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Geschrieben (bearbeitet)

Doch. Man muss wohl davon ausgehen, dass es verboten ist (ausgenommen natürlich win2day):

§ 52 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes sagt:

Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro geahndet.

Was "Elektronische Lotterien" sind, bestimmt § 12 a:

Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.

Das österreichische Finanzministerium schreibt dazu auf seiner Webseite (Quelle):

Soweit bei Glücksspielen im Internet ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt - was für gewöhnlich immer der Fall ist -, handelt es sich jedenfalls um "elektronische Lotterien" gemäß § 12a Glücksspielgesetz und dürfen diese nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden.

Das Bewerben sowie das Anbieten von ausländischen oder sonst illegalen Glücksspielen in Österreich, wie auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen vom Inland aus ist - auch auf elektronischem Weg - nicht zulässig!

bearbeitet von Columbus

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