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Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen


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Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24

Regelungen der Länder

Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen.

Sie können weitergehende Anforderungen

insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen.

In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen,

dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages

mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.

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Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25

Weitere Regelungen

(1) Die bis zum 01. Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse der Veranstalter

im Sinne des § 10 Abs. 2

und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten

- soweit nicht im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist -

bis zum 31. Dezember 2008 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort,

dass die Regelungen dieses Staatsvertrages

– abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 -

Anwendung finden.

Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 haben zum 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen

(einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler).

Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind,

stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1

für die für ihn tätigen Vermittler.

(3) Abweichend von § 10 Abs. 2 kann das Land Rheinland-Pfalz

seine Aufgabe nach § 10 Abs. 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen.

(4) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie,

die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird

und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Abs. 4 genannten Zwecke verwandt wird,

abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 3 erlauben.

(5) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens

muss mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.

Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.

(6) Die Länder können befristet auf ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages

abweichend von § 4 Abs. 4

bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet erlauben,

wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen

und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler

wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet;

die Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz zur geschlossenen Benutzergruppe sind zu beachten.

2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen,

die 1000 Euro pro Monat nicht überschreiten dürfen, und des Kreditverbots ist sichergestellt.

3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung

und die Möglichkeit interaktiver Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe sind ausgeschlossen;

davon kann regelmäßig bei Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche

ausgegangen werden.

4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird sichergestellt,

dass nur Personen teilnehmen können, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten.

5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept

ist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.

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Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26

Verhältnis zu bestehenden Regelungen für die Klassenlotterien

(1) Soweit die Regelungen des Staatsvertrags zwischen den Ländern

Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen

über eine Staatliche Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag)

oder die Regelungen für die Nordwestdeutsche Klassenlotterie in der Vereinbarung der Länder

Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg,

Freie Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt

zum gemeinsamen Betrieb einer staatlichen Klassenlotterie vom 23. Dezember 1992

(NKL-Ländervereinbarung) im Widerspruch zu Regelungen dieses Staatsvertrags stehen,

sind die Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden.

(2) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 wird den Klassenlotterien

abweichend von Art. 4 des SKL-Staatsvertrags

und abweichend von Art. 2 der NKL-Ländervereinbarung

von den nach diesem Staatsvertrag zuständigen Behörden erteilt.

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Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27

Evaluierung

Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages

sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zu evaluieren.

Das Ergebnis ist drei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages vorzulegen.

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Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28

Befristung, Fortgelten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten außer Kraft,

sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz

unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation (§ 27)

bis Ende des vierten Jahres mit mindestens 13 Stimmen

das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt.

In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben.

(2) Der Staatsvertrag kann von jedem der Länder, in denen er fortgilt,

zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären.

Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt,

jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis

binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung

über die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung

zum selben Zeitpunkt kündigen.

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Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29

Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Sind bis zum 31. Dezember 2007 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden

bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt,

wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages

tritt der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.Dezember 2003/13. Februar 2004

außer Kraft.
    • Für das Land
      Baden-Württemberg
      :

      -nicht unterzeichnet-

    • Für den Freistaat
      Bayern:

      München, den 7. Mai 2007
      Edmund Stoiber

    • Für das Land
      Berlin:

      Berlin, den 19. März 2007
      Klaus Wowereit

    • Für das Land
      Brandenburg:

      Potsdam, den 23. Februar 2007
      M. Platzeck

    • Für die Freie Hansestadt
      Bremen:

      Bremen, den 9. Mai 2007
      Jens Böhrnsen

    • Für die Freie und Hansestadt
      Hamburg:

      Hamburg, den 4. Mai 2007
      Ole v. Beust

    • Für das Land
      Hessen:

      Wiesbaden, den 26. April 2007
      R. Koch

    • Für das Land
      Mecklenburg-Vorpommern:

      Schwerin, den 31. Januar 2007
      H. Ringstorff

    • Für das Land
      Niedersachsen:

      Hannover, den 25. April 2007
      Christian Wulf

    • Für das Land
      Nordrhein-Westfalen:

      Düsseldorf, den 22. Mai 2007
      Rüttgers

    • Für das Land
      Rheinland-Pfalz:

      Mainz, den 8. Mai 2007
      Kurt Beck

    • Für das
      Saarland:

      Saarbrücken, den 30. Januar 2007
      Peter Müller

    • Für den Freistaat
      Sachsen:

      Dresden, den 9. Mai 2007
      Georg Milbradt

    • Für das Land
      Sachsen-Anhalt:

      Magdeburg, den 8. Mai 2007
      Böhmer

    • Für das Land
      Schleswig-Holstein:

      -nicht unterzeichnet-

    • Für den Freistaat
      Thüringen:

      Erfurt, den 20. April 2007
      Dieter Althaus

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Anhang

Richtlinien zu Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht

Anhang

Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht

Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien:

1. Die Veranstalter

a) benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,

b) erheben Daten über die Auswirkungen

der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht

und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen

alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden,

c) schulen das für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung öffentlichen Glücksspiels

eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens,

wie z. B. dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz,

d) schließen das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen Glücksspiel aus,

e) ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen,

und

f) richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer ein.

2. Eine Information über Höchstgewinne

ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.

3. Die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern

darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.

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