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Ab morgen wird in letzter Instanz beim BGH (Bundesgerichtshof) entschieden, ob der bislang vom deutschen Lotto-Monopol geschützte Begriff "Lotto" als Marke gelöscht wird. In diesem Fall dürften Vermittlerfirmen und andere Gesellschaften aus der Tippbranche den seit 1997 geschützten Markenbegriff in den Firmennamen integrieren, ohne wie bisher vom Deutschen Lottoblock abgemahnt oder verklagt werden zu können.

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BGH verhandelt Streit um Löschung der Marke "Lotto"

bearbeitet von Paroli
Geschrieben

Streit um Namensrechte vor dem BGH

Lottogesellschaft verliert Exklusivrecht an "Lotto"

Die 16 staatlichen Lotteriegesellschaften in Deutschland haben die Exklusivrechte an der Bezeichnung "Lotto" verloren. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit einem privaten Glücksspielanbieter Recht gegeben, der den Begriff auch für seine Angebote nutzen wollte.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist das Wort "Lotto" ein Gattungsbegriff für Zahlenglücksspiele und kann deshalb nicht als Marke geschützt werden. Diese beschreibende Angabe dürfe im Interesse der Allgemeinheit nicht als Marke geschützt werden.

Die im Deutschen Lottoblock zusammengeschlossenen 16 Lotteriegesellschaften der Länder hatten die Marke "Lotto" 1997 für ihre Lotterien eintragen lassen. Gegen diesen Eintrag hatte die private Gesellschaft Lotto Team Partnership Service GmbH geklagt.

Selbst Goethe kannte "Lotto"Die nun auch in letzter Instanz erfolgreichen Klägervertreter hatten vor Gericht darauf verwiesen, dass selbst Johann Wolfgang von Goethe der Begriff Lotto geläufig gewesen sei. So heiße es etwa in "Faust": "Wie glücklich würde sich der Affe schätzen, könnt er nur auch ins Lotto setzen!"

Quelle: tagesschau.de

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