereinbarung der LänderNordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg,Freie Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhaltzum gemeinsamen Betrieb einer staatlichen Klassenlotterie vom 23. Dezember 1992(NKL-Ländervereinbarung) im Widerspruch zu Regelungen dieses Staatsvertrags stehen,sind die Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden.(2) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 wird den Klassenlotterienabweichend von Art. 4 des SKL-Staatsvertragsund abweichend von Art. 2 der NKL-Ländervereinbarungvon den nach diesem Staatsvertrag zuständigen Behörden erteilt..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 27 Evaluierung Die Auswirkungen dieses Staatsvertragessind von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zu evaluieren.Das Ergebnis ist drei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages vorzulegen..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 28 Befristung, Fortgelten (1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten außer Kraft,sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenzunter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation (§ 27)bis Ende des vierten Jahres mit mindestens 13 Stimmendas Fortgelten des Staatsvertrages beschließt.In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben.(2) Der Staatsvertrag kann von jedem der Länder, in denen er fortgilt,zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären.Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt,jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnisbinnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigungüber die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärungzum selben Zeitpunkt kündigen..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 29 Inkrafttreten (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.Sind bis zum 31. Dezember 2007 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkundenbei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt,wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertragestritt der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.Dezember 2003/13. Februar 2004außer Kraft. Für das Land Baden-Württemberg:-nicht unterzeichnet-Für den Freistaat Bayern:München, den 7. Mai 2007 Edmund StoiberFür das Land Berlin:Berlin, den 19. März 2007 Klaus WowereitFür das Land Brandenburg:Potsdam, den 23. Februar 2007 M. PlatzeckFür die Freie Hansestadt Bremen:Bremen, den 9. Mai 2007 Jens BöhrnsenFür die Freie und Hansestadt Hamburg:Hamburg, den 4. Mai 2007 Ole v. BeustFür das Land Hessen:Wiesbaden, den 26. April 2007 R. KochFür das Land Mecklenburg-Vorpommern:Schwerin, den 31. Januar 2007 H. RingstorffFür das Land Niedersachsen:Hannover, den 25. April 2007 Christian Wulf Für das Land Nordrhein-Westfalen:Düsseldorf, den 22. Mai 2007 RüttgersFür das Land Rheinland-Pfalz:Mainz, den 8. Mai 2007 Kurt BeckFür das Saarland:Saarbrücken, den 30. Januar 2007 Peter MüllerFür den Freistaat Sachsen:Dresden, den 9. Mai 2007 Georg MilbradtFür das Land Sachsen-Anhalt:Magdeburg, den 8. Mai 2007 BöhmerFür das Land Schleswig-Holstein:-nicht unterzeichnet-Für den Freistaat Thüringen:Erfurt, den 20. April 2007 Dieter Althaus.
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Anhang Richtlinien zu Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht Anhang Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien:1. Die Veranstaltera) benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,b) erheben Daten über die Auswirkungender von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsuchtund berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmenalle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden,c) schulen das für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung öffentlichen Glücksspielseingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens,wie z. B. dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz,d) schließen das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen Glücksspiel aus,e) ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen,undf) richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer ein.2. Eine Information über Höchstgewinneist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.3. Die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstalterndarf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden..
Nachtfalke Geschrieben Oktober 5, 2008 Autor Geschrieben Oktober 5, 2008 .Platzhalter Leerseite - Raum für Novellierungen des Gesetzestexts -
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