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Geschrieben
Am 14.8.2020 um 11:49 schrieb allesauf16:

Weil : Der Betrug wird dann später von Gerichten, mit kleinen Einschränkungen, legal gemacht.

Damit können Konzerne immer rechnen.

Mit "systemrelevante Arbeitsplätze" oder so werden immer passende Argumente gefunden.

 

Kaugummidiebe müssen aber mit aller Härte des Gesetzes verfolgt werden.

Das ist die echte Gleichbehandlung ....

Schwarzfahrer auch :-)

Betrug ist ja mit ca. 5 Jahren abgegolten. Nach 2 -3 Jahren sind die dann raus.

Kohle haben die ja gut gemacht :-)

Tolles System oder?

Hoenes war sogar nur zum Schlafen im Gefängnis (wenn überhaupt) und fand

das sogar noch ungerecht und war dann wieder Bayernpresi :-)

Läuft doch alles gut oder?  

Geschrieben (bearbeitet)

Ich würde mir zunächst mal vom OC eine Stromrechnung zusenden lassen und eine Ausweiskopie oder sonstige legitimierenden Unterlagen. dass das OC seriös Steuern zahlt. Dann würde ich denen mitteilen, dass der Vorgang der internen Prüfabteilung zugeleitet wurde.:sonne:

 

Läuft doch anders herum auch so, wenn man sich eine Summe auszahlen lassen möchte.

 

Achja, wie war das nochmal mit Geldwäsche? Da sehe ich schon Ärger anrollen, wenn die dein Komto zur Geldwäsche benutzen durch unseriöse Auszahlungen.

bearbeitet von nodronn
Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb nodronn:

Ich würde mir zunächst mal vom OC eine Stromrechnung zusenden lassen und eine Ausweiskopie oder sonstige legitimierenden Unterlagen. dass das OC seriös Steuern zahlt. Dann würde ich denen mitteilen, dass der Vorgang der internen Prüfabteilung zugeleitet wurde.:sonne:

 

@nodronn SUPER ! :daumen:

und natürlich eine Verwaltungsgebühr je Überweisung/Umbuchung verlangen :hut:

.

.

  • 2 weeks later...
Geschrieben

das passt ein bisschen zum Thema (aus www.kostenlose-urteile.de)

Keine „Entreicherung“ durch Luxusaufwendungen nach fehlerhafter Überweisung in Höhe von 170.000 Euro

Der Empfänger einer Fehlüberweisung, der von einer Bank rund 170.000 Euro erhalten hat, muss diesen Betrag an Bank zurückzahlen. Er kann sich nicht auf Entreicherung berufen. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

Am 18.07.2019 hatte die Auszahlungsabteilung der Bank einen Betrag von 170.786,20 € auf das Konto des Beklagten überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt war die Lebensgefährtin des Beklagten bei der Bank angestellt und in der Auszahlungsabteilung tätig. Die Klägerin behauptet, die Lebensgefährtin habe die Überweisung veranlasst: Interne Ermittlungen und eine Auswertung der elektronischen Überweisungsdaten hätten ergeben, dass sie sich unter dem Benutzerkonto einer anderen Mitarbeiterin eingeloggt und den Beklagten als Empfänger eingesetzt habe; der Betrag sei eigentlich als Baufinanzierungsdarlehen für einen Bankkunden vorgesehen gewesen.

Empfänger will das Geld ausgegeben haben und beruft sich auf Entreicherung

Der Beklagte hatte zunächst eingewandt, dass er die Überweisung zwar erhalten, das Geld größtenteils aber für „Luxusaufwendungen“ ausgegeben habe: Allein vom 24.07.2019 bis 27.07.2019 habe er etwa 92.000 € „verprasst“. Neben Hotel- und Mietwagenkosten von rund 3.600 € habe er 15.000 € im Casino verspielt und 18.500 € bei einem Bordellbesuch ausgegeben. In Hamburg seien ihm zudem 50.000 € in bar gestohlen worden. Vor diesem Hintergrund sei er rechtlich „entreichert“, zumal die Bank ihn erst einen Monat nach der Überweisung zur Rückzahlung aufgefordert habe.

Gericht: Beklagter habe von Anfang an mit Rückzahlung rechnen müssen

Das Gericht hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er von Anfang an mit einer Rückzahlung habe rechnen müssen und deshalb nicht entreichtert sein könne. Der Beklagte hat die Klageforderung daraufhin anerkannt und ist mit entsprechendem Urteil vom 27.07.2020 zur Rückzahlung des vollständigen Betrages verurteilt worden.

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