sachse Geschrieben Mai 21, 2009 Geschrieben Mai 21, 2009 du hast mir immer noch nicht gesagt , wo dein ganzes geld hin ist wo du jetzt wohnst und wie du dein geld verdient hast und sag bitte nicht rouletteKann Deiner Bitte leider nicht entsprechen: Roulette.Bisschen was zum Lesen für Dich:Urteil des Obersten Gerichthofes der Republik Österreich 2002:Geschäftszahl6Ob48/01dDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch denSenatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr alsVorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten GerichtshofesDr. Schiemer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber,Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssacheder klagenden Parteien 1.) Sachse, und 2.) ***** K*****,beide vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck,wider die beklagte Partei Casinos Austria Aktiengesellschaft, 1015Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 14, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl,Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 43.603,70 EUR =600.000 S) und Feststellung (Streitwert 14.534,56 EUR = 200.000 S)infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil desOberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Oktober2000, GZ 1 R 201/00v-23, womit infolge Berufungen aller Parteien dasUrteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Juni 2000, GZ 10 Cg250/99a-16, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, innichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:SpruchDer Revision wird Folge gegeben.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in Ansehung von Punkt 1.) desHauptbegehrens dahin abgeändert, dass insoweit das klagestattgebendeErsturteil wiederhergestellt wird. In Ansehung von Punkt 2.) desHauptbegehrens werden die Entscheidungen der Vorinstanzen dahinabgeändert, dass festgestellt wird, die beklagte Partei haftet denKlägern für künftige Vermögensschäden, die mit dem über sie von derbeklagten Partei verhängten Zutrittsverbot in kausalem Zusammenhangstehen.Im Umfang der Entscheidung über die Eventualbegehren wird das Urteildes Berufungsgerichtes (ersatzlos) aufgehoben.Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit9.283,27 EUR (darin 1.367,08 EUR Umsatzsteuer und 1.080,79 EURBarauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit4.348,95 EUR (darin 583,60 EUR Umsatzsteuer und 847,36 EURBarauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit3.892,68 EUR (darin 295,58 EUR Umsatzsteuer und 2.119,21 EURBarauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14Tagen zu ersetzen.Text Entscheidungsgründe:Der 1944 geborene Erstkläger und sein Sohn, der 1968 geboreneZweitkläger, sind deutsche Staatsangehörige und bestreiten ihrenLebensunterhalt ausschließlich aus den Gewinnen, den sie durch ihrSpiel beim Roulette erzielen. Die beklagte Casinos Austria AG alsBetreiberin von Spielbanken (Spielcasinos, im Folgenden nur Casinos)in Österreich verhängte 1991 über beide Kläger ein Eintrittsverbot inihre Casinos und unterrichtete von diesem Eintrittsverbot auch andereCasinos im Ausland, sodass es den Klägern nicht möglich ist, Casinos(der beklagten Partei in Österreich und andere im Ausland) zubetreten.Der Erstkläger hatte bei Casino-Besuchen festgestellt, dass die amZylinderrand des Roulette-Kessels angebrachten rautenförmigenObstacles praktisch wirkungslos sind und die in den Zylindereingeworfenen Kugeln in ihrem Lauf nicht beeinflussen, die Kugelnahezu senkrecht in das Nummernfeld fällt. Darauf begann derErstkläger zu experimentieren und sich um die Perfektion des"Kesselguckens" zu bemühen. Dieses "Kesselgucken" beruht imWesentlichen in der genauesten Beobachtung des Abwurfpunktes derKugel und der Geschwindigkeit des in die Gegenrichtung laufendenNummernkranzes, was auf Grund von Zeitmessungen eine ziemlich präziseVorhersage darüber erlaubt, in welchen Sektor des Zahlenkranzes dieKugel fallen wird. Der Erstkläger setzte dann, wenn er derÜberzeugung war, auf diese Weise die "kommende Zahl" zu wissen, dieseZahl und drei oder vier Nachbarnummern, um den gesamten Sektorabzudecken. Wenn er - was ebenfalls Teil des Systems ist - spätsetzte, erzielte er eine sehr hohe Trefferquote. Vorerst verwendeteder Erstkläger zu der notwendigen Zeitmessung eine mechanischeStoppuhr, entwickelte in der Folge die Uhr weiter, indem er imrechten Schuh unterhalb der großen Zehe einen Druckschalter einbaute,der dazu diente, den Stoppvorgang auszulösen und zu beenden, wobeiihm die so gestoppte Zeit dann mittels eines batteriebetriebenen,schnurlosen Ohrhörers zugesprochen wurde. Das System mit dermechanischen Stoppuhr verwendete der Kläger auch bei einem Besuch indem von der beklagten Partei in Bregenz betriebenen Casino; er wurdevon dessen Direktor nicht beanstandet. Diese Spielweise verwendeteder Erstkläger auch bei seinen Besuchen in einem Casino in Hittfeld(Deutschland), wobei allerdings von den Casinobetreibern eineStrafanzeige erstattet wurde, weil sie Trickserische Manipulationenvermuteten. Die Ermittlungen wurden eingestellt, weil der bloßeEinsatz von technischen Gerätschaften nicht verboten und daher nichtals Betrug aufzufassen war. Auf Grund eines anonymen Schreibens, indem beide Kläger beschuldigt wurden, technische Gerätschaften bei denSpielen zu verwenden und dabei viel zu gewinnen, verhängte diebeklagte Partei mit Wirkung vom 3. bzw. 4. Oktober 1991 über beideKläger ein Eintrittsverbot, ohne jemals einen der Kläger inirgendeinem ihrer Spielbanken bei derartigen Aktionen "erwischt" zuhaben. Einen Roulette-Computer verwendete der Erstkläger nie. Das vomErstkläger "kultivierte" System des Spielens besteht zu 2/3 aus"Know-how", zu 1/3 aus dem entsprechenden "Gefühl". Der Erstklägerwar mit diesem System durchaus erfolgreich, er lebte zwischen 1986und 1991 vom Glücksspiel.Der Zweitkläger kennt das vom Vater entwickelte System, verwendeteallerdings nie eine Stoppuhr, weil er über die Fähigkeit verfügt, dieZeit genau zu schätzen und damit die Geschwindigkeit des Kessels zuerrechnen, sodass er weder im Ausland noch in Österreich beimGlücksspiel jemals irgendwelche technischen Hilfsmittel verwendete.Auch der Zweitkläger ist auf Grund der über ihn von der beklagtenPartei verhängten Sperre in Casinos in Deutschland, Österreich,Belgien und Dänemark gesperrt.Die beklagte Partei erließ für den Besuch ihrer Spielbanken eineBesuchs- und Spielordnung, deren genauer Inhalt im Einzelnen nichtfeststellbar ist, die aber jedenfalls bis zum Jahre 1993 (Novelle zumGlücksspielG [GSpG] BGBl 1993/695) keinerlei Regelungen traf, ob undinwieweit die Benützung technischer Hilfsmittel erlaubt oder verbotenist. Wäre bereits vor 1993 in den Casinos der beklagten Partei dieVerwendung technischer Hilfsmittel in irgendeiner Art und Weiseverboten gewesen, dann hätte sich der Erstkläger an dieses Verbotgehalten und diese technischen Geräte nicht eingesetzt; er setzt auchnunmehr diese technischen Hilfsmittel nicht ein, weil sieausdrücklich verboten sind; er wird sie auch in Hinkunft nichteinsetzen, wenn er in den Casinos der beklagten Partei spielensollte.Jeder Besucher, der die Casinos der beklagten Partei betritt, musssich legitimieren, wobei die so gewonnenen Daten elektronischverarbeitet werden. Diese Daten werden auch im Zusammenhang miterfolgten Sperren ausländischen Partner-Casinos mitgeteilt. Diebeklagte Partei betreibt bzw. managt eine Reihe von Casinos, sie hatdaher mit einer Vielzahl von - auch ausländischen - Casinos eineVereinbarung, dass diesen Casinos die Daten all jener Personen, dievon der beklagten Partei mit einem Eintrittsverbot belegt werden,mitgeteilt werden; umgekehrt wird die beklagte Partei auch von diesen"Partnercasinos" von dort verhängten Sperren verständigt. Dies führtedazu, dass der Erstkläger auf Grund der Mitteilung der beklagtenPartei in allen italienischen, österreichischen, deutschen,holländischen, belgischen und luxemburgischen Casinos gesperrt ist,dazu in der Hälfte aller Casinos in Frankreich, in drei von sechsdänischen Casinos und in einem Casino in Beirut, wobei diese Sperrenausschließlich auf die Sperrmitteilung durch die beklagte Parteizurückzuführen sind. Ab 1992 war der Erstkläger fast ausschließlichgezwungen, von den in den Jahren 1986 bis 1991 angelegtenErsparnissen zu leben. Im Herbst 1991 wurde ihm auf Grund dermittlerweile erfolgten Sperre der Einlass in das Casino Seefeldverweigert. In der Folge bemühte er sich, eine Aufhebung dieserSperre zu erreichen, wobei es zu diversen Gesprächen zwischen ihm undMitarbeitern der beklagten Partei kam. Nachdem der Erstkläger wusste,dass er in österreichischen Casinos gesperrt ist, unternahm er seit1991 keinen Versuch mehr, in österreichischen Casinos Einlass zufinden. Beide Kläger reisen nicht zu Casinos an, von denen siewissen, dass sie nicht eingelassen werden, sodass nicht feststellbarist, dass ihnen in Hinkunft auf Grund der erfolgten Sperre durch diebeklagte Partei irgendwelche Schäden entstehen werden und ob sie inHinkunft in den Casinos der beklagten Partei überhaupt irgendwelcheGewinne erzielen werden.Die Kläger begehrten mit ihrem Hauptbegehren den Ausspruch, 1.) dasvon der beklagten Partei gegen sie ausgesprochene Verbot, dieSpielcasinos der beklagten Partei, insbesondere das in Seefeld, zubetreten und an den von der beklagten Partei angebotenen Spielenteilzunehmen, sei rechtswidrig und unwirksam; die beklagte Partei seischuldig, es zu unterlassen, den Klägern den Zutritt zu den von ihrgeführten Spielcasions in Österreich und die Teilnahme an den von ihrangebotenen Spielen zu verweigern, sofern die Kläger das hiefür zuleistende Entgelt bezahlen und sich an die jeweils geltende Besuchs-und Spielordnung halten; 2.) es werde festgestellt, dass die beklagtePartei den Klägern für künftige Vermögensschäden hafte, die mit demüber sie verhängten Zutrittsverbot in kausalem Zusammenhang stehen.Weiters stellten sie für den Fall der Abweisung ihrer Hauptbegehrendas Eventualbegehren, 1.) die beklagte Partei sei schuldig, ihnenbinnen 14 Tagen gemäß den Bestimmungen des DatenschutzG (DSG) imfolgenden Umfang Auskunft zu erteilen: a) über die zur Person derKläger gespeicherten Daten und über deren Herkunft, insbesonderewoher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhalts die Datensind und wozu sie verwendet worden seien bzw. würden; b) darüber, obund an welche Empfänger diese Daten übermittelt worden seien unddarüber, ob diese Daten einem anderen Rechtsträger überlassen wordenseien, und zwar durch Angabe von Namen und Anschrift derartigerEmpfänger; c) für den Fall eines internationalen Datentransfers dieentsprechende Bewilligungsnummer iSd DSG. In der Tagsatzung vom 29.Mai 2000 stellten die Kläger "aus Gründen prozessualer Vorsicht" einweiteres Eventualbegehren des Inhaltes, es werde festgestellt, dassdie beklagte Partei nicht berechtigt sei, persönliche Daten derKläger an andere Spielbanken weiterzugeben.Die Kläger brachten zu ihren Hauptbegehren zusammengefasst vor, durchdie Sperren würde die beklagte Partei ihre durch das GSpG eingeräumteMonopolstellung ausnützen und die Kläger ohne sachlicheRechtfertigung vom Spiel ausschließen, wobei es sich von selbstverstehe, dass die Kläger regelkonform spielten und sich auch inZukunft an die jeweils gültigen Regelungen halten. Auf Grund dieserrechtswidrigen Sperre sei auch die Haftung der beklagten Partei fürVermögensnachteile, die den Klägern durch die Verweigerung desZutrittes entstünden, zu bejahen.Die beklagte Partei wendete, soweit hier relevant, zu denHauptbegehren ein, der Erstkläger habe eine Form des in Fachkreisenbekannten "Kesselguckens" entwickelt, die darin bestanden habe, dasser unter Beobachtung des genauen Abwurfpunktes der Kugel und unterBerücksichtigung der Umlaufgeschwindigkeit des Läufers sowie unterVerwendung einer Präzisionsstoppuhr so rechtzeitig mit sehr hoherWahrscheinlichkeit den Sektor, in den die Kugel fallen werde,vorausbestimmen hätte können, dass es ihm möglich sei, noch vor dem"rien ne va plus" auf die entsprechenden Chancen zu setzen. DiesesSystem habe der Erstkläger in der Folge noch verfeinert. Durch dieseVerhaltensweise sei er um 1990 herum in verschiedenen Casinosaufgefallen. Die beklagte Partei habe vertrauliche Hinweise auf dieseTätigkeiten des Erstklägers erhalten. Nach einem weiteren, 1991erhaltenen vertraulichen Hinweis habe sie über beide Kläger - derErstkläger habe den Zweitkläger in dieser Spielweise unterrichtet -ein Eintrittsverbot verhängt. Die Kläger seien nicht ungerechtfertigtausgeschlossen worden. Auch nach der alten Rechtslage (GSpG vor derNovelle BGBl 1993/695) sei der Ausschluss gerechtfertigt gewesen,weil er wegen Verwendung verbotener technischer Mittel sachlichbegründet gewesen sei.Die Kläger replizierten, es habe zu dem Zeitpunkt, als der Erstklägerdie Uhr verwendet habe, keine gesetzliche Bestimmung bestanden, nachder technische Gerätschaften nicht eingesetzt werden dürften: Seitdem diesbezüglichen gesetzlichen Verbot werde er selbstverständlichsolche nicht mehr verwenden.Das Erstgericht gab dem 1.Hauptbegehren statt und wies das2.Hauptbegehren ab. Die beklagte Partei stütze die von ihr behaupteteBerechtigung, die Kläger vom Besuch ihrer Casinos auszuschließen, auf§ 25 Abs 4 und 5 GSpG, wonach Spielbankenbesuchern das Mitführentechnischer Hilfsmittel, die geeignet seien, sich oder anderen einenSpielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet sei und der Spielbank indiesem Fall das Recht zustehe, derartige Personen vom Besuch derSpielbank auszuschließen. Bis zum 1. November 1993 habe allerdingskeine entsprechende Bestimmung existiert. § 25 GSpG aF, wonach dieSpielbankleitung Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch derSpielbank ausschließen könne, sei so zu interpretieren, dass derAusschluss nicht willkürlich erfolgen dürfe, sondern sachlichnachvollziehbare Gründe dafür vorliegen müssten. Solche habe diebeklagte Partei nicht behauptet. Der Erstkläger sei daher vor seinerAussperrung prinzipiell berechtigt gewesen, die Hilfsmittel zubenützen. Im Rahmen der verfassungsmäßig gewährleistetenErwerbsfreiheit müsse es den Klägern unbenommen bleiben, eineErwerbsquelle, die ihnen beinahe in allen Staaten der Welt angebotenwerde, zu ihrem Nutzen zu erschließen und aus Glücksspielgewinnenihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es gehe daher keinesfalls an,dass ein Spielbankenbetreiber, der sein wirtschaftliches Einkommenebenfalls aus dem Glücksspiel bezieht, unter Hinweis darauf, einederartige Lebensplanung eines Spielers sei in gewissem Sinne"minderwertig" und ein Spieler, der überwiegend gewinne, müsse essich daher gefallen lassen, dass er nicht mehr zum Spiel zugelassenwerde, diesen Spieler nur deshalb ausschließen. Ihre Berechtigung,auch den Zweitkläger vom Spiel auszuschließen, stütze die beklagtePartei - soweit überhaupt erkennbar - ausschließlich darauf, dass ervon dem Spielsystem seines Vaters wisse. Allerdings habe derZweitkläger dieses Spielsystem jedenfalls nicht mit technischenHilfsmitteln angewendet und sich auch niemals derartiger technischerHilfsmittel bedient. Allein der Umstand, dass er über die Fähigkeitverfüge, notwendige Berechnungen "im Kopf und nach Gefühl"anzustellen, berechtige die beklagte Partei wiederum im Hinblick aufdie auch den Zweitkläger schützende verfassungsrechtliche Bestimmungder Erwerbsfreiheit nicht, diesen vom Spiel auszuschließen.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in Ansehung des2.Hauptbegehrens und änderte es im Übrigen dahin ab, dass auch das1.Hauptbegehren, ein Teil des 1.Eventualbegehrens und das2.Eventualbegehren abgewiesen und einem Teil des 1.Eventualbegehrensstattgegeben wurde. Die zweite Instanz ließ sich zur Abweisung des1.Hauptbegehrens von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten:In deutscher Lehre und Rechtsprechung werde ein Kontrahierungszwangvon Spielcasinos mit der Begründung verneint, ein solcher könneüberhaupt nur dort in Betracht kommen, wo das Gewähren undBefriedigen von Leistungen und Bedürfnissen im Allgemeininteresseliege; lediglich aus ordnungspolitischen Erwägungen habe derGesetzgeber in beschränktem Ausmaß das von ihm an sich unerwünschteGlücksspiel zugelassen; es werde zwar nicht gerade als verwerflichoder sittenwidrig angesehen, liege aber wegen der mit ihm verbundenenGefahren nicht im allgemeinen Interesse. Kontrahierungszwang kommenur dort in Betracht, wo dem Zugang zur Leistung ideelle Wertezugrunde lägen, was auf das Glücksspiel nicht zutreffe.§ 25 Abs 2 GSpG vermöge, wenn die Bestimmung im Lichte derordnungspolitischen Intention des Gesetzgebers gesehen werde - wie inder Regierungsvorlage dargestellt - den Kontrahierungszwang derbeklagten Partei zu begründen. Auf den ersten Blick scheine dieseBestimmung zwar das Gegenteil auszusagen. Ginge allerdings derGesetzgeber tatsächlich davon aus, dass kein Kontrahierungszwangbestünde, wäre eine Bestimmung, wonach die Spielbankleitung Personenohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen könne,überflüssig. Die Existenz dieser Bestimmung weise also eher daraufhin, dass der Gesetzgeber zumindest von der Möglichkeit einesKontrahierungszwanges ausgegangen sei. Dies müsse folgerichtig auchaus der ordnungspolitischen Zielsetzung des GSpG abgeleitet werden:Wenn das GSpG den allen Menschen immanenten Spieltrieb akzeptiere undihn in geordnete Bahnen lenken wolle, wäre es widersinnig, nicht -zumindest grundsätzlich - sämtlichen spielen wollenden Menschen dieseMöglichkeit zu eröffnen. Werde dementsprechend grundsätzlich vomKontrahierungszwang ausgegangen, sei naheliegend, § 25 Abs 2 GSpG alsAusnahmeregelung anzusehen, deren (notwendigerweise)verfassungskonforme Auslegung iSd Entscheidung des OberstenGerichtshofs 3 Ob 2440/96m zu erfolgen habe: Danach dürfe derAusschluss des einzelnen Spielers zwar ohne Angabe von Gründenerfolgen, die Gründe selbst aber dürften nicht willkürlicher Artsein.Daraus sei aber für den Standpunkt der Kläger noch nichts gewonnen.Fraglos könne auch ein dem Kontrahierungszwang unterliegenderMonopolist den Vertragsabschluss aus gerechtfertigten Gründenverweigern. In der genannten Entscheidung habe der ObersteGerichtshof ein erst in der Revisionsbeantwortung und somit entgegendem Neuerungsverbot erstattetes Vorbringen ("dass die beklagte Parteidurch die Intentionen des GSpG verpflichtet sei, sogenannte"Card-Counters" von der Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen, umden Charakter des Glücksspiels zu wahren; dies erfordere, wenn einSpieler infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten die Chancen berechnenkönne, dessen Ausschluss") kurz behandelt und dazu ausgeführt, esmöge sein, dass diese Begründung für einen weiteren Ausschluss des(dortigen) Klägers wegen des dokumentierten Interesses desGesetzgebers, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopolschöpfen zu können, durchaus gerechtfertigt wäre, diese Frage aber imHinblick auf das Neuerungsverbot letztlich offen gelassen. Eserscheine geradezu selbstverständlich, dass eine Spielbank berechtigtsein müsse, einen Spieler, der infolge außergewöhnlicher Fähigkeitendie Chancen im Glücksspiel so berechnen könne, dass er per Saldostets gewinne, von der Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen; diesjedenfalls bei solchen Glücksspielen, bei denen die Spielbank auchselbst die Rolle des Spielers habe (also gewinnen, letztlich aberauch verlieren könne) wie im Roulette. Jedem Spieler steheselbstverständlich die Möglichkeit offen, an einem Spiel nicht mehrweiter teilzunehmen, wenn er erkenne, dass ein anderer - aus welchenGründen immer - letztlich nur gewinne, er aber verliere. Auch eineSpielbank (in der Spielerrolle) könne nicht gezwungen werden, einenSpieler, der infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten die Chancen desSpiels berechnen könne (und somit per Saldo stets gewinne)weiterspielen zu lassen. Das Gegenteil würde in letzter KonsequenzSpielbanken verpflichten, bis zum wirtschaftlichen Untergang solchenSpielern die Spielteilnahme zu ermöglichen; jedenfalls aber der inder Regierungsvorlage (1067 BlgNR 17.GP 15) erwähnten fiskalischenIntention des GSpG ("Interesse des Bundes einen möglichst hohenErtrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können")zuwiderlaufen. Ein zu einem solchen Verhalten zwingendes Recht aufErwerbsfreiheit eines Berufsspielers könne angesichts dergesetzlichen Missbilligung des Spiels nicht anerkannt werden.Angesichts der vom Erstkläger seinerzeit verwendeten technischenHilfsmittel zur Beeinflussung der Gewinnchancen sei das deshalb vonder beklagten Partei ausgesprochene Spielverbot gerechtfertigtgewesen, ohne dass es dazu eines gesetzlichen ausdrücklichen Verbotesbedürfe. Aber auch obwohl der Zweitkläger nie solche technischenHilfsmittel verwendet habe und der Erstkläger künftighin keinesolchen technischen Mittel mehr einsetzen werde, sei die von derbeklagten Partei verhängte Spielsperre über beide Klägergerechtfertigt. Der Erstkläger bezeichne sich selbst alsBerufsspieler, der seinen Lebensunterhalt durch das Spiel bestreite.Beim Zweitkläger stehe fest, dass auch er Berufsspieler sei undseinen Lebensunterhalt ausschließlich vom Glücksspiel bestreite.Daraus folge zwangsläufig, dass beide auch ohne Einsatz technischerHilfsmittel eine Spielmethode entwickelt haben und zur Anwendungbringen, die dem Glücksspielcharakter (bei dem das aleatorischeMoment überwiegen müsse - § 1 GSpG) zuwiderlaufe und ihnen per Saldostets Gewinne sichere. Damit stehe hier das fest, was eine Spielbankdazu berechtige, über einen Spieler eine Sperre zu verhängen, alsoweitere Vertragsabschlüsse mit ihm abzulehnen. Angesichts dessen seies auch gerechtfertigt, diese Sperre unbefristet auszusprechen undaufrecht zu erhalten.Die berufungsinstanzlichen Erwägungen zum 2.Hauptbegehren werdenunten © wiedergegeben, eine Wiedergabe der eingehenden Erwägungenzu den Eventualbegehren scheint entbehrlich.RechtssatzDie von der zweiten Instanz zugelassene Revision der Kläger istzulässig und berechtigt. a) Das nach Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG der Bundeskompetenz zugeordneteMonopolwesen umfasst auch das dem Bund vorbehaltene Recht zurDurchführung von Glücksspielen (Glücksspielmonopol), wobei dienäheren Bestimmungen im GlücksspielG (GSpG) geregelt sind (Mayer,B-VG2 22 mwN). Dieses gestattet dem Bund im Wege derKonzessionserteilung u.a., das Recht zum Betrieb einer Spielbank zuübertragen, von welchem zugunsten der beklagten Partei Gebrauchgemacht wurde. Der Bund überträgt nicht bloß einzelneMonopolfunktionen, sondern das Recht zur Durchführung vonGlücksspielen, somit den Monopolgegenstand selbst. Auch nach demBericht des Finanzausschusses (1139 BlgNR 17.GP, 1) sind dieZielsetzungen des Bundes einerseits ordnungspolitischer undandererseits fiskalischer Natur. Dadurch, dass der Spieltrieb imInteresse des einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnengelenkt werde, erhalte der Staat die Möglichkeit, die nun auf legalerBasis betriebenen Glücksspiele zu überwachen. Dass die beklagtePartei beim Betrieb von Spielbanken in Österreich eineMonopolstellung hat, wurde schon im vorinstanzlichen Verfahren nichtin Zweifel gezogen. In ihren Spielbanken lässt die beklagte Parteiu.a. das von einem Croupier, regelmäßig einem Angestellten derSpielbank geleitete Glücksspiel Roulette spielen.b) Im Schuldrecht gilt grundsätzlich das Prinzip derVertragsfreiheit; es steht also im Belieben der Parteien, ob und mitwem sie kontrahieren wollen. Diese Freiheit wird nur in den Fällendes "Kontrahierungszwanges" ausnahmsweise durchbrochen. Neben dengesetzlich geregelten Fällen eines Kontrahierungszwanges (vgl. dazuRummel in Rummel3, § 861 ABGB Rz 10) besteht nach Lehre und Rspdarüber hinaus ein "allgemeiner" oder "mittelbarer"Kontrahierungszwang. Bereits mehrfach sprach der Oberste Gerichtshofunter Berufung auf die grundlegenden Lehren Nipperdeys(Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag, 61) und F. Bydlinskis(Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtendenRechtsgeschäftes, 170) aus, dass ein solcher Kontrahierungszwangüberall dort anzunehmen ist, wo die faktische Übermacht einesBeteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der"Fremdbestimmung" über andere gibt. Wegen einer solchen Übermachtsind dem Abschlusszwang ganz allgemein Monopolisten und - gewöhnlichals solche betriebene - Unternehmen der öffentlichen Hand zurDaseinsvorsorge unterworfen, ist doch die Öffentlichkeit auf derenLeistungen angewiesen. Entbehren Unternehmen der öffentlichen Handeiner Monopolstellung, sind sie dennoch soweit zum Vertragsabschlussverhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlungwiderspräche. Denn es ist heute allgemein anerkannt, dass die (gegenden Staat gerichteten) Grundrechte infolge der Generalklauseln desPrivatrechtes auch in die Privatrechtsordnung und damit in denrechtsgeschäftlichen Verkehr einfließen (3 Ob 2440/96m = SZ 71/68 =ecolex 1999, 163 [Wilhelm] = MietSlg 50.174 = AnwBl 1999, 116 [Riess]mwN aus dem Schrifttum). Der Gleichheitsgrundsatz verbietet Willkür.Allerdings kann auch der Monopolist nicht gezwungen werden, jeden voneinem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aussachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen(SZ 44/138 = EvBl 1972, 157; SZ 59/130; 4 Ob 214/97t = SZ 70/173 =EvBl 1998/22; 1 Ob 135/98d; 3 Ob 2440/96m; 1 Ob 214/98x = SZ 72/4 =RdW 1999, 403 = ecolex 1999, 468 [spunda] u.a.; RIS-Justiz RS0016745;Apathy in Schwimann2, § 861 ABGB Rz 14 ff; Rummel aaO § 861 ABGB Rz10, je mwN aus der Rsp und dem Schrifttum). Diesen Ausführungenschließt sich auch der erkennende Senat an.In Deutschland (vgl. etwa Habersack in MünchKomm3, § 763 BGB Rz 14mwN in FN 37) wird, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, dieAuffassung vertreten, Casinos unterlägen nicht demKontrahierungszwang. In der Entscheidung 3 Ob 2440/96m wurde dieFrage offen gelassen, im österr. Schrifttum (Schwartz/Wohlfahrt,Glücksspielgesetz mit wichtigen Spielbedingungen, § 25 Anm I.2.) wirdder Kontrahierungszwang lediglich mit der Begründung verneint, derAbschluss der Glücksverträge unterliege auch auf Seiten desKonzessionärs grundsätzlich der Privatautonomie.Wenngleich sich der Grundsatz des Kontrahierungszwanges ursprünglichim Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen der allgemeinenDaseinsvorsorge - zu denen eine Spielbank sicher nicht gehört -entwickelt hat, ist er im Laufe der Zeit doch durch Analogie immerweiter ausgedehnt worden und letztlich eben auch auf den Monopolisten- unabhängig davon, ob sich dieser nun der öffentlichenDaseinsvorsorge widmet oder nicht - angewendet worden. In einer Reihevon Fällen hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit einenKontrahierungszwang bejaht, denen jeweils ein Sachverhalt zugrundelag, der mit der Deckung des Normal- oder Notbedarfs nichts mehr zutun hatte: In 1 Ob 554/86 = SZ 59/130 = JBl 1987, 36 = EvBl 1987/6wurde der Kontrahierungszwang des Inhabers einer öffentlichenGaststätte, dem in einem Ort eine monopolartige Stellung zukam,bejaht. Eine Lokalsperre dürfe nur auf sachlich gerechtfertigteGründe gestützt werden; in 4 Ob 166, 167/90 = MR 1991, 121 = WBl1991, 170 wurde der Kontrahierungszwang eines Badebetriebes alseinziges öffentliches Bad in einem Ort bejaht; in 4 Ob 538, 539/91 =WBl 1992, 21 = RdW 1992, 108 = ecolex 1992, 18 wurde derKontrahierungszwang einer Fremdenverkehrsgemeinde, die zuWerbezwecken im Rahmen ihres Verkehrsamtes einen Werbeprospekt ihrerörtlichen Beherbergungsbetriebe herausgibt, bejaht (die Aufnahmeeines Hoteliers in dieses Prospekt kann nur dann verweigert werden,wenn die Gemeinde hiefür sachlich gerechtfertigte Gründe ins Treffenführen kann); in 4 Ob 146/93 = ÖBl 1994, 66 = WBl 1994, 169 = RdW1994, 173 = ecolex 1994, 405 wurde der Kontrahierungszwang einesStraßenbahnunternehmens in Bezug auf den Verkauf von Werbeflächen aufder Straßenbahn grundsätzlich bejaht, sofern keine vergleichbare undgleichwertige Ausweichmöglichkeiten (andere Werbeformen) zurVerfügung stehen; in 4 Ob 214/97t = SZ 70/173 = EvBl 1998/22 = ÖBl1998, 36 = MR 1997, 328 = WBl 1998, 96 = RdW 1998, 187 wurdeausgesprochen, ein monopolistischer Filmverleiher sei verpflichtet,mit jedem Kinobetreiber einen Filmleihvertrag abzuschließen, soferner nicht sachlich gerechtfertigte Gründe für die Lieferverweigerunghat.Diese Erwägungen der Rechtsprechung müssen an Hand der konkretengesetzlichen Regelung überprüft werden.Die §§ 21 ff des in der Folge vielfach novellierten Bundesgesetzesvom 27. Juni 1962 zur Regelung des Glücksspielwesens, BGBl 1962/169(Glücksspielgesetz, GSpG 1962), befassten sich mit den Spielbanken.Auch nach der Neuregelung des Glücksspielwesens durch das GSpG 1989,BGBl 1989/620 idgF, lautet § 25 Abs 2 leg cit (§ 25 hat dieÜberschrift "Spielbankbesucher") unverändert: Die Spielbankleitungkann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbankausschließen. Die EB (RV, 1067 BlgNR 17.GP 15) führen zur Regelungdes Glückspielwesens in ihrem Allgemeinen Teil u.a. aus:"Die Zielsetzungen, die der Bund mit diesem Bundesgesetz verfolgt,sind einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischerNatur. In ordnungspolitischer Hinsicht muss gesagt werden, dassidealerweise ein gänzliches Verbot von Glücksspielen die sinnvollsteRegelung wäre. Angesichts des bekannten Umstandes, daß der Spieltriebdem Menschen nun einmal immanent gegeben zu sein scheint (wie diesauch sämtliche zu diesem Thema erscheinenden Studien immer wiederbelegen), ist es aber wesentlich sinnvoller, diesen Spieltrieb imInteresse des einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zulenken. Dadurch wird zweierlei erreicht: Eine in Staaten mitgänzlichem Glücksspielverbot zu beobachtende Abwanderung desGlücksspieles in die Illegalität wird vermieden, gleichzeitig erhältsich der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler Basis betriebenenGlücksspiele zu überwachen. Diese Überwachung muss als obersteZielsetzung den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen haben. Infiskalischer Hinsicht besteht ein Interesse des Bundes, einenmöglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zukönnen. ..." Die Bestimmung des § 25 Abs 2 GSpG kann in Übereinstimmung mit derRechtsauffassung der zweiten Instanz (und entgegen Wilhelm, ecolex1999, 163) tatsächlich nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeberzumindest von der Möglichkeit eines Kontrahierungszwanges ausgegangenist. Denn ausgehend von der dargestellten ordnungspolitischenZielsetzung des GSpG wird vom Gesetzgeber der fast allen Menschenimmanente Spieltrieb letztlich akzeptiert und in geordnete Bahnengelenkt, wobei die Allgemeinheit durch die fiskalischen Erwägungenmittelbar davon profitiert. Das hat aber zur Folge, dass in denGrenzen des § 25 Abs 2 GSpG allen spielwilligen Spielbankbesucherndie Möglichkeit eröffnet werden soll, an den in den Spielbanken derbeklagten Partei angebotenen Spielen teilzunehmen. Damit muss abergrundsätzlich von einem Kontrahierungszwang der beklagten Parteiausgegangen werden; eingeschränkt ist dieser freilich durch § 25 GSpGals Ausnahmeregelung, die (notwendigerweise) verfassungskonformauszulegen ist (3 Ob 2440/96m).Nach § 25 Abs 2 GSpG kann, wie bereits dargestellt, dieSpielbankleitung Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch derSpielbank ausschließen. Derartigen Anordnungen ist von denSpielwilligen somit, ohne dass nähere Ausführungen gemacht werden,Folge zu leisten. Infolge der mittelbaren Drittwirkung derGrundrechte darf aber ungeachtet dessen der Ausschluss eines Spielersvom Spiel nicht willkürlich erfolgen (3 Ob 2440/96m, 1 Ob 214/98x).Willkür liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausschluss aus vomVerfassungsgesetzgeber missbilligten subjektiven Gründen (etwa wegender Hautfarbe oder der Nationalität) erfolgt, sondern auch dann, wenndie später (im Prozess) angegebenen Gründe nicht nachvollziehbarsind. Da die beklagte Partei verpflichtet ist, das Spielverhalten derBesucher nicht nur zu beobachten, sondern auch zu dokumentieren (§ 22Z 4 GSpG), muss sie auch in der Lage sein, im Streitfall objektive"denkmögliche" Gründe für die weitere Nichtzulassung eines einmalausgeschlossenen Spielers anzugeben. Sowohl "denkunmögliche" als auchausschließlich subjektive, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßendeGründe stellen Willkür her (3 Ob 2440/96m mwN).Zutreffend wird in der Revision dargestellt, dass sich die beklagtePartei im vorliegenden Verfahren zur Rechtfertigung des Ausschlussesdes Erstklägers vom Spiel nicht darauf berief, dieser habe zu vielgewonnen, sondern darauf, dieser habe beim Roulette-Spiel unerlaubteHilfsmittel verwendet, um damit die Zufallsentscheidung als typischesMerkmal eines Glücksspiels auszuschließen. Tatsächlich wurden durchdie Novelle zum GSpG BGBl 1993/695 dem § 25 folgende Absätze 4 und 5angefügt:(4) Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel,die geeignet sind, sich und anderen einen Spielvorteil zuverschaffen, nicht gestattet.(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Persontechnische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat dieSpielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen.Nach den Materialien (RV, 1172 BlgNR 18. GP, 1) sollten mit dieserNeuregelung festgestellte Malversationen, insbesondere mitmikroelektronischen und computergesteuerten Komponenten bekämpftwerden, weil "die Verwendung derartiger technischer Hilfsmittel zueiner nachhaltigen Beeinträchtigung des Bruttospielertrages desKonzessionärs und damit auch des Abgabenaufkommens des Bundes führt".Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, sie sei durch dieIntentionen des GSpG verpflichtet, auch "Kesselgucker" von derTeilnahme am Glücksspiel auszuschließen, um den Charakter desGlücksspieles zu wahren; wenn ein Spieler infolge außergewöhnlicherFähigkeiten die Chancen berechnen könne, erfordere dies seinenAusschluss. Dem kann nicht beigetreten werden. Gemäß § 1 Abs 1 GSpGsind Glücksspiele in diesem Gesetzes Spiele, bei denen Gewinn undVerlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. DerBegriff "vorwiegend" verdeutlicht, dass auch in einem GlücksspielSpielteilnehmer durchaus in der Lage sein können, das Spiel in einembestimmten Ausmaß zu beeinflussen. Beurteilungsmaßstab dafür, ob einGlücksspiel vorliegt, ist der durchschnittlich geübte und begabteSpielteilnehmer. Unbestritten besteht beim Roulette-Spiel wegen derZahl "Zero" ein statistischer Gewinnvorteil der Spielbank und ist esäußert unwahrscheinlich, dass angesichts der Beschränkungen beimEinsatz ein Spieler die Spielbank in den wirtschaftlichen Ruintreibt. Dass andererseits ein Spieler, der (auch immer) gewinnt odermehr gewinnt als verliert, ohne Verletzung des Willkürverbots nichtvom Spiel ausgeschlossen werden darf, ist evident. Dies muss aberauch für nach System spielende Spieler und für solche gelten, die(auch immer wieder) gewinnen, weil sie ein "unverlierbares Spiel"erfunden haben, regelmäßig nur, weil sie dies glauben. Nichts andereskann aber gelten, wenn ein einzelner Spieler durch seine besonderenFähigkeiten oder seine Geschicklichkeit, und sei es auch beimsogenannten "Kesselgucken", für sich eine Möglichkeit sieht - imRahmen der Gesetze und der Spielordnung der beklagten Partei - auchals Berufsspieler immer wieder einen Gewinn zu erzielen. Auch ineinem solchen Fall bleibt entgegen dem Standpunkt der beklagtenPartei dennoch das Roulettespiel auch für diesen Spieler, dessenspezielle Begabung - nach den Feststellungen des Erstgerichtes sinddies beim Erstkläger 2/3 "Know-How" und 1/3 ein entsprechendes"Gefühl" - die eines durchschnittlichen Spielteilnehmers übersteigt,ein Glücksspiel. Es kann auch nicht übersehen werden, dass für mancheSpieler gerade die von ihnen angenommene Möglichkeit, sie könnten dasGlücksspiel beeinflussen und dessen aleatorischen Charakterzurückdrängen, ein wesentliches Moment dafür darstellt, amRoulette-Spiel teilzunehmen. Dies muss auch der beklagten Parteibewusst sein, sonst hätte sie wohl von der Möglichkeit Gebrauchgemacht, durch eine Änderung der Handhabung des Roulette-Spiels, etwaEinwurf der Kugel in den Kessel erst nach dem Setzen der Spieler oderVerwendung verschiedener Kugeln, das "Kesselgucken" unmöglich zumachen.Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich bei Prüfung der Frage, obdie beklagte Partei die Kläger zu Recht vom weiteren Spielausgeschlossen hat, Folgendes: Der Erstkläger hat nach Inkrafttretender Novelle zum GSpG BGBl 1993/695 beim Glücksspiel keinerleiverbotene technische Hilfsmittel verwendet, vorher - bis zu seinemAusschluss 1991 - waren derartige Hilfsmittel weder von Gesetz nochvon den Spielbankordnungen der beklagten Partei untersagt. Nach denFeststellungen hat er seine "technischen Hilfsmittel" einmal beieinem Besuch eines Spielcasinos der beklagten Partei in Bregenzverwendet, ohne dass dies der Direktor dieses Spielcasinosbeanstandet hätte. Bei diesen Feststellungen muss davon ausgegangenwerden, dass er das "technische Hilfsmittel" des Erstklägers erkannthat. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass der Erstklägermit seinen technischen Hilfsmitteln "per Saldo stets" gewinne (S 21der Urteilsausfertigung zweiter Instanz), entspricht nicht dengetroffenen Feststellungen. Ein solcher Sachverhalt wäre auchrational kaum begründbar. Dem Zweitkläger wird von der beklagtenPartei überhaupt nur seine Geschicklichkeit bei der Beobachtung derin den Kessel eingeworfenen Kugel vorgeworfen. Weder durch das"Know-How" und das "Gefühl" des Erstklägers noch durch die Fähigkeitdes Zweitklägers, notwendige Berechnungen über den Lauf der Kugel "imKopf und nach Gefühl" anzustellen, wird dem Roulette-Spiel das Wesenals Glücksspiel genommen und dieses für die Kläger zu einem bloßenGeschicklichkeitsspiel. Nach Auffassung des Senates liegen somit inÜbereinstimmung mit dem Erstgericht keine solchen Gründe vor, die dasvon der beklagten Partei ausgesprochene Spielverbot rechtfertigenkönnen, in Ansehung des Zweitklägers kein Spielverbot, in Ansehungdes Erstklägers jedenfalls kein dauerndes. Eine weitere Begründungfür den andauernden Ausschluss des Zweitklägers brachte die beklagtePartei in erster Instanz nicht vor. Dass die Gewinnchancen derMitspieler durch die besonderen Fähigkeiten eines Spielers nichtbeeinträchtigt werden, wurde bereits zu 3 Ob 2440/96m zum insoweitvergleichbaren Kartenglücksspiel "Black Jack" dargestellt. Auf dieVerringerung der Gewinnchancen mit Mitspieler hat sich hier diebeklagte Partei auch nicht berufen.Der Bund will aus dem Glücksspielmonopol keinen größtmöglichen,sondern einen "besten", d.h. optimal vertretbaren Gewinn schöpfen.Dies kann allerdings einen Ausschluss der Kläger nicht rechtfertigen.Denn letztlich könnte mit dieser Begründung der Ausschluss vonSpielern gerechtfertigt werden, die beim Roulette immer wiedergewinnen oder mehr gewinnen als verlieren. Damit wäre wohl derGlücksspielcharakter als solcher in Frage gestellt, wenn dieMonopol-Spielbank nur die letztlich erfolglosen Spieler an ihremSpiel teilnehmen ließe.Das hier ausgesprochene Verbot, die Spielbanken der beklagten Parteizu betreten, ist daher rechtswidrig und unwirksam, ohne dass es einesRückgriffes auf die in der Entscheidung 3 Ob 2440/96m erwähnteallenfalls verfassungsmäßig und europarechtlich gewährleisteteErwerbsfreiheit eines Berufsspielers bedürfte. Damit bedarf es auchkeiner Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu der Frage, obgegen Gemeinschaftsrecht verstoßen werde, wenn ein "staatlicher"Monopolist einen EU-Bürger dadurch in seiner Erwerbsfreiheitbeschränke, dass er ihn mit einer lebenslangen Spielsperre ohnetriftigen Grund belege.c) Die Kläger begehrten letztlich die Feststellung der Haftung derbeklagten Partei für künftig entstehende - mit dem verhängtenEintrittsverbot in kausalem Zusammenhang stehende Vermögensschädenmit dem Vorbringen, der Eintritt solcher Schäden sei zu befürchten,etwa dahingehend, dass sie vergebens zu Casinobesuchen anreisten undihnen dabei frustrierte Anreisekosten entstünden. Das Erstgerichtwies dieses Begehren ab, weil diese "Gefahr" ebensowenig habefestgestellt werden können wie der Umstand, dass den Klägern inHinkunft irgendwelche anderen kausalen Schäden entstehen werden. Dazuführte das Berufungsgericht aus, die erstinstanzliche Abweisung des2.Hauptbegehrens sei (im Ergebnis) zutreffend. Weil dieses Begehrenlediglich und ausschließlich in Verbindung mit dem (abgewiesenen)1.Hauptbegehren gestellt worden sei, mangle es den Klägern amFeststellungsinteresse. Allerdings seien die Klägern insoferne imRecht, als ein rechtliches Interesse des Geschädigten an der Haftungder beklagten Partei für künftige Vermögensschäden iSd § 228 ZPObereits dann gegeben sei, wenn (weitere) Schäden nicht auszuschließenseien. Daher würden die von den Klägern bekämpftenNegativfeststellungen eine Bejahung ihres Feststellungsinteressesnicht hindern. Einem solchen Feststellungsbegehren, das ausdrücklich"künftige", d.h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung ersterInstanz eintretende, Vermögensschäden umfasse, habe der ObersteGerichtshof im Übrigen auch in der Entscheidung 3 Ob 2440/96mstattgegeben.Dem Feststellungsbegehren, das dementsprechend ausdrücklich"künftige", dh nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanzeintretende, Vermögensschäden umfasst, war aus diesen zutreffendenGründen des Berufungsgerichtes stattzugeben.d) Fragen der Erwerbsfreiheit nach nationalem Recht undGemeinschaftsrecht sowie die in den nicht mehr relevantenEventualbegehren enthaltenen Fragen des DatenschutzG stellen sichnicht mehr. Die ausdrücklich nur für den Fall der Abweisung derHauptbegehren gestellten Eventualbegehren der Kläger sind infolgeStattgebung ihrer beiden Hauptbegehren nicht mehr zu behandeln. DasUrteil des Berufungsgerichtes ist jedoch auch ohne diesbezüglichenRechtsmittelantrag aufzuheben, soweit es über die Eventualbegehrenentschieden hat (SZ 52/191; RIS-Justiz RS0037637).Demnach ist wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Infolge derAbänderung der Entscheidung zweiter Instanz in der Hauptsacheerübrigt sich ein Eingehen auf die in der Revision enthaltene"Bemängelung der Kostenfestsetzung".AnmerkungE649166Ob48.01dsachse
tobi1976 Geschrieben Mai 21, 2009 Geschrieben Mai 21, 2009 tja das beantwortet die frage wohl eher nicht oderund mit roulette ist es auf keinen fall möglich soviel geld zu verdienendu bist glaub ich 57 und spielst seit 24jahren ( hast also mit 33 angefangen ) und du hattest nie einen kredit ?hast du in einer höhle gewohnt ?auto ? Haus ?usw wie hast du das denn bezahlt ich glaube nach wie vor das du ein blender bist und ich habe hier auch schon gelesen das du das meiste von deiner kohle auch schon wieder verzockt hastaber lass mich raten unterm strich bist du im plus , das behaupten fast alle hier
Gast Geschrieben Mai 21, 2009 Geschrieben Mai 21, 2009 Puh... ganz schön langes Urteil.Danke an Sachse für´s Veröffentlichen.Ich hab zwar mal irgendwo im Forum gelesen, dass du nicht so gut auf Casinos Austria zu sprechen bist und dass es da mal irgend eine Gerichtsverhandlung gegeben hat aber was genaues dazu hab ich bis heute zumindest nicht lesen können.So nen Vater hätt ich jedenfalls auch gerne :laugh2: PS: Bisschen verstaubt sind unsere Nachbarn aus den Alpen ja schon noch: "Hofräte" tststs...
Gast Geschrieben Mai 21, 2009 Geschrieben Mai 21, 2009 ich zweifel an das du auch nur etwas davon besessen hast und wenn ja dann gegerbt und sichre nicht erspielt , so ehrlich solltest du sein, ich gehe eher davon aus du wenn es dir mal wirklich gehört haben sollte du es sogar eher verzockt hast , richtig ?achso und das mit den autos , ich fahre eine porsche carrera , meine frau hat einen audi tt und wir haben einen hummer.und wir wohnen auf einem sehr großen landsitz ( 30000m²) mit 20 pferden im stall usw.Die armen Pferde...Gefunden auf den Seiten vom österreichischen Miinisterium für Land- und Forstwirtschaft:Nur 35 Hektar Kulturfläche (land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche), davon 19 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche hat im Schnitt ein österreichischer Bauernhof.(http://www.landnet.at/article/articleview/60303/1/1455)Da bist mit deinen 3 Hektar jedenfalls ein ganz schönes Stückchen weit weg...(In Deutschland schaut es da nicht viel anders aus - auf dieser Fläche stehen dann im Schnitt übrigens ca. 45 Kühe - nur um eine Relation zu deinem angeblich so großem Bestand an Pferden, welche wesentlich mehr Auslauf brauchen als Kühe herzustellen.)Wenn du wirklich so viele Pferde bzw. wirklich so wenig Grund dafür hast, dann sollte dich mal jemand anzeigen, du Tierquäler!!!Jedes auch noch so kleine Waldstück, welches quasi für den Eigenverbrauch bewirtschaftet wird ist in meiner Gegend in Bayern größer als die Fläche von deinem ach so oppulenten "Landsitz"...Kein Wunder; rechnet man deine 30.000 m² mal um, so ergibt das gerade einmal 173,2 Meter x 173,2 Meter(Umrechnung Hektar / m²: 1 ha = 100 a = 1 hm² = 0,01 km² = 10.000 m² = 100 x 100 Meter)----------------Ich bin noch nicht lange hier im Forum dabei; ich hoffe trotzdem dass mir dieser doch recht bösartige Beitrag von den Moderatoren verziehen wird!Ich habe schon einiges hier gelesen: Über Roulette im allgemeinen, über Sachse im allgemeinen und über seine Einstellung zu den ganzen Systemen.Was er schon alles Gewonnen hat und was er sich davon kaufen kann interessiert mich nur am Rande.Stimmen wird das aber sicherlich alles - es gibt ja offenbar auch hier im Forum Leute, die ihn kennen oder ihn auch live spielen gesehen haben.Was ich aber absolut nicht verstehen kann ist, dass man aus völlig niederen Beweggründen so auf ihn losgeht!(@ Sachse: Ich weiß, dass du dich auch selbst gut genug verteidigen kannst - aber ich wollte einfach mal vor´m zu Bett gehen meine Wut über diese sinnlosen Anfeindungen rauslassen! Gut Nacht.)
Jones Geschrieben Mai 21, 2009 Geschrieben Mai 21, 2009 DIE ANTWORT VON WINNOTEC ZU BEITRAG #37:Sehr geehrter Herr ..., wir freuen uns sehr, wie intensiv Sie sich mit winnotec auseinandergesetzt haben und wie viele grundsätzlich nachvollziehbare und logische Gedanken Sie dargelegt haben. Kurz zu Ihrem letzten Absatz: wie sollten wir gerade Ihnen in einem Casino den aktiven Funktionsbeweis antreten? Wenn Sie vermuten, es handelt sich bei winnotec um einen Zufallsgenerator, so könnten wir bei den wenigen Einsätzen eines Casinobesuches auch rein zufällig gewinnen. Wo ist da der Gewinnbeweis? Sicher wollen Sie nicht erst 100 oder 200 Besuche mit uns mitgehen, oder? Zu Ihren Hochrechnungen: ein Nutzer wird außerhalb der Testzeit nur dann Prognosetreffer bestellen, wenn er mit winnotec gewinnt. Und wenn er gewinnt, sind die Nutzungskosten nicht relevant, da ein enormer Überschuss entsteht. Gewinnt der Nutzer nicht und erzielt keine 10% Überschuss, wird er das Gerät sowieso in den ersten drei Monaten zurückgeben und wir erzielen dann keine Einnahmen mehr. Gehen Sie wirklich davon aus, dass ein Kunde drei Jahre lang regelmäßig Prognosen bestellt, wenn er keinen Gewinn erzielt? Zur Funktion: ohne die Funktionsweise offenzulegen, ist es leider nicht möglich, weitere Details darzustellen (außer denen im Prospekt). Es macht für den Kunden aus unserer Sicht auch wenig Sinn, die technischen Details zu kennen, denn auch diese würden keine Gewinngarantie darstellen. Deshalb haben wir eine kostenneutrale Testmöglichkeit für drei Monate geschaffen. Grundsätzlich ist es eine bekannte Tatsache, dass der physikalische Spielansatz funktioniert. Auch den Casinos ist das bekannt oder warum meinen Sie, KANN der Einsatz elektronischer Geräte in den Casinos untersagt werden. Übrigens ist dies in der Regel Auslegungssache der Casinos, denn Sie werden z.B. in Dortmund Spieler sehen, die mit einem Palm- oder Handheldcomputer direkt am Tisch arbeiten. Ob und inwiefern ein Spieler sich des Risikos aussetzt, durch den unauffälligen Einsatz eine Spielsperre zu riskieren, liegt in dessen Ermessen. Auch Autofahrer fahren heute oft bewusst zu schnell und riskieren damit ein Fahrverbot. Bislang hatte kein einziger Kunde irgendwelche Probleme im Casino. Zu Ihrer Frage der unterschiedlichen monatlichen Ausfallentschädigung: im Schnuppertarif sind die Kosten 99,- Euro und im Standardtarif 149,- Euro, da hier pro Kalendermonat mehr Leistung enthalten ist (25 Prognosetreffer inkl.). Es haben WEIT mehr als 100 Personen die Infos angefordert und das Taschenbuch haben wir wie versprochen den ersten 100 Interessenten beigelegt. Sie zählen sich ja nicht zu den "verzweifelten Menschen", die eine nach Ihrer Meinung im Raum stehende Spielsperre riskieren wollen. Damit erübrigt sich doch auch die Beantwortung all Ihrer weiteren Fragen und die Nutzung kommt damit sowieso nicht in Frage - egal, ob das Gerät nun funktioniert oder nicht. Mit freundlichen Grüßen,
Egon Geschrieben Mai 22, 2009 Geschrieben Mai 22, 2009 @tobi1976: Du bist ein echter Holzkopf :laugh2: ! Was soll das, den Thread mit deinen persönlichen Problemen gegenüber @sachse hier so zu zerhauen :laugh2: ? @sachse hat für ungläubige Holzköpfe extra Threads aufgemacht!:laugh2:
tobi1976 Geschrieben Mai 22, 2009 Geschrieben Mai 22, 2009 danke für den holzkopf :laugh2: kein mensch auf dieser welt gewinnt dauerhaft beim roulette , ich habe von dem noch nie gehört wie er das macht oder gemacht hat, also ist es auch blödsinn , so einfach ist dases liegt doch eher nahe das er all diese sachen, wenn er sie gehabt hat , bereits gehabt hat und dann mit dem roulette spielen begonnen hat und nach und nach alles verzockt hatleute die so extrem roulette spielen sind auch ganz besonders spielsüchtig und leute die so spielsüchtig sind belügen sich und ihr umgebung selbts.darüber solltest du mal nachdenken anstatt das du und deine mitstreiter immer nur das glauben was sie glauben wollen
sachse Geschrieben Mai 22, 2009 Geschrieben Mai 22, 2009 Hast Recht Egon,ich werde die Antwort später in "Fragen an Sachse" stellen.Vielleicht können die Moderatoren den Rest auch dahin verschieben.sachse
mauvecard Geschrieben Mai 22, 2009 Geschrieben Mai 22, 2009 @beno:mann beno, was denkst du nur?? ich bin nicht der feind vom sachsen... für mich ist der sachse (den ich übrigens sehr hoch schätze!!!) in seiner gesamtheit ein beinahezu perfektes spassobjekt! er bietet ja immerhin genug angriffsfläche dazu... :laugh2: schimpf lieber mit diesem tobi - der nörgelt doch hier rum...außerdem bin ich davon überzeugt, dass der sachse genug humor und souveränität hat, um mit mir leben zu können... :laugh2: @sachse:ich hoffe, ich hab recht? :laugh2: gruß mauvecard
sachse Geschrieben Mai 22, 2009 Geschrieben Mai 22, 2009 außerdem bin ich davon überzeugt, dass der sachse genug humor und souveränität hat, um mit mir leben zu können... @sachse:ich hoffe, ich hab recht? gruß mauvecardSiehe Thread: "Frage an Sachse + Beschimpfungen"sachse
Moggel Geschrieben Mai 22, 2009 Geschrieben Mai 22, 2009 danke für den holzkopf kein mensch auf dieser welt gewinnt dauerhaft beim roulette , ich habe von dem noch nie gehört wie er das macht oder gemacht hat, also ist es auch blödsinn , so einfach ist dases liegt doch eher nahe das er all diese sachen, wenn er sie gehabt hat , bereits gehabt hat und dann mit dem roulette spielen begonnen hat und nach und nach alles verzockt hatleute die so extrem roulette spielen sind auch ganz besonders spielsüchtig und leute die so spielsüchtig sind belügen sich und ihr umgebung selbts.darüber solltest du mal nachdenken anstatt das du und deine mitstreiter immer nur das glauben was sie glauben wollenSo einfach ist das ? Alles, was Du nicht kennst und jeder, der sich Dir noch nicht vorgestellt hat, ist erfunden ?Du hast sicher auch noch nicht gehört, dass es Leute gibt, die 10 Kettenfauststöße in 1 Sekunde durchführen ?! Und doch gibt es sie !GrußMoggel
beno45 Geschrieben Mai 22, 2009 Geschrieben Mai 22, 2009 kein mensch auf dieser welt gewinnt dauerhaft beim roulette , ich habe von dem noch nie gehört wie er das macht oder gemacht hat, also ist es auch blödsinn , so einfach ist das @tobi1976 Junge Junge Tobi Du bist noch zu jung fur vielle sachen Du kanst noch nich glaube ich die Nase richtig putzen. Roulette ist erlich ein schwere Spiel weil verliren kann man erlich sehr viel und sehr schnel. Gewinen kann niemand mehr als Spiel Kapital erlaubt es heist in 37 Coup 1 Stk. auf EC aber wehr kann nicht mit 10 000 Euro Spielen auf EC Spielt mit 5 Euro und gewint nuhr 5 Euro. Meiste grosse Spieler haben keine anung vom Spiel sondern von was anderes wo Sie seine Geld verdinnen und so ist das. Gruss beno45
jason Geschrieben Mai 22, 2009 Geschrieben Mai 22, 2009 Sonntag z.B. geht es erst einmal für 3 Übernachtungen auf die KanarenNaaa ? Konspiratives Treffen mit @quip ? Brauchst Du Nachhilfe ?
mauvecard Geschrieben Mai 22, 2009 Geschrieben Mai 22, 2009 ... hier fiel ja schon mal das stichwort renaissance...ob tobi ein nachfahre von savonarola ist??? fanatisch genug dafür ist er ja...gruß mauvecard
sachse Geschrieben Mai 22, 2009 Geschrieben Mai 22, 2009 Naaa ? Konspiratives Treffen mit @quip ? Brauchst Du Nachhilfe ? An den hatte ich gestern auch gedacht und überlegt, ob ich ihn einmal wegen der Kessel anschreibe aber dann habe ich gesehen, dass er schon ewig nicht mehr im Forum war und habe es gelassen.Vielleicht steht ja etwas im damaligen Thread. Werde mal nachsehen.sachse
musiclover Geschrieben Juni 3, 2009 Geschrieben Juni 3, 2009 Habe deren Roulette-Computer, der vor Abwurf der Kugel Prognosen ausgibt, ausführlich in verschiedenen Casinos getestet und muss sagen, dass ich nach >100 Prognosen leicht im Minus lag, was den zu erwartenden Bank-Vorteil wiederspiegelt! Es ist zwar kein Zufallsgenerator, da bei wiederholten Messungen mit Hilfe der beigelegten DVD immer die gleichen Prognosen ausgegeben werden, aber die versprochenen > +10% Umsatzrendite wurden nicht erreicht!Im Vertrag wurde ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Innerhalb des Testzeitraumes von 3 Monaten kann nach Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen vom Vertrag zurückgetreten weden, mit der Folge dass das Abschlussentgelt in Höhe von 1590 € zurückgezahlt wird und ausserdem eine Aufwandsentschädigung über 2000 € gezahlt wird. Ich habe sämtliche Voraussetzungen ( >100 Zahleneingaben, >100 Zahlenausgaben, >250 komplette Messvorgänge im Übunsmodus und über >100 Prognosen mit < +10% Umsatzrendite im Spielmodus und natürlich Rücksendung des Gerätes ) mehr als erfüllt. Trotzdem teilt mir Winnotec mit dass in meinem Fall die Voraussetzungen nicht gegeben seien, s.d. auch kein Zahlungsanspruch besteht, d.h. die 1590 € sind VERLOREN!!!Das Gerät besitzt keine Seriennummer und auch sonst keine Möglichkeit der Identifizierung. Es ist nur Winnotec möglich die Messungen und Übungen aus dem Gerät auszulesen. Ich habe zwar Protokoll geführt, aber ich kann juristisch nicht stichhaltig beweisen, dass die Bedingungen erfüllt waren. Das ist die Masche mit der Winnotec, namentlich der berüchtigte Geschäftsfühtrer Deltlef G. arbeitet ( er steckte wohl auch hinter dem Drittel-Chancen-Analysator vom Deutschen Stochastik Forschungsinstitut in Stuttgart; siehe Roulette-Newsletter April 2008 ). Wenn er das nur 200x so durchzieht kommt schon was zusammen...Leider war es mir bisher nicht möglich Herrn G. mit diesem Vorgang telefonisch zu konfrontieren. Ich erreiche immer nur seine Sekretärin die verspricht dass er zurückruft, was bisher nicht geschah. Auch an der Handy-Nummer nimmt er nicht ab. Interessant wäre natürlich Herrn G. live, an der im Internet angegebenen Nürnberger Adresse mit seinem Vorgehen zu konfrontieren. Gibt es hier noch weitere Geschädigte? Evnt. könnte man ein gemeinsames Vorgehen organisieren...
musiclover Geschrieben Juni 4, 2009 Geschrieben Juni 4, 2009 Winnotec hat sich gemeldet und mir glaubhaft bewiesen, dass ich nicht alle Vorraussetzugen erfüllt habe! Sie haben mich sogar von der 2-jährigen Vertragsbindung befreit. SEHR FAIR von Winnotec!Insofern sind die Verleumdungen im Beitrag 67 von musiclover zu löschen. Tut mir sehr leid, solch einen Aufruhr hier zu verursachen. ENTSCHULDIGUNG!!!
Egon Geschrieben Juni 5, 2009 Geschrieben Juni 5, 2009 Interessant wäre natürlich Herrn G. live, an der im Internet angegebenen Nürnberger Adresse mit seinem Vorgehen zu konfrontieren.Das ist dort lediglich ein Firmendomizilhaus. Hat denn nun jemand sich dort "an einen Kessel" überzeugen lassen?
Gast Geschrieben Juni 5, 2009 Geschrieben Juni 5, 2009 ...aber die versprochenen > +10% Umsatzrendite wurden nicht erreicht!...d.h. die 1590 € sind VERLOREN!!!...SEHR FAIR von Winnotec!...Tut mir sehr leid, solch einen Aufruhr hier zu verursachen. ENTSCHULDIGUNG!!!Soll das heissen, dass du dich jetzt noch dafür bedankst, dass die Maschinenicht funktioniert und du 1590 Euro das Klo runtergespült hast? Ich kann dir auch glaubhaft beweisen, dass 4 + 4 = 10 ist.Wieviel bist du bereit, dafür auszugeben?
beno45 Geschrieben Juni 5, 2009 Geschrieben Juni 5, 2009 Soll das heissen, dass du dich jetzt noch dafür bedankst, dass die Maschinenicht funktioniert und du 1590 Euro das Klo runtergespült hast? @duffyduck Und wehr giebt noch verlorenes Geld zurick Gruss beno45
musiclover Geschrieben Juni 5, 2009 Geschrieben Juni 5, 2009 Ich habe mich vorher nicht in Nürnberg bei einer persönlichen Vorführung überzeugen lassen --> Selbst Schuld!Ich habe einen Fehler gemacht und definitv nicht die Voraussetzungen erfüllt --> Selbst Schuld!Winnotec erlässt mir trotzdem die 2 jährige kostenpflichtige Vetragsbindung --> Spricht für Seriösität von Winnotec!Ich habe die 1590€ rechtmässig VERLOREN! Winnotec trägt keine Schuld! Das sich bisher noch kein Nutzer des Gerätes negativ über Winnotec geäussert hat, spricht auch für dieses Unternehmen!Es ist nicht in Ordnung dieses Forum zu instrumentalisieren. Die übertriebene negative Datrstellung im Beitrag 67, diese unhaltbaren Verleumdungen gegenüber Winnotec sollten aus dem Forum genommen werden. Leider ist der Admin dazu nicht bereit, trotz mehrmaligen Anfragens!!! Es kann jeder mal über das Ziel hinausschiessen, einen Fehler machen. Ich entschuldige mich nochmals in aller Form!!!
Paroli Geschrieben Juni 5, 2009 Geschrieben Juni 5, 2009 @musicloverEs ist nicht in Ordnung dieses Forum zu instrumentalisieren.Genau das wäre der Fall, wenn die Leute das Forum als Druckmittel gegenüber Systemverkäufern und Casinos einsetzen und nach erfolgreicher Druckausübung den ursprünglichen Beitrag verschwinden lassen wollen. Das wäre auch unfair gegenüber anderen Forumteilnehmern mit ähnlichen Problemen.Die übertriebene negative Datrstellung im Beitrag 67, diese unhaltbaren Verleumdungen gegenüber Winnotec sollten aus dem Forum genommen werden. Leider ist der Admin dazu nicht bereit, trotz mehrmaligen Anfragens!!! Es kann jeder mal über das Ziel hinausschiessen, einen Fehler machen. Ich entschuldige mich nochmals in aller Form!!!Verleumdungen waren es, als die beiden Beiträge mit der Überschrift "Betrug" ins Forum gestellt wurden. Diese Formulierung wurde von mir sofort und ohne Aufforderung durch Dritte entfernt. Nach der Bitte um Herausnahme wurde das extra eröffnete Warnthema heraus genommen und der genannte Name eines Beteiligten abgekürzt. Der andere Beitrag passt zum Thema und enthält kritische Äußerungen, die sachlich begründet erscheinen. Üble Nachrede und Schmähkritik sehe ich nicht. Durch deine nachfolgenden Äußerungen hast du die Sache außerdem klar gestellt. Aus deiner Sicht war es ein Missverständnis.
musiclover Geschrieben Juni 5, 2009 Geschrieben Juni 5, 2009 Schade, aber ich beuge mich! Ich werde mich über Winnotec hier nicht mehr äussern und auch in Zukunft dieses Forum wegen des Admin eher meiden!
sachse Geschrieben Juni 5, 2009 Geschrieben Juni 5, 2009 Na musiclover, fuer mich klingt das, als ob sich "Herr Winnotec" beinahe das Futter aus der Tasche gerissen haette, als er Dich umgebuegelt hat. Gab es einen Teil des Geldes zurueck?Hat ER Dir versprochen, wenn Du hier noch ein paar neue Freier aufreisst, bekommst Du Dein ganzes Geld und sogar noch Provision?Die Kombination von Gier, Doofheit UND Geld ist aber sehr selten. Wirst wohl im Brand bleiben.sachseP.S. Bisher waren alle angebotenen und verkauften Roulettecomputer nicht gewinnfaehig.
Recommended Posts
Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren
Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können
Benutzerkonto erstellen
Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!
Neues Benutzerkonto erstellenAnmelden
Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.
Jetzt anmelden