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Roulette Forum

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[Er kassiert jedes Jahre Milliarden die von Spieler verzockt werden, ist aber nicht bereit mit Leute à la Sachse, der Kuchen zu teilen !

Fazit : mann sollte nicht erwarten das der Staat fairerweise acceptiert das es Leute gibt die auf fairerweise und nachhaltig gewinnen !

Stichwort lautet : sie dürfen gewinnen... aber nur zufallig !!!!

So einfach ist das.

Darum mein Hinweiss an alle kommenden Berufspieler : gebt um Gotteswillen nicht zu erkennen, daß Ihr Dauergewinner seid.

Immer doof tuen, von Glück und Unglück faseln, Bemerkungen wie die Blackjack Götter sind mir heute wohl nicht hold,

keine Leute am Tisch belehren.

Gut, viele Menschen sind schon etwas geltungssüchtig und möchten sich mit Ihrem Können profilieren, unterlasst das,

spielt den dummen Zocker.

Ahi K.H.

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"...Die AGB aller deutschen Casinos schliessen nämlich aus, das Casino in einen Geschicklichkeitsspiel-Anbieter umzufunktionieren..."

Das ist etwas schwammig formuliert.

Mit Verweis auf meinen vor einem Jahr verfassten Leitartikel Berufsspieler können die Anbieter gewerblich betriebenen Glücksspiels nichts anbieten, das gesetzeswidrig ist.

Zitat:

Hier wird von Geschicklichkeitsbetätigungen oder dem Missbrauch von Lotteriemaschinen ausgegangen, zu deren Zweck den Betreibern die Lizenz des gewerblichen Glücksspielangebots von den zuständigen Behörden nicht erteilt wurde..."

Das wäre das Gleiche, wenn ein Hersteller von Apfelsaft auf seinen Flaschen preist, dieser sei ohne Farbstoffe und ohne Konservierungsmittel hergestellt worden.

Da sich jeder unter uns hier oder da im Supermarkt mal 'ne Flasche Apfelsaft kauft (Stichwort: AGBs des Supermarkts gegenüber den Kunden), aber wahrscheinlich nicht genauso oft mit dem Kesselgucken auf den Widerstand von Spielbankdirektoren stößt wie der Sachse (Stichwort: AGBs der Spielbank gegenüber den Gästen) schildere ich hier mal die Rechtssituation eines alltäglichen Vorgangs zum nachfolgenden Vergleich als Diskussionsgrundlage.

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Besagter Supermarkt verkauft also einen Artikel eines Saftherstellers mit der Angabe, das Produkt sei ohne Farb- und ohne Konservierungsstoffe. Eine löbliche Darstellung seines Produkts -möchte man meinen- ...wer hat schon gern alles mögliche in seinen Lebensmitteln,

was da alles eigentlich nicht reingehört :unsure: ?

Eine klare Aussage also!

Dies darf ein solcher Hersteller sehr wohl durch eine Produktbeschreibung (die er beispielsweise am Flaschenhals befestigt oder als Flyer/Beipackzettel dem Produkt beilegt) erläutern - nicht aber auf der Flasche deklarieren. Der Grund hierfür ist die Tatsache, dass eine solche Zusatzformulierung irreführend ist. Genausogut könnte der Safthersteller auch auf dem Flaschenetikette ausweisen, sein Produkt sei ohne Bleichmittel, ohne medikamentöse Zusätze und ohne Giftstoffe - also "befreit" von Inhaltsbestandteilen, die ohnehin nicht in den Apfelsaft gehören.

Es ist aber nicht nur sein Produkt, das sich ohne diese Inhaltsstoffe auf dem Markt befindet, sondern es sind alle Apfelsäfte, weil der Gesetzgeber eine andere Form des Produkts auf dem (deutschen) Markt ausschliesst.

Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Aspekte.

Wenn ein Hersteller nun damit anfängt, 150 Stoffe aufzuzählen, die in seinem Apfelsaft nicht enthalten sind, könnte der Kunde davon ausgehen, dass die anderen Apfelsäfte minderwertiger sind.

Konsequenz:

Also müssten nun die Saftflaschen aller (!) Hersteller nur noch in 5-Liter-Gebinden auf den Markt gebracht werden, damit der Platz auf dem Etikette ausreicht, diese (sinnlose) Stoffliste in leserlicher Größe aufzuführen. Immerhin muss der Kunde ja vor dem Kauf alles lesen können und mit Zahlung des Flaschenpreises bestätigt er, davon Kenntnis genommen zu haben, was sich in der Flasche befindet, um sich vertragskonform verhalten zu können.

Hier schiebt der Gesetzgeber einen Riegel vor, indem er sagt, dass irreführende Bezeichnungen zu unterlassen sind.

Es versteht sich von selbst, dass alles was auf gesetzlicher Grundlage nicht in den Apfelsaft gehört, nicht gesondert gekennzeichnet werden darf, um dadurch einen Marktvorteil vor anderen Apfelsäften vorzutäuschen.

Fazit:

Von jedem Produkt soll klar ersichtlich für den Kunden gekennzeichnet werden, was es ist und worin es sich von dem eines anderen Anbieters unterscheidet.

Es sind die Kennzeichnungen eines Artikels für die Entscheidung des Interessenten zu Gunsten oder zu Ungunsten dieses Produkts - und somit zur Klärung der Rechtsverhältnisse!! Der Vertrag (in diesem Fall: Kaufvertrag beim Lebensmittelhändler) enthält somit im geschilderten Fall als Vertragsgegenstand nicht den Inhalt der Flasche, sondern das, was außen auf der Flasche d'rauf steht, da er den Inhalt der Flasche erst nach dem Zustandekommen des Vertrags inspizieren kann.

Natürlich hat der Saft in der Flasche dem Gegenstand des geschlossenen Vertrags zu entsprechen - ansonsten hat der Kunde das Recht auf Nachbesserung oder auf Rücktritt vom Vertrag. Manchmal ist es beschwerlich für den Kunden sein Geld zurück zu verlangen, weil er eine Teilleistung, nämlich den Verzehr eines Teils des Inhalts, bereits in Anspruch genommen hat - beispielsweise, wenn Dreiviertel einer Flasche Spitzencognac leer sein sollten... ...

... ... :nikolaus:

Und logischerweise hat auch der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder auf Rücktritt vom Vertrag, wenn ein Kunde mit ständigen Reklamationen zu lästig wird. Insbesondere wird der Verkäufer keinen Vertrag mehr mit dem Kunden eingehen wollen, wenn er mit diesem nur schlechte Geschäfte macht - so wird kein Marktleiter seinen Kunden noch als solchen betrachten, wenn der ihm die zehnte, halbgeleerte Flasche Apfelsaft zurückbringt...

...und auf Vertragsrücktritt besteht, weil der Saft nicht dem Angebot entspräche :spocht_2:

Und jetzt die rechtlich ähnliche Situation im dienstleistungsvertraglichen Verhältnis zwischen Spielbank und Spielern... ...

.

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Anmerkung:

Wenn hier jemand unter uns die Frage stellt, was die Apfelsaftflasche mit dem Kesselgucken zu tun habe, der wird sich wundern!

Wer sich nämlich den vorherigen und den folgenden Beitrag kopiert und sie nebeneinander vergleicht, der wird feststellen, dass ich denselben Text verwendet und nur die Begriffe ausgetauscht habe.

Die Darstellung eines Supermarkteinkaufs soll nur vergegenwärtigen, dass es sich bei dem Ausschluss des Sachsen vom Spiel um einen völlig normalen, geschäftlichen Vorgang handelt.

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Ein Spielcasino bietet die Teilnahme am Glücksspiel an mit der Angabe, das Spiel sei nicht zu Geschicklichkeitszwecken gedacht. Eine löbliche Darstellung seiner Dienstleistung -möchte man meinen- ...wer will schon gern die Übervorteilung eines anderen Spielers gegenüber sich selbst,

wo es um's gute Geld geht :spocht_2: ?

Eine klare Aussage also!

Dies darf ein solcher Glücksspielanbieter sehr wohl durch eine Hausordnung (die er beispielsweise am Eingang, im Foyer oder in den Spielsälen anschlägt oder als Zusatz auf der Eintrittskarte vermerkt) erläutern - nicht aber in den Spielregeln deklarieren. Der Grund hierfür ist die Tatsache, dass eine solche Zusatzformulierung irreführend ist. Genausogut könnte der Glücksspielbetreiber auch in seinen Regeln ausweisen, das Angebot in seiner Spielbank sei ohne Manipulation an den Kesseln, ohne gezinkten Karten, ohne Vorteilsnahme anderer Spieler durch verspätetes Setzen oder durch Kungelei mit den Croupiers - also "befreit" von Bestandteilen, die ohnehin nicht zu einem ordnungsgemäßen Spielbetrieb gehören.

Es ist aber nicht nur sein Casino, das sich ohne dieser Machenschaften und dieser Ungleichbehandlung der Gäste auf dem Markt befindet, sondern es sind alle Casinos, weil der Gesetzgeber eine andere Form des gewerblichen Glücksspielbetriebs auf dem (deutschen) Markt ausschliesst.

Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Aspekte.

Wenn ein Glücksspielbetreiber nun damit anfängt, 150 Tricks und Machenschaften aufzuzählen, die in seinem Casino nicht angewendet werden dürfen, könnte der Gast davon ausgehen, dass die anderen Casinos minderwertiger sind.

Konsequenz:

Also müssten nun die Casinos aller (!) Glücksspielbetreiber ihre Dekorationen abhängen, damit der Platz an den Wänden ausreicht, diese (sinnlose) Liste, was man alles nicht darf, in leserlicher Größe aufzuführen. Immerhin muss der Gast ja vor Teilnahme am Spiel alles lesen können und er unterzeichnet rückseitig auf der Eintrittskarte, davon Kenntnis genommen zu haben, um sich vertragskonform verhalten zu können.

Hier schiebt der Gesetzgeber einen Riegel vor, indem er sagt, dass irreführende Beschreibungen zu unterlassen sind.

Es versteht sich von selbst, dass alles was nicht zum Geschäftsgegenstand Glücksspiel gehört und somit nichts im Ablauf zu suchen hat, nicht gesondert gekennzeichnet werden darf, um dadurch einen Marktvorteil vor Offerten anderer Casinos vorzutäuschen.

Fazit:

In jedem Casino soll klar ersichtlich für den Gast gekennzeichnet werden, was hier angeboten wird und worin sich das Angebot gegebenenfalls von dem eines anderen Casinos unterscheidet.

Es sind die Darstellungen des Glücksspielangebots für die Entscheidung des Interessenten zu Gunsten oder zu Ungunsten der Teilnahme an demselben - und somit zur Klärung der Rechtsverhältnisse!! Der Vertrag (in diesem Fall: der Kauf einer Eintrittskarte zur Teilnahme) enthält somit im geschilderten Fall als Vertragsgegenstand nicht die Teilnahme als solche, sondern die Bedingungen daran teilnehmen zu können, die den Aushängungen im Casino zu entnehmen sind, da der Gast den tatsächlichen Umfang der Dienstleistung erst nach dem Zustandekommen des Vertrags inspizieren kann.

Natürlich hat das Angebot des Glücksspielbetreibers dem Gegenstand des geschlossenen Vertrags zu entsprechen - ansonsten hat der Gast das Recht auf Nachbesserung oder auf Rücktritt vom Vertrag. Im Gegensatz zu einem Produktkauf kann er jedoch sein Geld schwerlich zurück verlangen, weil er eine Teilleistung, nämlich das Betreten des Etablissements, bereits in Anspruch genommen hat und zumindest Teile des Angebots -wie die Gastronomie- hätte in Anspruch nehmen können.

Und logischerweise hat auch der Glücksspielbetreiber das Recht auf Nachbesserung oder auf vorzeitige Beendigung des Vertrags, wenn ein Gast mit ständigen Reklamationen zu lästig wird. Insbesondere wird der Glücksspielbetreiber keinen Vertrag mehr mit dem Gast eingehen wollen, wenn er mit diesem nur schlechte Geschäfte macht - so wird kein Spielbankdirektor seinen Gast noch als solchen betrachten, wenn der das zehnte mal sein Haus aufsucht und in Konfrontation mit dem Personal seine Jetons noch nach Absage des Coups setzen will...

...und auf Gewinnauszahlung besteht, weil das Spielangebot in der bestehenden Form nicht seinen Vorstellungen entspräche :nikolaus:

.

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Hinzuzufügen ist allerdings, das ein solcher Vergleich in einem entscheidenden Punkt hinkt.

Das Angebot der Supermärkte kann der Sachse überall in Anspruch nehmen, auch wenn er in einer Ladenkette Hausverbot erhält.

Die Teilnahme am Roulette hingegen nicht.

Aber vielleicht, Sachse, :saufen: sind die Supermärkte ein kleiner Trost.

Überlege mal, die würden Dir jetzt auch noch eine Heineken-Sperre auferlegen :nikolaus:

In diesem Sinn

:spocht_2:

Nachtfalke.

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Also Nachtfalke,

ich kaufe kein Bier im Supermarkt, weil es bei mir zu Hause keinen Alkohol gibt.

Vor der Tür des Supermarktes trinke ich übrigens auch nicht.

Zum Geschicklichkeitsspiel:

Wenn es möglich ist, Roulette ohne Eingriff in den Spielablauf zum Geschicklichkeitsspiel umzufunktionieren,

dann gehört nicht der Geschicklichkeitsspieler ausgeschlossen, sondern der Betreiber hat gegen seine

Konzessionsauflage verstoßen, ein Glücksspiel anzubieten. Dem müsste die Lizenz entzogen werden.

Das ist nämlich der tiefere Grund für die massiven Maßnahmen gegen uns paar Hanseln u8nd nicht die

paar Mark, die die Casinos verlieren. Das wird durch reichliche Trinkgelder aufgewogen.

sachse

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Hinzuzufügen ist allerdings, das ein solcher Vergleich in einem entscheidenden Punkt hinkt.

Das Angebot der Supermärkte kann der Sachse überall in Anspruch nehmen, auch wenn er in einer Ladenkette Hausverbot erhält.

Die Teilnahme am Roulette hingegen nicht.

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Also ich finde das es schon das gleiche ist. Nur weil die absolute Anzahl der Casino's und Supermärkte stark unterschiedlich ist ... und wenn es jetzt nur 20 Supermärkte im Land gäbe aber pro 20.000 Einwohner ein Casino ? Dann könnten die Supermärkte die Kunden genauso "unter Druck" setzen ... z.B. wenn sie ihnen auf die Nerven gehen (permanenter Umtausch etc.) ... entweder sie hören auf damit (obwohl es vll rechtlich gesichert ist) oder sie bekommen Hausverbot und damit ernsthafte Probleme (z.B. wenn man auf einmal in 10 der 20 dt. Supermärkte gesperrt ist).

Wer weiss ... wenn wir eine spielsüchtige Bauerngesellschaft wären (vll so wie die asiatischen Provinzen :nikolaus: ), dann gäb es vll auch so ein verzerrtes Angebot :spocht_2:

Auch wenn natürlich ein Casinobesuch nicht so lebensnotwendig wie ein Supermarkteinkauf ist / sein sollte.

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  • 2 weeks later...
  • 2 weeks later...

Aber geile Moderatorin bzw. Computerstimme beim Text-to-Speech :

Er ist 19xx ... Er-ist-Tausend-Neunhundert- ...

Oder er ist offiziell "gestorben", hat sich ne Glatze rasiert und lebt jetzt fast inkognito (daher auch nie einloggen im Ausland wegen IP etc.) um nicht von den Casinoschlägern verfolgt zu werden ;)

bearbeitet von Ragnard
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Hallo mortal,

Wie jason schon schrieb:

Google doch mal nach dem "Autor"....... § unzurechnungsfähig ;) ;) :kaffeepc:

Der Mann hat einen Gewaltig an der Klatsche.............!

Hier noch ein Bild.

post-6027-1225011338_thumb.jpg

Erst war es Carlo Herrmann, dann ist es eben mal Robert Dollmann den er als den " Sachsen " auferstehen, oder auch sterben läßt.

Gruß Fritzl

bearbeitet von Fritzl
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Bei dem Author handelt es sich um den hochverehrten Guru Herrn Dr. Diddi Sülzer-McKenzie.

Olympiasieger im Hockey 1974 für Deutschland, Minister für Sport in Australien(er ist Australier),

Buchauthor, Träger des Bundesverdienstkreuzes und weiterer hoher staatlicher Auszeichnungen

in Deutschland und Australien, genialer Entwickler diverser Börsen-und Roulettesysteme usw, usf.

Ich habe den Herrn lange falsch eingeschätzt und erst jetzt nach einigen Jahre seine Größe richtig erkannt.

So tuen mir heute meine früheren Ausfälle leid. Ich Drecksack habe sogar versucht, ihn zu verklagen.

Der Münchener Staatsanwalt Locher hat mir dann die Augen geöffnet und mir meine Klage mit einem

Gutachten buchstäblich um die Ohren gehauen.

Ich bereue und falls sich die Möglichkeit dazu bietet, werde ich den

Ehrenwerten Guru Herrn Dr. Diddi Sülzer-McKenzie

auf Knien um Entschuldigung bitten.

sachse

P.S. Natürlich nicht der richtige Kesselgucker Sachse.

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  • 2 weeks later...

hallo sachse,

habe gelesen das du deine unternehmer - karriere an den nagel gehängt hast.

hat sich aber gar nicht so schlecht angehört deine idee.

warum glaubst du das es nicht geht?

darf ich es mir mal näher ansehen deine idee?

hast du unterlagen, konzepte oder so etwas ähnliches?

ich bin der meinung das die meisten geschäfte funktionieren, wenn man sich´s aus verschiedenen blickwinkeln ansieht.

danke

maybe

bearbeitet von maybe
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  • 2 weeks later...

Dringend - Termin vorgestern!!!

Wer kann mir Auskunft geben über das Material in folgenden Casinos:

HH(Esplanade und Reeperbahn), Duisburg, Berlin (Potsdamer Platz)

1.) Kesseltypen(frz./amerik.) mit oder ohne Griffe

2.) Kugeln(Kunststoff/Teflon/groß/klein)

3.) Gibt es Amikessel von Huxley, Cammegh, Novomatik, Bourbogne&Grasset oä.)?

Wo gibt es diese Kessel eventuell sonst in Deutschland?

sachse

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