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Geschrieben
Pressemitteilung von: RAe Maurer, Lang & Wünsch

Nach einem rechtskräftigen Beschluß des AG Wiesbaden (Az.: 2220 Js 13226/04-73Ds) erfüllen virtuelle Spielhallen nicht den objektiven Tatbestand des § 284 StGB und stellen damit kein illegales Glücksspiel dar.

Der Angeschuldigte hat von der unter www.von mir gelöscht.de betriebenen ersten Internetspielothek Deutschlands eine Lizenz zum Betrieb eigener Automatensimulationen erhalten. Er betreibt auf seiner Webseite virtuelle Geldspielgeräte, die den Automaten ist Spielotheken und Gaststätten entsprechen (sog. Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit). Geldeinsatz und -gewinn sind in engen Grenzen, die in der Spieleverordnung niedergelegt sind, möglich. Mit den Automaten in Casinos hat das Angebot nichts zu tun. Dort wird staatlich konzessioniertes Glücksspiel betrieben (nach Landesrecht zu beurteilen), in den Spielotheken nicht (Gewerberecht, Bundesrecht).

Das AG Wiesbaden anerkannte ferner, daß es für den Bereich der online angebotenen Automatensimulationen eine Regelungslücke gibt und diese daher gewerberechtlich eine erlaubnisfreie Tätigkeit darstellen.

Gruss pierc :wink:

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