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Spiel auf Ausbleiber?


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vor 11 Minuten schrieb Sven-DC:

 

@Repro,

für dich: 

 

Wichtige Ausnahme sind Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich, da er in das mittelbar auf das Zivilrecht einwirkende allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz eingreift. Ein Hausverbot muss in diesem Fall daher einen sachlichen Grund haben,[2]es sei denn es wird (durch einen Türsteher o. Ä.) ausdrücklich erkennbar, dass eine individuelle Zugangskontrolle stattfindet. Auch in diesem Fall gilt aber das AGG.[3] Einschränkungen können sich auch aus Vertrag,[4] Wettbewerbsrecht[5][6] und der Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen[7] ergeben.

 

ein casino ist kein rathaus, du musst deinen ausweiß vorlegen und sie allein entscheiden ob du reindarfst.

aber du weißt es bestimmt besser.

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Mensch, Sven, das wird ja immer abstruser.

 

Ein Spielcasino ist keine öffentlich-rechtliche Institution, in der durch irgend eine Art des Verwaltungshandelns (wobei der Verwaltungsakt nur einen Teilausschnitt davon darstellt) seitens des Betreibers agiert wird !

 

Bis auf Bayern erfolgt der Casinobetrieb durch Private, denen Verwaltungshandeln gar nicht zusteht mangels jeglicher gesetzlichen Grundlage.

 

In Bayern werden die Casinos zwar in der Rechtsform einer Behörde betrieben (zugeordnet zum Lotto Bayern), in gewissem Rahmen dürfen öffentlich-rechtliche Institutionen sich aber am privaten Geschäftsverkehr beteiligen (soweit dadurch keine Wettbewerbsverzerrung ausgelöst wird).

Dann handeln sie auch wie Private und die Rechtsbeziehungen werden durch Verträge (wozu die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Spielordnungen und vieles andere mehr gehören) geregelt.

In diesem Rahmen spielen gewährende Leistungsbescheide (wo eine Leistung zugesprochen wird) und Verpflichtungsbescheide (wo eine Handlung oder Zahlung vom Bürger gefordert wird) keinerlei Rolle.

Gar keine !

 

Und eben in diesem Rahmen arbeiten die bayerischen Spielbanken (zwar von der öffentlichen Hand betrieben, aber in rein privatrechtlicher Ausgestaltung).

 

Das hat mit Hausverboten in öffentlich-rechtlichen Behörden (Arbeitsamt, Finanzamt usw.) rein gar nichts zu tun.

 

Ein bayerisches Casino hat die Rechtsform einer Behörde, betreibt aber keinerlei Verwaltungshandeln. Das darf es auch nicht, weil dafür jede gesetzliche Grundlage fehlt.

Die anderen deutschen Casinos haben außer der Konzession, die sie beantragen und inhaltlich einhalten müssen, ohnehin rein gar nichts mit öffentlichem Handeln zu tun.

 

Starwind

 

bearbeitet von starwind
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vor 9 Minuten schrieb 4-4Zack:

ein casino ist kein rathaus, du musst deinen ausweiß vorlegen und sie allein entscheiden ob du reindarfst.

aber du weißt es bestimmt besser.

Wenn sie das allein entscheiden können,wieso ist dann ein Klage zulässig.

( wie .z.b. Im Fall Sachse, und es wird entgegen der Spielbankordnung entschieden)

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vor 3 Minuten schrieb Sven-DC:

Wenn sie das allein entscheiden können,wieso ist dann ein Klage zulässig.

( wie .z.b. Im Fall Sachse, und es wird entgegen der Spielbankordnung entschieden)

 

Zivilrechtsklage !!!!

 

Nicht Verwaltungsrechtsklage !!!

 

Zudem ist in Sachse's Fall auch nicht entgegen der Spielordnung entschieden worden !!!

 

Starwind

bearbeitet von starwind
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Hier mal ein Beispiel,das Verträge oder AGB s, oder eben auch Spielbankordnungen auch immer anfechtbar sind.

Man soll nicht glauben, wie das Gericht die Sache manchmal sieht und was auf dem Klageweg alles so möglich ist.

Spielsüchtiger bekommt Geld retour

Ein Spielsüchtiger, der 800.000 Euro an Automaten verspielt hatte, hat die Betreiberfirma Novomatic geklagt - und in erster Instanz recht bekommen. Er soll von Novomatic fast 440.000 Euro zurückbekommen. Die Firma hat berufen.

Der Mann verspielte in Casinos des Konzerns über mehrere Jahre hinweg nach eigenen Angaben über eine Million Euro. Er klagte Novomatic mit dem Argument, er sei spielsüchtig und damit nicht geschäftsfähig gewesen und die Mitarbeiter der Casinos hätten ihn nicht vom Spielen abgehalten. In Bezug auf 790.000 Euro waren der Kläger und sein Anwalt der Meinung, dass sie dies gut nachweisen konnten. Nun bekamen sie in Bezug auf 437.950 Euro Recht.

Glückspielverträge unwirksam

Richter Rainer Lipowec folgte in seiner Urteilsbegründung der Argumentation des Klägers. Aus dem Sachverhalt ergebe sich die Geschäftsunfähigkeit des Klägers. Die in diesem Zeitraum anfallenden Glücksspielverträge, abgeschlossen durch die Benützung der Automaten, seien daher unwirksam, der Spieler könne die von ihm geleisteten Einsätze „zurückfordern“, heißt es im schriftlichen Urteil, das der APA vorliegt. Verjährung könne deshalb ebenfalls nicht eintreten.

Die aufgrund der Verträge erbrachten Leistungen „sind rückabzuwickeln“, so der Richter. Nach seiner Meinung konnte der Kläger für 437.950 Euro den Nachweis erbringen. Dazu kommen vier Prozent Zinsen ab Mitte 2011.

Novomatic beruft gegen Urteil

Novomatic beruft gegen das Urteil. Konzernsprecher Hannes Reichmann kritisiert gegenüber noe.ORF.at in diesem Zusammenhang das Wiener Glücksspielgesetz. Denn während in Niederösterreich jeder Eintritt in ein Automatencasino mit Lichtbildausweis und Pincode kontrolliert wird, gibt es diese Zutrittskontrollen in Wien nicht. Jeder könne überall und jederzeit spielen, eine Kontrolle sei dadurch nur schwer möglich, sagt Reichmann.

ht.

Interessant auch das es in Wien in einigen Spielstätten überhaupt keine Eingangskontrollen gibt.

 

 

bearbeitet von Sven-DC
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vor 11 Minuten schrieb Sven-DC:

Wenn sie das allein entscheiden können,wieso ist dann ein Klage zulässig.

( wie .z.b. Im Fall Sachse, und es wird entgegen der Spielbankordnung entschieden)

 

Was hat denn ein Gericht in Österreich mit deutschen Gesetzen zu tun.

Ich muss mir mal etwas Neues einfallen lassen - "Schwachkopf" reicht nicht mehr.

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vor 4 Minuten schrieb wolfi99:

@starwind -> gib es auf !

er weis alles und das auch noch besser!!! 

 

wolfi , der gedacht das echte Universalgenies  ausgestorben seien - eins hat überlebt - der Hallerist Sven

 

Hallo Wolfi,

 

ich treibe den ganzen langweiligen Schrott hier lediglich, damit sich nicht bei denen, die sich nicht etwas vertiefend selbst damit befasst haben, etwa ein "Eindruck" festsetzen könnte, dass -weil unwidersprochen- an diesen Phantasieprodukten vielleicht doch ein Körnchen Richtigkeit dran sein könnte.

 

Starwind

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vor 4 Minuten schrieb sachse:

 

Was hat denn ein Gericht in Österreich mit deutschen Gesetzen zu tun.

Ich muss mir mal etwas Neues einfallen lassen - "Schwachkopf" reicht nicht mehr.

Es ging nicht speziell um die Rechtssprechung eines bestimmten Staates, sondern allgemein.

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vor 3 Minuten schrieb Sven-DC:

Hier mal ein Beispiel,das Verträge oder AGB s, oder eben auch Spielbankordnungen auch immer anfechtbar sind.

................................................

 

Was ist denn das für ein gedankliches Durcheinander ?

 

Die ganze Zeit beschäftigst Du dich mit vermeintlichen Ansprüchen gegen angebliches öffentlich-rechtliches Handeln.

 

Jetzt kommen völlig aus dem Zusammenhang gerissene Beispiele, wo es ausschließlich um österreichisches Zivilrecht geht.

Hast Du noch ein paar Beispiele, wie man z.B. in Nepal darüber denkt ?

 

Starwind

 

 

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vor 4 Minuten schrieb Sven-DC:

 

Novomatic beruft gegen Urteil

Novomatic beruft gegen das Urteil. Konzernsprecher Hannes Reichmann kritisiert gegenüber noe.ORF.at in diesem Zusammenhang das Wiener Glücksspielgesetz. Denn während in Niederösterreich jeder Eintritt in ein Automatencasino mit Lichtbildausweis und Pincode kontrolliert wird, gibt es diese Zutrittskontrollen in Wien nicht. Jeder könne überall und jederzeit spielen, eine Kontrolle sei dadurch nur schwer möglich, sagt Reichmann.

ht.

Interessant auch das es in Wien in einigen Spielstätten überhaupt keine Eingangskontrollen gibt.

 

 

 

Der letzte Satz ist nicht Bestandteil des kopierten Artikels und zeigt erneut die totale Verblödung des Dresdner Kaspers.

Er hat so wenig Ahnung vom Spiel insgesamt, dass er überhaupt nicht gecheckt hat, dass die erwähntem Wiener Spielstätten

unseren Daddelhallen entsprechen, in denen es auch keine Eingangskontrollen gibt.

Oh Birne, wie bist du so saftig.

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vor 2 Minuten schrieb sachse:

 

Der letzte Satz ist nicht Bestandteil des kopierten Artikels und zeigt erneut die totale Verblödung des Dresdner Kaspers.

Er hat so wenig Ahnung vom Spiel insgesamt, dass er überhaupt nicht gecheckt hat, dass die erwähntem Wiener Spielstätten

unseren Daddelhallen entsprechen, in denen es auch keine Eingangskontrollen gibt.

Oh Birne, wie bist du so saftig.

Casino, Spielbank, Spielcasino, Spielbetrieb, Daddelhalle sind keine rechtlich geschützten Begriffe, es fehlen auch klare Definationen dazu.

Jeder kann auf sein Schild schreiben, was er für richtig hält

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vor 3 Minuten schrieb sachse:

 

Der letzte Satz ist nicht Bestandteil des kopierten Artikels und zeigt erneut die totale Verblödung des Dresdner Kaspers.

Er hat so wenig Ahnung vom Spiel insgesamt, dass er überhaupt nicht gecheckt hat, dass die erwähntem Wiener Spielstätten

unseren Daddelhallen entsprechen, in denen es auch keine Eingangskontrollen gibt.

Oh Birne, wie bist du so saftig.

 

Man stelle sich vor, im Privatbereich müsste ein Hausverbot tatsächlich begründet werden.

Ein qualifizierter Querulant könnte jeden Geschäftsbetrieb zum Erliegen bringen.

 

Starwind

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vor 50 Minuten schrieb Sven-DC:

 

@Repro,

für dich: 

 

Wichtige Ausnahme sind Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich da er in das mittelbar auf das Zivilrecht einwirkende allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz eingreift. Ein Hausverbot muss in diesem Fall daher einen sachlichen Grund haben,[2]es sei denn es wird (durch einen Türsteher o. Ä.) ausdrücklich erkennbar, dass eine individuelle Zugangskontrolle stattfindet. Auch in diesem Fall gilt aber das AGG.[3] Einschränkungen können sich auch aus Vertrag,[4] Wettbewerbsrecht[5][6] und der Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen[7] ergeben.

 

es sei denn es wird durch einen Türsteher....

Für was hältst Du eine Ausweiskontrolle mit folgender Kontrolle ob die Vereinbarungen anerkannt wurden?

Eine Spielbank ist eine private GmbH, die Eigentümer oder Kontrolleure der Gesellschaft verändern nicht die Art einer "privaten Gesellschaft"

 

du muss auch noch unterscheiden zwischen:

offenen Räumen

öffentlichen Räumen (Parks etc)

öffentlichen Gebäuden (Rathaus, Gericht...)

öffentlich rechtlichen Gebäuden und Firmen (Rundfunk, Stadtwerke GmbH, GEZ GmbH u.a.Schulen)

alles andere sind Private Gebäude die z.T. der öffentlichen Nutzung angeboten werden (unter Auflagen: siehe Hausordnung, Spielbankordnung)

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vor 1 Minute schrieb Sven-DC:

Casino, Spielbank, Spielcasino, Spielbetrieb, Daddelhalle sind keine rechtlich geschützten Begriffe, es fehlen auch klare Definationen dazu.

Jeder kann auf sein Schild schreiben, was er für richtig hält

Spielbank ist ein Rechtsbegriff siehe Spielbankgesetz, dot ist "Spielbank" auch klar definiert mit Warum, wie, was und was nicht.

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vor 6 Minuten schrieb starwind:

 

Was ist denn das für ein gedankliches Durcheinander ?

 

Die ganze Zeit beschäftigst Du dich mit vermeintlichen Ansprüchen gegen angebliches öffentlich-rechtliches Handeln.

 

Jetzt kommen völlig aus dem Zusammenhang gerissene Beispiele, wo es ausschließlich um österreichisches Zivilrecht geht.

Hast Du noch ein paar Beispiele, wie man z.B. in Nepal darüber denkt ?

 

Starwind

 

 

Es ist überhaupt kein gedankliches Durcheinander, es ist ein Beispiel, wie eine Anordnung/Vertrag nichtig sein kann.

Das ist nicht unbedingt Länderbezogen, das gibt es in allen Ländern.

Richtig das Bsp. ist aus einem anderen Land, zeigt aber was möglich ist.

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vor 1 Minute schrieb Sven-DC:

Es ist überhaupt kein gedankliches Durcheinander, es ist ein Beispiel, wie eine Anordnung/Vertrag nichtig sein kann.

Das ist nicht unbedingt Länderbezogen, das gibt es in allen Ländern.

Richtig das Bsp. ist aus einem anderen Land, zeigt aber was möglich ist.

Du bist so eine Hxxxxxxxe, daß es nciht zu glauben ist:

 

In anderen Ländern sind die Glücksspielgesetze ganz anders formuliert: siehe dich mal im Europäischen Raum um. Jedes Land kocht seine eigene Suppe. In D sogar jedes Bundesland. Dein Beispiel ist so wie : Das Wasser ist überall nass.

 

gib endlichd auf, du hast deine Blödheit jetzt genug unter Beweis gestellt. Keiner glaubt dir hier mehr irgendwas. Verzieh dich!

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vor 2 Minuten schrieb Sven-DC:

Es ist kein geschützter Begriff.

Du bist zu doof zum Scheißen Ein Rechtsbegriff ist qua nomen ein geschützter Begriff und darf nicht mißbräuchlich benutzt werden!

 

Jetzt komm nicht und sag auf dem Spielplatz gibt es auch ne Spielbank.

bearbeitet von Ropro
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vor 11 Minuten schrieb Sven-DC:

Casino, Spielbank, Spielcasino, Spielbetrieb, Daddelhalle sind keine rechtlich geschützten Begriffe, es fehlen auch klare Definationen dazu.

Jeder kann auf sein Schild schreiben, was er für richtig hält

Das kann ich mir vorstellen das du glaubst wo spielcasino draufsteht auch spielbank drin ist.

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vor 11 Minuten schrieb Ropro:

Du bist zu doof zum Scheißen Ein Rechtsbegriff ist qua nomen ein geschützter Begriff und darf nicht mißbräuchlich benutzt werden!

 

Jetzt komm nicht und sag auf dem Spielplatz gibt es auch ne Spielbank.

Es gibt in den einzelnen Ländern unterschiedliche Richtlinien/Verordnungen und Rechtsurteile zur Verwendung dieser Begriffe.

Auf Grund der unterschiedlichen Anwendungsregelungen kann man es rein von der Namensgebung nicht eindeutig unterscheiden, wer was anbietet.

Über manchenrein privaten Daddelhallen hängt auch ein Schild mit der Aufschrift Casino,genau wie staatl Betrieben.

Wenn er eindeutig geschützt wäre, dann hat einer davon die falsche Bezeichnung.

In Dresden erfolgte erst kürzlich eine Namensänderung von Casino in Spielbank,obwohl das gleiche Angebot ist.

Da kann doch kein rechtliches Schutz sein, wenn man sich einfach ein anderes Schild über die Tür tackern kann und am Angebot nichts ändert.

 

Durch deine verbalen Kraftausdrücke wirkst du nicht wirklich klüger.

Es ist eher die Sprache der Gosse, wo du vermutlich herkommst, sonst hätte man ja nicht so ein Vokabular drauf

bearbeitet von Sven-DC
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vor einer Stunde schrieb starwind:

Zudem ist in Sachse's Fall auch nicht entgegen der Spielordnung entschieden worden !!!

Ist es doch.

Die Spielbank hat laut ihrer Spielordnung von ihren Hausrecht gebrauch gemacht und gesagt/geschrieben, der kommt bei uns nicht mehr rein.

Das Gericht hat entscheiden, der gute Junge darf wieder rein.

Die Entscheidung des Gerichtes ist also gegen die Spielbankordnung, auf dessen Grundlage ja ein Hausverbot erteilt wurde.

Also hat doch das Casino nicht das letzte Wort darüber, wer rein darf und wer nicht, es ist also egal was die in ihrer Spielbankordnung über das Hausverbot schreiben, zuletzt entscheidet das Gericht was Recht ist,

bearbeitet von Sven-DC
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vor 28 Minuten schrieb Sven-DC:

Ist es doch.

Die Spielbank hat laut ihrer Spielordnung von ihren Hausrecht gebrauch gemacht und gesagt/geschrieben, der kommt bei uns nicht mehr rein.

Das Gericht hat entscheiden, der gute Junge darf wieder rein.

Die Entscheidung des Gerichtes ist also gegen die Spielbankordnung, auf dessen Grundlage ja ein Hausverbot erteilt wurde.

Also hat doch das Casino nicht das letzte Wort darüber, wer rein darf und wer nicht, es ist also egal was die in ihrer Spielbankordnung über das Hausverbot schreiben, zuletzt entscheidet das Gericht was Recht ist,

 

Du hast das Urteil nicht gelesen, obwohl es im Forum steht.

Vermutlich hätte es wegen Baumschule, Lehrer Ast ohnehin nicht geholfen.

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vor 51 Minuten schrieb Sven-DC:

Ist es doch.

Die Spielbank hat laut ihrer Spielordnung von ihren Hausrecht gebrauch gemacht und gesagt/geschrieben, der kommt bei uns nicht mehr rein.

Das Gericht hat entscheiden, der gute Junge darf wieder rein.

Die Entscheidung des Gerichtes ist also gegen die Spielbankordnung, auf dessen Grundlage ja ein Hausverbot erteilt wurde.

Also hat doch das Casino nicht das letzte Wort darüber, wer rein darf und wer nicht, es ist also egal was die in ihrer Spielbankordnung über das Hausverbot schreiben, zuletzt entscheidet das Gericht was Recht ist,

 

Auch das ist objektiv falsch, Du phantasierst schon wieder.

 

Nach dem entsprechenden Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich wurde Sachse von den Casinos Austria AG lediglich auf der Basis eines anonymen Schreibens mit einem Eintrittsverbot belegt, weil er angeblich anderen Orts technische Hilfsmittel verwandt haben soll.

Zu diesem Zeitpunkt stand in der Spielordnung der Casinos Austria rein gar nichts über ein Verbot technischer Hilfsmittel.

Ein solches wurde zeitlich erst später eingefügt.

 

Das Gericht hat weder die Spielordnung beanstandet noch irgend etwas an ihr als unwirksam erklärt, darum ging es nicht.

 

Hingegen stützt sich die Entscheidung im Kerngehalt darauf, dass KG von Monopolisten vor Ort nicht vom Spiel ausgeschlossen werden dürfen, wobei diese Monopolstellung  hinsichtlich der Casinokette bejaht wurde.

 

Und das Ganze auf der Basis österreichischen Rechts. Wenn man die Entscheidung tatsächlich gelesen hat, müssten einem die Unterschiede zum deutschen Recht eigentlich auffallen, das ist keinesfalls eine Soße.

 

Also alles ganz anders.

 

Starwind

 

 

bearbeitet von starwind
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