sachse Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor einer Stunde schrieb Sven-DC: Wieder mal schlecht gelesen, oder das gelesene schon wieder vergessen ? Ich bespiele die Druckluftautomaten an mehreren Touchscreen gleichzeitig und wechsle bei Gewinn jedesmal den Platz. Spiele also immer mit eigenen Geld, bis ich im Plus bin und mache dann eine Auszahlung. Deshalb auch die vielen Auszahlungsbelege, wie hier gesehen. Arbeite dabei mit Chance und Gegenchance , Plus und Minussalden im Guthaben und unterschiedlichen Satzhöhen pro Touchsreen Wie genau, das behalte ich für mich. Geht natürlich nur wenn der Laden leer ist, was meisten der Fall. Achte auch gleichzeitig darauf, was die Mitspieler so setzen und vermeide ( wenn möglich) die Zahlen wo die meiste Kohle drauf liegt. Diese Vorgehensweise passt natürlich nicht wirklich zu meinen Ansatz. Was natürlich mein Spiel enorm erschwert/unmöglich macht und ich das eher zur Unterhaltung mit Bekannten nutze, als an diesen Dingern ernsthaft was verdienen zu wollen. Ich riskiere dort auch nur Kleingeld. Das Würmchen windet sich wie ein mäandernder Fluss aber es bleibt trotzdem ein Würmchen..
Hans Dampf Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor 2 Stunden schrieb Sven-DC: Wie genau, das behalte ich für mich. Geht natürlich nur wenn der Laden leer ist, was meisten der Fall. Achte auch gleichzeitig darauf, was die Mitspieler so setzen und vermeide ( wenn möglich) die Zahlen wo die meiste Kohle drauf liegt. Wenn der Laden leer ist,gibt es auch keine Mitspieler,also lügst du schon wieder.
Dr. Manque Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 Sven-DC schreibt einen sachlichen, ehrlichen Bericht darüber, wie er sich im Casino verhält. Als Antwort kommt so etwas: Sachse: "Das Würmchen windet sich wie ein mäandernder Fluss aber es bleibt trotzdem ein Würmchen.." Hans Dampf: "Wenn der Laden leer ist,gibt es auch keine Mitspieler,also lügst du schon wieder." Paroli, wenn Du eine Gesundung des Diskussionsklimas in diesem Forum anstrebst, dann solltest Du solche charakterlosen, dumpfbackigen Stänkerer aussperren! Albert
Dr. Manque Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor 18 Stunden schrieb elementaar: Hallo Dr. Manque, da über Glaubensdinge nicht diskutiert werden kann, bleibt nur die Schlußfolgerung: konsequenterweise mußt Du dann aber auch glauben, daß die geprüft veröffentlichten Auszahlungsquoten der angebotenen Spiele, welches Pflichtmitteilungen sind und teilweise in der Bilanz stehen, gefälscht sind; und/oder die Prüfbeamten bspw. im EU-Land Malta sämtlich korrupt. Wo geht das so ergaunerte Geld hin? Daß die Geschäftsbedingungen, denen der Spieler sich per Unterschrift zu unterwerfen hat, überwiegend ein Witz (d.h. die freiwillige Einwilligung in das eigene Beraubt werden) sind, muß man nicht glauben, sondern kann es Schwarz auf Weiß nachlesen und damit wissen. Gruß elementaar Dublinbet ist nicht ohne Grund von der Hauptstadt Dublin nach Malta umgezogen! Speziell beim CC geht ein Teil des "ergaunerten Geldes" in kostspielige Events und andere Werbemaßnahmen. Die haben einen großen Programmierer- und Betreuungsstab. Die beobachten und "betreuen" jeden Kunden genauestens. Der Suchende hat gerade ein schönes Beispiel geliefert. Natürlich tolerieren sie ein paar erfolgreiche Player als Vorzeigeobjekte. Das gehört zum Geschäft. Der Suchende hat diesen Vorzug offenbar nicht genossen. Ein User hat sich über den Terminus "Glauben" echauffiert. Ich weise noch einmal darauf hin, dass dies ein Gesetz des menschlichen Verhaltens ist: "Alles, was technisch möglich ist, wird auch gemacht - wenn es Vorteile bringt." Dieses Gesetz erklärt alle Formen der Kriminalität. Ich bin davon überzeugt, dass kein einziges OC darauf verzichtet, dieses Gesetz anzuwenden. Albert
Goliath Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor 1 Stunde schrieb MarkP.: Sehr gut @Goliath, in vielen Punkten sind wir einer Meinung. KG und auch WW-Spiel ist ein ballistisches Dauer-Gewinn-System, leider sehr aufwendig und man wird ständig bekämpft, auch wenn man nur a 2 oder a 5 spielt. Stell Dir vor, ein Spieler der so ein klassisches DGS besitzt, der womöglich weit weg von einem LC wohnt, auch gar kein Bock mehr hat, ständig dahin zu fahren, kassiert von - sagen wir mal - 10 Spielern von jedem Besuch 30 % vom Gewinn, ja was gibt da besseres? Man kann doch hier ein Angebot machen. Sind ja genug Dauergewinner hier. Muss ja keiner ein Gegenangebot machen. Lexis Hört sich auf den ersten Blick erst einmal ganz plausibel an. Bei näherer Betrachtung wird aber schnell klar, dass das so nicht funktionieren kann: 1. Wie soll der Verkäufer die korrekte Abführung der 30 % Gewinn überwachen? 2. Wenn der Käufer Fehler bei der Spielausführung macht, dann kann das ansonsten funktionierende Systeme ganz schnell scheitern. 3. Nach welche Kriterien wollen Verkäufer und Käufer festlegen, ob das verkaufte Systeme tatsächlich Gewinne abwirft? Der Verkäufer sagt: "An den meisten Tagen wird ein Gewinn erzielt." (Dass das System am 100. Spieltag kollabiert, ist nicht so wichtig. An 99 Tagen hat es ja funktioniert.) Der Käufer sagt: "Bei jedem Angriff muss ein Gewinn erzielt werden." Eine Einigung wird also zwischen diesen Parteien kaum möglich sein. 4. Ein Besitzer eines klassischen DGS kann unmöglich finanzielle Probleme haben. Damit kann er sich auch seinen Wohnort aussuchen und diesen so legen, dass er keine langen Anfahrtswege ins Casino hat. 5. Glaubst du wirklich, dass die vielen Dauergewinner hier im Forum Geld mit Roulette verdienen? 6. Die Mehrheit der Forenmitglieder meint doch offensichtlich, mit Roulette Geld verdienen zu können. Wollen wir uns deswegen diesem Irrglauben anschließen? Aber sicher möchtest du mit deiner Aufforderung nur die vielen Dauergewinner hier im Forum herausfordern, um deutlich zu machen, dass diese uns etwas vormachen. Denn mit der Beweisführung haben die Dauergewinner offensichtlich ein sehr großes Problem!
elementaar Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 Hallo Dr. Manque, Verzeihung, da sei aber doch, in aller Höflichkeit, die Nachfrage gestattet: vor 51 Minuten schrieb Dr. Manque: ... solche charakterlosen, dumpfbackigen Stänkerer ... Deine (natürlich sehr sachliche) Feststellung(?) ad persona beruht noch mal auf welchen, nachprüfbaren Tatsachen? Drei bis fünf Belege würden als Indiz fürs Erste durchaus reichen. Und die strenge Sachlichkeit dieser Einleitung des "sachlichen, ehrlichen Bericht"(s) vor 3 Stunden schrieb Sven-DC: Wieder mal schlecht gelesen, oder das gelesene schon wieder vergessen ? kannst Du noch mal wie und mühelos belegen? Oder gehört das, Deiner Meinung nach, auch wieder in den Bereich des Glaubens? Doch Vorsicht, mit Leuten, die überwiegend, oder auch nur fallweise, so wie es ihnen gerade passt, "glauben", kann man sich schlechterdings nicht sinnvoll unterhalten. Gruß elementaar
sachse Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor einer Stunde schrieb Dr. Manque: Sven-DC schreibt einen sachlichen, ehrlichen Bericht darüber, wie er sich im Casino verhält. Als Antwort kommt so etwas: Sachse: "Das Würmchen windet sich wie ein mäandernder Fluss aber es bleibt trotzdem ein Würmchen.." Hans Dampf: "Wenn der Laden leer ist,gibt es auch keine Mitspieler,also lügst du schon wieder." Paroli, wenn Du eine Gesundung des Diskussionsklimas in diesem Forum anstrebst, dann solltest Du solche charakterlosen, dumpfbackigen Stänkerer aussperren! Albert Analytisches Denken und "Glauben" schließen einander offensichtlich aus. Apropos charakterlos: Charakterlos gibt es nicht. Charakter hat jeder - auch wenn es ein schlechter ist. P.S. Weshalb greifen mich immer nur die Verlierer an? Von den Gewinnern erfahre ich Ähnliches nicht. Merkwürdig.
Dr. Manque Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor 2 Stunden schrieb MarkP.: ... Stell Dir vor, ein Spieler der so ein klassisches DGS besitzt, der womöglich weit weg von einem LC wohnt, auch gar kein Bock mehr hat, ständig dahin zu fahren, kassiert von - sagen wir mal - 10 Spielern von jedem Besuch 30 % vom Gewinn, ja was gibt da besseres? Man kann doch hier ein Angebot machen. Sind ja genug Dauergewinner hier. Muss ja keiner ein Gegenangebot machen. Lexis Sehr gute Idee MarkP!!! Ich biete mehrere lernfähige Roulettesysteme zur Nutzung gegen 30-prozentige Beteiligung am Gewinn. Dauergewinne können nicht garantiert werden, sind aber ziemlich wahrscheinlich. Angebote bitte per PN. Wenn 5 "Kunden" beisammen sind, legen wir los. Unter Beachtung gewisser Diskretionsregeln werde ich im Forum über Verlauf und Erfolg der Aktion berichten. Albert
starwind Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor 5 Minuten schrieb Dr. Manque: ................................................. Ich biete mehrere lernfähige Roulettesysteme zur Nutzung gegen 30-prozentige Beteiligung am Gewinn. Dauergewinne können nicht garantiert werden, sind aber ziemlich wahrscheinlich. Albert Ich bin tief beeindruckt. Wäre ich hingegen Interessent, so würde ich nicht "mehrere", sondern ausschließlich das beste System nehmen. Starwind
suchender Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor einer Stunde schrieb Dr. Manque: Ich biete mehrere lernfähige Roulettesysteme zur Nutzung gegen 30-prozentige Beteiligung am Gewinn. Dauergewinne können nicht garantiert werden, sind aber ziemlich wahrscheinlich. Angebote bitte per PN. Wenn 5 "Kunden" beisammen sind, legen wir los. Unter Beachtung gewisser Diskretionsregeln werde ich im Forum über Verlauf und Erfolg der Aktion berichten. Albert Beteiligungen an einem Geschäft werden nicht in Prozenten vom Gewinn abgerechnet, sondern in Prozenten vom Geschäftsergebnis. Unter Berücksichtigung dieser Vorgehensweise biete ich 99% an
Goliath Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 (bearbeitet) vor 1 Stunde schrieb Dr. Manque: Sehr gute Idee MarkP!!! Ich biete mehrere lernfähige Roulettesysteme zur Nutzung gegen 30-prozentige Beteiligung am Gewinn. Dauergewinne können nicht garantiert werden, sind aber ziemlich wahrscheinlich. Angebote bitte per PN. Wenn 5 "Kunden" beisammen sind, legen wir los. Unter Beachtung gewisser Diskretionsregeln werde ich im Forum über Verlauf und Erfolg der Aktion berichten. Albert Hi hi! Sehr gute Strategie! Keinerlei Risiko für den Systemverkäufer! Es braucht nicht einmal ein funktionierendes System zur Verfügung gestellt werden! Ich würde bei der Gewinnbeteiligung noch auf kurze Zahlungsziele achten, so dass noch ein paar Gewinnbeteiligungen bezahlt werden bevor es zu den ersten Platzern kommt. Und noch etwas: Das Risiko liegt zu 100 % auf Seiten der Käufer während diese aber nach Abzug der Gewinnbeteiligung nur 70 % der Gewinne behalten. Das heißt, dass alle Interessierten statt nur einem Bankvorteil von 2,7 % zusätzlich noch 30 % der Gewinne abführen müssen. Das ist eine Super-Chance (für den Systemanbieter): Auf keinen Fall entgehen lassen!!! bearbeitet Januar 26, 2018 von Goliath
Goliath Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor 1 Stunde schrieb sachse: P.S. Weshalb greifen mich immer nur die Verlierer an? Von den Gewinnern erfahre ich Ähnliches nicht. Merkwürdig. Weil es keine Gewinner gibt?
suchender Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor 5 Minuten schrieb Goliath: Weil es keine Gewinner gibt? Weil echte Gewinner zufriedenere Menschen sind
Goliath Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor 1 Minute schrieb suchender: Weil echte Gewinner zufriedenere Menschen sind Und dauerhaft zufriedene Menschen gibt es ja vielleicht auch nicht.
roemer Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 Eine Vermarktung gegen Gewinnbeteiligung würde dauerhaft nur funktionieren wenn die Methode geheim blieb und der Partner für jeden einzelnen Tag ausschliesslich die Satzanweisungen ohne Hintergrundwissen bekommt. Also einer macht Zuhause die Analyse und der Partner fährt ins Casino und setzt. Dann kann man natürlich nicht ein Spiel a 75 Coups (als Bsp) machen, sondern 75 Spiele a 1 Coup. 1. Coup ist fürs 1. Spiel, das ist damit für den Tag beendet. Der 2. Coup gilt völlig unabhängig nur fürs 2. Spiel usw. In 75 Tage hätte man 75 Spiele a 75 Coups absolviert… Ansonsten hat man das Problem, der „Lizenznehmer“ hat vllt schnell selber keine Lust mehr lfd ins Casino zu fahren und sucht sich seinerseits Lizenznehmer, die „nur“ 20% abgeben müssen.
roemer Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor einer Stunde schrieb suchender: Beteiligungen an einem Geschäft werden nicht in Prozenten vom Gewinn abgerechnet, sondern in Prozenten vom Geschäftsergebnis. Unter Berücksichtigung dieser Vorgehensweise biete ich 99% an Deswegen gehen soviele franchisenehmer pleite. Sie müssen vom Umsatz anteilig bezahlen unabhängig ob sie Gewinn machen. Bei youtube gibts einige Dokus darüber.
Goliath Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 (bearbeitet) vor 17 Minuten schrieb roemer: Eine Vermarktung gegen Gewinnbeteiligung würde dauerhaft nur funktionieren wenn die Methode geheim blieb und der Partner für jeden einzelnen Tag ausschliesslich die Satzanweisungen ohne Hintergrundwissen bekommt. Also einer macht Zuhause die Analyse und der Partner fährt ins Casino und setzt. Dann kann man natürlich nicht ein Spiel a 75 Coups (als Bsp) machen, sondern 75 Spiele a 1 Coup. 1. Coup ist fürs 1. Spiel, das ist damit für den Tag beendet. Der 2. Coup gilt völlig unabhängig nur fürs 2. Spiel usw. In 75 Tage hätte man 75 Spiele a 75 Coups absolviert… Ansonsten hat man das Problem, der „Lizenznehmer“ hat vllt schnell selber keine Lust mehr lfd ins Casino zu fahren und sucht sich seinerseits Lizenznehmer, die „nur“ 20% abgeben müssen. Das wird aber schnell kompliziert. Wäre es dann nicht einfacher, dass der Lizenzgeber einfach eine Aushilfe einstellt und diesen auf Stundenbasis bezahlt? Dann bekäme er 100 % statt 30 % der Gewinne und kann von den zusätzlichen Einnahmen locker die Aushilfe bezahlen. Auch mit so einer Lösung könnte sich der Lizenzgeber die lästigen Casinobesuche ersparen. Nachteil ist dann allerdings, dass die Aushilfe das Spiel vielleicht kopiert und nach selbst erwirtschafteten Gewinnen recht schnell kündigt. Aber Fluktuation gibt es ja auch in anderen Wirtschaftsbereichen. Mit so etwas muss ein Rouletteunternehmer dann halt leben. Egal wie es gemacht wird, ich würde auf eine rechtlich einwandfreie und nachvollziehbare Dokumentation bestehen (am besten mittels vor einem Anwalt unterschriebenen Vertrages), damit sich alle Parteien auch an die Regeln halten (insbesondere was die Zahlungsverpflichtungen angeht). Und ich würde noch einen Revisor einstellen, der das korrekte Verhalten des Lizenznehmers bzw. der Aushilfe (je nach Modell) überwacht. Bevor ich weiter ausschweife: ich hoffe, es ist klar geworden, dass eine Gewinnbeteiligung für Dauergewinnsysteme ziemlicher Nonsens ist. bearbeitet Januar 26, 2018 von Goliath
starwind Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 (bearbeitet) vor 47 Minuten schrieb Goliath: Weil es keine Gewinner gibt? Frustspieler. Könnte da ein Zusammenhang bestehen, weil Deine Location ja im Alten Testament angesiedelt ist ? Ansonsten seid ihr undankbare Unwürdige gegenüber @Dr. Manque ! Da bekommt ihr mal eine vermeintliche Chance und dann so was. Stellt es doch auf eine faire Geschäftsbasis: 30 % vom Gewinn und Verlust. Dr. Manque erteilt bestimmt gern eine Einzugsermächtigung (Dauerabbuchungen sollen nicht garantiert werden). Starwind bearbeitet Januar 26, 2018 von starwind
kesselman Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 (bearbeitet) vor 15 Minuten schrieb Goliath: Egal wie es gemacht wird, ich würde auf eine rechtlich einwandfreie und nachvollziehbare Dokumentation bestehen (am besten mittels vor einem Anwalt unterschriebenen Vertrages), damit sich alle Parteien auch an die Regeln halten (insbesondere was die Zahlungsverpflichtungen angeht). genau diese Dokumente kannst Du in die "Tonne" treten. Vor einem Gericht haben Verträge oder Abmachungen, die sich rund um das Glücksspiel drehen, keinerlei Bestand. Noch nicht einmal geplatzte Schecks oder geplatzte Wechsel kann man einklagen! Gerichtsurteile hierüber gibt es genügend. bearbeitet Januar 26, 2018 von kesselman
starwind Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor 3 Minuten schrieb kesselman: genau diese Dokumente kannst Du in die "Tonne" treten. Vor einem Gericht haben Verträge oder Abmachungen, die sich rund um das Glücksspiel drehen, keinerlei Bestand. Noch nicht einmal geplatzte Schecks oder geplatzte Wechsel kann man einklagen! Siehe hierzu z.B. https://www.rechtstipps.de/alltag/themen/das-gilt-auch-fuer-lotteriegewinne-spielschulden-sind-ehrenschulden Starwind
kesselman Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 Kapitalbeteiligung an erlaubter Roulette-Spielgemeinschaft 1. Der einer Roulette-Spielgemeinschaft als Beteiligung überlassene Geldbetrag kann gem. § 762 BGB ebenso nicht zurückgefordert werden wie ein etwaiger Gewinnanteil. 2. Wird ein Darlehensbetrag zu staatlich genehmigtem Spiel gegeben, steht dem Rückerstattungsanspruch des Darlehensgebers der Spieleinwand nicht entgegen. 3. Ein zu Spielzwecken gegebenes Darlehen ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn das Darlehen aus eigenem Gewinnstreben gewährt wurde und es sich für den Darlehensnehmer um eine bedeutende Summe handelte. Zum Sachverhalt: Der Bekl. war Betreiber einer Roulette-Spielgemeinschaft, mit der er „auf der Basis eines von ihm entwickelten Roulettesystems" versuchte, in Spielcasinos Gewinne zu erzielen. Zur Finanzierung suchte er unter anderem über Zeitungsanzeigen Kapitalgeber. Über eine entsprechende Anzeige lernte er den Kl. kennen und schloß mit diesem am --------einen „Überlassungsvertrag“. Danach beteiligte sich der Kl. „mit 10 Kapitalanteilen in Höhe von jeweils ------ DM am Gesamtkapital der Spielgemeinschaft des Kapitalnehmers, beginnend mit dem ... -----------“. Für das überlassene Kapital garantierte der Bekl. eine „Gewinnanteil/Renditezahlung“ in Höhe von zunächst 25% monatlich, wobei sich diese Renditezahlung je nach Anzahl der Kapitalanteile und Dauer ihrer Überlassung bis auf 45% pro Monat erhöhen sollte. Außerdem übernahm er für alle Garantieerklärungen und eingegangenen Verpflichtungen die „selbstschuldnerische“ Haftung mit seinem gesamten Vermögen. Tatsächlich schrieb der Bekl. dem Kl. in den Folgemonaten auf einem bei ihm geführten Konto Gewinnanteile gut und bezifferte mit Schreiben vom --------- dessen Guthaben mit -------- DM. Zu weiteren Gutschriften kam es nicht. Stattdessen übersandte der Bekl. dem Kl. mehrfach Situationsberichte über Umfang und Erfolg bzw. Mißerfolg seiner Tätigkeit. Mit anwaltlichem Schreiben vom -------- kündigte der Kl. den „Überlassungsvertrag“ vom -------- zum ----- und forderte den Bekl. auf, bis spätestens -------- das Guthaben von ----- DM an ihn auszuzahlen. Da keine Zahlung erfolgte, der Bekl. vielmehr mitteilte, zur Auszahlung „zur Zeit noch nicht in der Lage“ zu sein, nimmt der Kl. ihn im Klagewege in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, der Bekl. sei zur Auszahlung des genannten Guthabens verpflichtet, nachdem der Vertrag gekündigt sei. Die Vorschrift des § 762 BGB sei nicht anwendbar, da es sich um einen reinen Kapitalüberlassungsvertrag zur Finanzierung erlaubten Spiels gehandelt habe. Der Vertrag sei auch nicht gem. § 138 BGB nichtig. Nicht er habe den Bekl. zum Spiel veranlaßt, sondern dieser sei an ihn herangetreten und habe ihn durch die wissenschaftliche Aufmachung seines „Angebots“ zum Einsatz von Geld verleitet. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Bekl. hatte Erfolg. Aus den Gründen: ... Der Kl. kann von dem Bekl. keine Rückzahlung seiner „Kapitalanteile“ in Höhe von---- DM und keine Auszahlung der ihm gutgeschriebenen Gewinnanteile/Renditezahlungen in Höhe von ---- DM verlangen, und zwar unabhängig davon, ob der Überlassungsvertrag vom --- als Grundlage für gemeinsames Spiel der Parteien i. S. eines gesellschaftlichen Zusammenschlusses oder als Darlehen zu werten ist. In jedem Fall steht dem Kl. gegen den Bekl. kein Zahlungsanspruch zu. 1. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien sind dahin zu verstehen, daß ihr Wille bei Abschluß des Überlassungsvertrages vom ---- auf eine Beteiligung des Kl. an dem Roulettespiel des Bekl. gerichtet war. Der Klagbarkeit daraus folgender Ansprüche steht § 762 BGB entgegen. Die rechtlichen Beschränkungen dieser Bestimmung gelten grundsätzlich auch bei Spielgemeinschaften, soweit es um die Rückzahlung verloren gegangener Spieleinsätze oder um die Erstattung von Gewinnen geht, die durch Versäumnisse oder verabredungswidriges Verhalten des mit der Durchführung des Spiels von der Spielgemeinschaft Beauftragten nicht erzielt werden (------------------------). Demnach ist der Bekl. weder verpflichtet, dem Kl. den als Einlage zum Zwecke des Spiels zu behandelnden Betrag von 50000 DM zurückzuzahlen, noch kann der Kl. Auszahlung des nach Angaben des Bekl. zunächst erzielten Gewinnanteils von ---- DM verlangen, da dieser Gewinnanteil entsprechend Nrn. VI, VII des Vertrages vom ----- nach Anfall nicht an den Kl. ausgezahlt, sondern von diesem als weiterer Spieleinsatz bei dem Bekl. belassen wurde. Soweit sich der Kl. darauf beruft, es habe sich bei seinem finanziellen Einsatz um eine reine Kapitalüberlassung zur Finanzierung erlaubten Spiels gehandelt, kann dem nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien, wie sie sich aus den schriftlichen Vereinbarungen vom ----, insbesondere aber aus den eigenen Angaben des Kl. bei seiner Anhörung vor dem Senat ergibt, ist von einem gemeinsamen Spiel der Parteien auszugehen und ein Gesellschaftsverhältnis zwischen ihnen anzunehmen. Dafür spricht einmal der Wortlaut des Überlassungsvertrages, wonach Grundlage dieses Vertrages die Roulettespielgemeinschaft des Bekl. sein sollte, an der sich der Kapitalgeber mit Kapitalanteilen beteiligte. Zum anderen war für den kaufmännisch gewandten und gerade in Geldgeschäften besonders erfahrenen Kl. ohne weiteres erkennbar, daß die von dem Bekl. zugesicherten, objektiv irrealen Gewinnanteile/Renditezahlungen entsprechende Spielgewinnen voraussetzten. Insoweit war ihm nach seinen eigenen Äußerungen auch bewußt, daß diese Spielgewinne - auch bei Einsatz des angeblich „gewinnsicheren“ Spielsystems des Bekl. - vom Zufall abhängig blieben. So hat er bei seiner Anhörung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Gewinnzusage des Bekl. von vornherein nicht ernst genommen, sondern ihm erklärt habe, er sei schon zufrieden, wenn nur ein Bruchteil davon an Gewinn erzielt werde und er eine angemessene Rendite von ca. 10% erhalte. Wenn der Kl. aber in Kenntnis des Spielrisikos, das mit dem vertragsgemäßen Einsatz der überlassenen Kapitalanteile verbunden war, Geld zur Verfügung stellte, so beteiligte er sich damit unmittelbar an dem Spiel des Bekl. bzw. an der von diesem betriebenen Roulette-Spielgemeinschaft. Sein Kapital stellte einen Beitrag zu dieser Gemeinschaft in Form eines Spieleinsatzes dar, der von dem Bekl. als dem mit der Geschäftsführung dieser Gemeinschaft Beauftragten zweckgebunden zum Roulettespiel zu verwenden war. Für einen solchen Einsatz ist der Beauftragte aber, wenn er durch Spiel verloren geht, nicht haftbar. Dies ist im Zeitpunkt der Kapitalüberlassung offensichtlich auch von dem Kl. so gesehen worden, da er seinen Angaben zufolge dem Bekl. gesagt hat: „Spielen Sie mal, schauen Sie mal, daß Sie es zurückzahlen können“. Der Annahme eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien i. S. einer Spielgemeinschaft steht auch nicht entgegen, daß der Bekl. nach dem Wortlaut des Vertrages vom -------- für die Rückzahlung der Kapitalanteile und die Auszahlung der Gewinnanteile/Renditezahlungen die „selbstschuldnerische Haftung" mit seinem gesamten Vermögen übernommen hat. Da der Wille der Parteien, wie dargelegt, bei Abschluß des Vertrages übereinstimmend dahin ging, den Kl. an dem Roulettespiel des Bekl. zu beteiligen, kommt es auf den Wortlaut des Vertrages nicht an. Denn der wirkliche Wille des Erklärenden geht, wenn alle Beteiligten die Erklärung übereinstimmend in eben diesem selben Sinne verstanden haben, sowohl dem Wortlaut als auch jeder anderweitigen Interpretation vor (st. Rspr.; vgl. BGH,-----------------m. w. Nachw.). Ebensowenig rechtfertigt das Fehlen jeder Einflußnahmemöglichkeit des Kl. auf das Spiel des Bekl. eine abweichende Beurteilung der vertraglichen Beziehungen zwischen ihnen. Vielmehr entspricht es üblicher Gestaltung einer Spielgemeinschaft, daß einer die alleinige Durchführung des vorgesehenen Spiels übernimmt und daß sich die Einflußnahmemöglichkeiten der Mitspieler darauf beschränken, vertragswidriges Verhalten ihres Beauftragten zu beanstanden und sich erforderlichenfalls ohne Einhalten von Fristen aus der Verbindung zu lösen. Damit ist die Inanspruchnahme des Bekl. durch den Kl. im Hinblick auf § 762 BGB ausgeschlossen, da die Zahlungen, deren Erstattung mit der Klage verlangt wird, dem gemeinsamen Spiel dienten. Insoweit sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, noch sonst ersichtlich, daß der Bekl. dem Kl. wegen abredewidriger Verwendung der überlassenen Kapitalanteile haftet. Wenn der Kl. die Verwendung der Gelder zu Spielzwecken bestreitet und auch Spielverluste jeglicher Art in Abrede stellt, so ist dieser Vortrag im Hinblick auf die substantiierten Darlegungen des Bekl. zu seiner Tätigkeit, wie sie sich insbesondere auch aus den vorprozessual übersandten Situationsberichten ergibt, unsubstantiiert. Vielmehr hätte der Kl. hierzu mindestens konkrete Anhaltspunkte darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen müssen, die die verabredungswidrige Verwendung der Spieleinsätze möglich und Spielverluste ausgeschlossen erscheinen lassen. Dafür fehlt jedoch jeder Sachvortrag. 2. Die Klage ist aber auch dann nicht begründet, wenn die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien als Darlehensvertrag gewertet würden. Zwar kann bei einem Darlehen, das zu Spielzwecken gegeben wird, dem Rückerstattungsanspruch des Darlehensgebers der Spieleinwand dann nicht entgegengesetzt werden, wenn das Darlehen - wie hier - zu staatlich genehmigtem Spiel verwendet wird (vgl. BGH---------------. Doch entfällt die Verpflichtung des Bekl. zur Rückerstattung des ihm überlassenen Kapitals im vorliegenden Fall deshalb, weil die Vereinbarungen zwischen den Parteien als Darlehensabrede unter Würdigung der Gesamtumstände gegen die guten Sitten verstoßen (§138 BGB). Die Nichtigkeit eines zu Spielzwecken gegebenen Darlehens wegen Sittenwidrigkeit mit der Folge, daß auch die Darlehenssumme nicht zurückgefordert werden kann (§817S. 2 BGB), ist dann zu bejahen, wenn der Darlehensgeber von eigennützigen Beweggründen geleitet war, wenn er das Darlehen aus eigenem Gewinnstreben gewährte und es sich für den Darlehensnehmer um bedeutende Summen handelte ). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei einer vereinbarten Renditezahlung von 25% pro Monat kann kein Zweifel bestehen, daß der Kl. das Darlehen aus eigenem Gewinnstreben gewährte und daß er dem Bekl. in eigennütziger Weise durch die Überlassung einer für diesen erheblichen Summe von -------DM die Fortsetzung des Roulettespiels ermöglichen wollte. Da sich die zugesagten Gewinnanteile außerdem gem. Nr. V des Vertrages vom -------- bei Darlehen ab -------DM und einer Überlassungsdauer von mehr als vier Monaten noch weiter bis auf 45% des zur Verfügung gestellten Kapitals, pro Monat, erhöhen sollten, war der Vertrag sogar von ganz ungewöhnlicher Gewinnsucht des Darlehensgebers gekennzeichnet. Der Kl. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nicht er den Bekl. zur Fortsetzung des Spiels veranlaßt, sondern dieser sich an ihn zwecks Kapitalüberlassung gewandt habe. Durch die Darlehensgewährung selbst ergab sich für den Bekl. der Anreiz, wenn nicht gar ein Zwang zum Weiterspielen, da die Erfüllung der Gewinnzusagen entsprechende Spielgewinne voraussetzte. Darüber hinaus konnten die jedes vernünftige Maß sprengenden, objektiv irrealen Gewinnzusagen allein durch erzielte Gewinne von vornherein nicht eingehalten werden, sondern machten eine ständige Ausweitung der Spielgemeinschaft durch Einbeziehung neuer Kapitalgeber erforderlich. Damit war das von dem Bekl. praktizierte System so angelegt, daß die Vertragserfüllung nur bei permanenter Erweiterung des Kreises der Mitspieler möglich war, wirkte also wie eine Art „Schneeballsystem“. Derartige Verträge sind aber von der Rechtsprechung wiederholt als sittenwidrig angesehen worden (), und zwar einschließlich des zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrages . Entsprechend ist nach Auffassung des Senats auch ein Vertrag wie der vorliegende, der ohne Ausweitung nicht erfüllt werden kann, objektiv sittenwidrig, da die Rechtsordnung die Vertragserfüllung auf Kosten neuer Kunden bzw. Teilnehmer mißbilligt, jedenfalls wenn nach Art des Systems abzusehen ist, daß die Vertragserfüllung, wenn überhaupt, nur gegenüber den zunächst einbezogenen Teilnehmern, nicht aber auch gegenüber allen später hinzugeworbenen Teilnehmern möglich ist. Der Senat ist auch überzeugt, daß der Bekl. diese Ausweitung des Systems erkannt und die Folgen davon billigend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich unmißverständlich aus seinem vorprozessualen Schreiben vom ---- an die Kapitalgeber seiner Spielgemeinschaft, wenn es dort heißt, die „Schraube“ werde sich in den kommenden Monaten immer schneller drehen, wobei dies bedeute, daß mit steigender Stückzahl auch höhere Überschüsse zu erzielen seien, die zur Tilgung herangezogen werden könnten. Doch auch der Kl. hat dieses System, dessen Auswirkungen für einen erfahrenen Bankkaufmann wie ihn mit Händen zu greifen waren, durchschaut und dennoch die Ausweitung der Spielgemeinschaft in Kauf genommen. Nur so kann seine Äußerung vor dem Senat verstanden werden, daß er dann, wenn der Bekl. die Gewinnzusage nicht einhalten könne, diese enormen Gewinne auch nicht beanspruche. Im übrigen könnte sich der Kl. auf fehlende Kenntnis der Sittenwidrigkeit seines Handelns ohnehin nicht berufen, da er sich auf jeden Fall wie ein bewußt Handelnder behandeln lassen muß. Denn wenn er die Sittenwidrigkeit des Vertrages vom --------nicht erkannt haben sollte, hat er leichtfertig gehandelt. Leichtfertiges Handeln ist hier aber einem vorsätzlichen Tun gleichzusetzen, da derjenige, der vor den Folgen seines Tuns oder dessen Bewertung geradezu die Augen verschließt, es sich gefallen lassen muß, ebenso behandelt zu werden wie derjenige, der sich der Sittenwidrigkeit seines Handelns bewußt ist (). Dies gilt auch im Rahmen von § 817 S. 2 BGB, so daß weder die Herausgabe des überlassenen Kapitals, noch der vereinbarten Rendite verlangt werden kann. 3. Schließlich ist die Klage auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet. Der Kl. hat insoweit nicht hinreichend vorgetragen, daß und in welcher Weise er von dem Bekl. getäuscht worden ist. Nach seinen Angaben bei der Anhörung ist nach Auffassung des Senats eine Täuschung sogar ausgeschlossen. Ebensowenig sind von dem Kl. die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 826 BGB dargetan. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Kl. das mit der Kapitalüberlassung an den Bekl. verbundene Risiko bewußt und in Kenntnis seiner Tragweite eingegangen ist.
Goliath Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor 20 Minuten schrieb starwind: Ansonsten seid ihr undankbare Unwürdige gegenüber @Dr. Manque ! Da bekommt ihr mal eine vermeintliche Chance und dann so was. Stellt es doch auf eine faire Geschäftsbasis: 30 % vom Gewinn und Verlust. Dr. Manque erteilt bestimmt gern eine Einzugsermächtigung (Dauerabbuchungen sollen nicht garantiert werden). Starwind Das sind aus meiner Sicht faire Bedingungen! Unter dieser Voraussetzung mache ich auch mit!
Goliath Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor 24 Minuten schrieb starwind: Frustspieler. Könnte da ein Zusammenhang bestehen, weil Deine Location ja im Alten Testament angesiedelt ist ? Nein, kein Frust! Ich amüsiere mich hier köstlich!
suchender Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor 4 Stunden schrieb roemer: Ansonsten hat man das Problem, der „Lizenznehmer“ hat vllt schnell selber keine Lust mehr lfd ins Casino zu fahren und sucht sich seinerseits Lizenznehmer, die „nur“ 20% abgeben müssen. und fertig ist das Schneeballsystem, das funktioniert auch ohne Roulette LG
suchender Geschrieben Januar 26, 2018 Geschrieben Januar 26, 2018 vor 4 Stunden schrieb roemer: Deswegen gehen soviele franchisenehmer pleite. Sie müssen vom Umsatz anteilig bezahlen unabhängig ob sie Gewinn machen. Bei youtube gibts einige Dokus darüber. Du hast was wichtiges überlesen: vor 5 Stunden schrieb suchender: Beteiligungen an einem Geschäft werden nicht in Prozenten vom Gewinn abgerechnet, sondern in Prozenten vom Geschäftsergebnis. (das bedeutet, dass auch Verluste prozentuell geteilt bzw abgerechnet werden) Unter Berücksichtigung dieser Vorgehensweise biete ich 99% an da könnte ich dann wie wild zocken, denn es kostet mich maximal 1% vom Verlust (der bestimmt kommt)
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