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Roulette Forum

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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo Christian (Sachse)

ja ich kenne den § Spielerschutz, leider wird er nur in den seltensten Fällen angewendet.

Man kann nur hoffen, daß in Zukunft, die Kontrollen strenger werden, einen vollkommenen

Schutz für Zocker kann und wird es niemals geben.

Volker. ::!::

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

ich glaube, da irrst Du.

Wer sein Hab und Gut verliert wird ebenfalls gesperrt - aus Spielerschutzgründen.

sachse

bearbeitet von Volker7777
Geschrieben

Huhu ::!::

Sobald Du (z.B. durch 15 fachen Umsatz des Bonusses) durch Eigentumsübertragung

des Geldes über dieses verfügen kannst, nimmst Du mit Deinem Geld an einem

nicht konzessionierten Glücksspiel teil. Spätestens dann ist es "illegal".

D.h. auch wenn das Casino, wenn Du den Bonus noch nicht freigespielt hast, im Besitz

des Geldes ist, geht das Eigentum auf dich über (Abstraktionsprinzip).

Ja aber wie ist das, solang' die Kohle noch Bonus ist, gehört ja mir die Kohle ja noch gar nicht, sondern 'm OC. Wenn ich dann damit spiel', mach' ich doch eigentlich nix verbotenes. Wenn dann der Bonus freigespielt ist, gehört die Kohle dann ja mir. Wenn ich dann gar nicht mehr spiel', sondern die Kohle mitsamt eventuellem Gewinn auszahlen lass', kann mir doch niemand an den Kragen, weil ich doch gar nix verbotenes gemacht hab'..................

Also das ist kompliziert, und die Sache wird mit dem neuen Staatsvertrag bestimmt nicht durchsichtiger, die Politik ist ja bekannt dafür, alles unnötig zu verkomplizieren....................

die Handtasche ist leider aus einer unerlaubten Handlung finanziert worden

und müsste dem Staat übereignet werdne. ::!::

Also die Frau Bundeskanzlerin wird sich doch wohl selbst 'n Handtäschchen leisten können, da braucht mer mir doch nicht noch mehr wegnehmen, als mir eh' schon durch Steuern geklaut wird. Und mit dem Soli sorg' ich ja immer noch dafür, dass die sächsische Sprache erhalten bleibt...................

bis denne

liebe Grüße

D a n n y :wink:

Geschrieben (bearbeitet)

Hi ::!:: D a n n y !

Ja aber wie ist das, solang' die Kohle noch Bonus ist, gehört ja mir die Kohle ja noch gar nicht, sondern 'm OC. Wenn ich dann damit spiel', mach' ich doch eigentlich nix verbotenes. Wenn dann der Bonus freigespielt ist, gehört die Kohle dann ja mir. Wenn ich dann gar nicht mehr spiel', sondern die Kohle mitsamt eventuellem Gewinn auszahlen lass', kann mir doch niemand an den Kragen, weil ich doch gar nix verbotenes gemacht hab'..................

Anders formuliert:

Ein Vertrag kommt durch Antrag + Annahme zustande.

Beides sind Willenserklärungen.

Antrag = Das Casino (CC) bietet Dir durch den Geburtstagsbonus an, einen Vertrag abzuschliessen.

Annahme = Indem Du Dich ins Casino einloggst und den Bonus annimmst, kommt der Vertrag zustande.

Bei der Auslegung Deiner Willenserklärung, d.h. bei der Bewertung Deiner Vertragsannahme

ist der wirkliche Wille zu erforschen (§ 133 BGB).

Jetzt ist fraglich, was Du mit dem Bonusspiel bezweckst. Da jeder halbwegs verständige Bürger

bei Teilnahme an Glücksspielen weiss, dass es um Gewinnstreben geht (Verharmloser

nennen es "Unterhaltung"), hast Du wohl bezweckt, etwas zu gewinnen = Stichwort Handtasche

Für diesen Zweck hast Du die Ergebnisses des Pseudozufallszahlengenerators von Deinem heimischen

PC abgerufen.

Hier kommt nun Strafrecht ins Spiel. Die Ergebnisse sind bekannt.

Viele Grüße

Altersvorsorge

bearbeitet von altersvorsorge
Geschrieben
Und mit dem Soli sorg' ich ja immer noch dafür, dass die sächsische Sprache erhalten bleibt...................

Hallo Du mein leider nur handtaschenbegehrendes Dannymäuschen,

offensichtlich habe ich Deinen Geburtstag verpasst und möchte Dir hiermit nun in aller gebotenen Form und Zurückhaltung meine wärmsten Grüße und Wünsche übermitteln.

Nur für den Fall, dass Du es nicht weißt: Die Hiesigen(also ich nicht, weil ich keine Steuern zahlen muss) müssen den Soli auch abdrücken.

So wird also der Erhalt wertvollen deutschen Kulturgutes, wie es in Form der sächsischen Sprache besonders wohltuend den Ohren schmeichelt, auch von den Eingeborenen durch den Solidaritätszuschlag mitfinanziert.

sachse

Geschrieben (bearbeitet)

Hu ::!:: Hu !

Volker:

Die meisten meiner Bekannten waren

große Verlierer und sind bereits am Friedhof, ab und zu besuche ich diese Gräber und

denke über das Leben nach, warum eigentlich der ganze Zirkus? Nur ein Freund hat überlebt,

der Geldverleiher, schnelles Geld für 20% Zinsen!

Darf ich fragen, ob Du eine Antwort gefunden hast: Warum eigentlich der ganze

Zirkus? Oder hast Du wegen Deiner übersinnlichen Fähigkeiten Kontakt zum Jenseits und

hast Dich entschlossen, vorher noch ordentlich beim Roulette abzuräumen?

Dein Freund, der überlebt hat, der mit den 20 % Zinsen, handelt der nicht sittenwidrig???????????

Altersvorsorge

bearbeitet von altersvorsorge
Geschrieben

@Altersvorsorge,

jeder Mensch hat seine Fähigkeiten,, Edison sagte, jeder Mensch ist uns irgendwo

überlegen, oder klüger als wir selbst sind,, ich denke er hatte Recht.

Der sogenannte Zirkus, oder die unterschiedlichen Lebenserfahrungen können zum

nachdenken anregen. Meine verstorbenen Freunde, wollten sich doch nur einige Wünsche

erfüllen, wie wir alle auch, wenn wir ins Casino gehen. Dabei haben sie leider die Kontrolle

über ihre finanziellen Verhältnisse verloren. Sie konnten nicht glauben, das der Minuslauf

so lange anhält. Nur so nebenbei, es gab in Monte Carlo einen

Spielerfriedhof, Thomas Garcia der große Spieler, ist da begraben, er starb bettelarm.

Bitte sehe nicht alles so eng. Bezüglich sittenwidrig, in dieser Beziehung bist wirklich

ein Paragraphenreiter! Jeder Mensch muß die Verantwortung über all seine Daten übernehmen, die Rechnung kommt für jeden.

Volker7777. ::!::

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Darf ich fragen, ob Du eine Antwort gefunden hast: Warum eigentlich der ganze

Zirkus? Oder hast Du wegen Deiner übersinnlichen Fähigkeiten Kontakt zum Jenseits und

hast Dich entschlossen, vorher noch ordentlich beim Roulette abzuräumen?

Dein Freund, der überlebt hat, der mit den 20 % Zinsen, handelt der nicht sittenwidrig???????????

Altersvorsorge

Geschrieben

hu ::!:: hu D a n n y !

Durch den Zugriff auf das Bonusgeld nimmst Du konkludent an Glücksspielen außerhalb

der Eu-Zone teil, die nicht konzessionsmäßig erfasst ist und damit vom Tatbestand

des § 285 StGB erfasst wird.

also so ´nen Mist hier brauchste keinem Handtaschenräuber zu glauben. So ´nen konklodenten Mist benötigt ´mer normalerweise als ´ne konkludente Schutzbehauptung , wenn ´mer was geklaut hat , was ´mer später nicht mehr rausrücken will , und wenn ´mer nicht überführt werden will ...

Mit der Bonusvergabe verfolgt das Casino den Zweck, dass Du an ihren Casino

Spielen mit Echtgeld teilnimmst.

also, da versucht der Handtäschchenräuber ´s also schon wieder, Dir ´nen Bären aufzubinden. Das Casino verfolgt nämlich konkludent ´nen ganz anderen Zweck, nämlich den Zweck , Dir zum Geburtstag ´ne Freude zu machen, damit Du Dir ´n Handtäschchen kaufen kannst - und falls der Zufall wollte, dass aus dem Bonus was mehr geworden is´, dann darf´s vielleicht auch noch neben dem Handtäschchen ´ne fette Wurst für´n runter sein, damit er auch morgen noch kraftvooll zubeissen kann, wenn sich der nächste Bankräuber von hinten nähert , um Dir´s Handtäschchen zu klauen !

Ja aber wie ist das, solang' die Kohle noch Bonus ist, gehört ja mir die Kohle ja noch gar nicht, sondern 'm OC. Wenn ich dann damit spiel', mach' ich doch eigentlich nix verbotenes.

das "eigentlich" kannste übrigens weglassen ...

Wenn dann der Bonus freigespielt ist, gehört die Kohle dann ja mir.

nee, die gehört Dir dann noch gar nicht, das denkste nur so. Die gehört Dir erst, wenn die Schenkung beendet ist, d.h. wenn die Kohle vom ausländischen Konto auf Deinem Konto gelandet is´, also dem Fundort gutgeschrieben ist. Die Casinos machen da nix falsch, denn die haben natürlich gute Rechtsanwälte , die genau Bescheid wissen, dasses konkludent erlaubt is´, jemandem was zu schenken ...

Wenn ich dann gar nicht mehr spiel', sondern die Kohle mitsamt eventuellem Gewinn auszahlen lass', kann mir doch niemand an den Kragen, weil ich doch gar nix verbotenes gemacht hab'..................

genau so isses, lass Dir´s Handtäschchen also nicht vermiesen ...

Also das ist kompliziert, und die Sache wird mit dem neuen Staatsvertrag bestimmt nicht durchsichtiger, die Politik ist ja bekannt dafür, alles unnötig zu verkomplizieren....................

in dem neuen Staatsvertrag steht aber was drin, woraus konkludent hervorgeht, dass Du´s Geburtstagsgeschenk behalten darfst und dass ´mer Leute, die konkludent das Ganze ins konkludente Gegenteil verdrehen wollen , um konkludent mehr Kohle auf dem eigenen Konto zu haben, am besten unverzüglich vollumfänglich einsperrt.

hu ::!:: hu !

mondfahrer

Geschrieben (bearbeitet)

Mondfahrer, wir haben nach beendeter Lektüre und Analyse Deines Postings sowie zugleich nach einer analytischen Retrospektive festgestellt, dass Du die Spieler dazu animieren willst, wider besseres rechtliches Wissen in OC`s zu zocken, mit dem Ziel, dass diese Spieler im Schnitt noch mehr Geld verzocken, damit Du dann eine bessere Verkaufsbasis für Deine Roulettecomputer hast.

Pfui Deiwel

::!::

bearbeitet von altersvorsorge
Geschrieben (bearbeitet)

hu ::!:: hu altersvorsorge !

wir haben nach beendeter Lektüre und Analyse Deines Postings festgestellt

garnix hast Du festgestellt, aber Du wirst bald festgestellt, únd zwar am Aschermittwoch des Jahres 2008...

mondfahrer

p.s. Du kannst Deinen unbekannten Kumpel schon mal freundlich darauf hinweisen , dass übermorgen die Bescherung kommt... Zweimal werden wir noch wach, heissa dann ist Urteilstag...

bearbeitet von mondfahrer
Geschrieben (bearbeitet)

@mondfahrer,

ist das armselig, mit verdreherischen virtuellen Drohkeulen zu schwingen, wenn die Argumente ausgehen.

Aber das bin ich ja schon gewohnt von Dir.....

Was viel schlimmer ist: jetzt wird @D a n n y von Dir wider besseres Wissen dazu animiert, eine Straftat

(zwar nur in der Theorie, aber immerhin !) zu begehen.

Nachdem sich @D a n n y kundig gemacht hat, kann Sie sich auch nicht mehr auf Verbotsirrtum berufen.

Altersvorsorge

::!::

bearbeitet von altersvorsorge
Geschrieben

Meiner Ansicht nach, könnte Danny noch ohne weiteres den Geburtstagsbonus umsetzen und zwar wenigstens noch bis 31.12.2007:

(aus Erläuterungen zum Staatsvertrag:)

Das Glückspiel im Internet soll verboten werden Das bedeutet: Ist es im Moment noch nicht, aber ab 01.01.2008 schon.

Das klare Verbot wird die Durchsetzung bei allen Beteiligten (vor allem Banken und Providern - Anm.: aber nicht ausschließlich ::!:: ) erleichtern. Auch hier wieder gilt: ab 01.01.2008 !!!

Absatz 4 stellt entsprechend der bisherigen Rechtsprechung klar, dass Glücksspiele überall dort veranstaltet und vermittelt werden, wo die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Stellt klar bedeutet, daß es die ganze Zeit über nicht klar war. Ab 01.01.2008 wäre dann spätestens diese Unklarheit beseitigt.

Obwohl's schade ist, ist das Internetverbot letztendlich wohl richtig, wie mer' leider zugeben muß, denn wie vor kurzem ein User geschrieben hat, ist nicht jeder für das Glücksspiel geeignet. Aus Spaß wird ernst, wie der Chargeback-Thread ja zeigt.

Gruss Gunthos

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo Gunthos,

ich musste gerade wirklich überlegen, was denn hier abgeht ....

Im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages (§ 2 Satz 1) - Rechtsqualität: öffentlich-rechtlicher Vertrag -heißt es:

"Die Länder regeln in diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung

von öffentlichen Glücksspielen."

dann heißt es weiter (§ 3 Absatz 2, Alternative 1):

"Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis

eine Teilnahmemöglichkeit besteht."

(§ 3 Absatz 4):

"Veranstaltet wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird."

Zum Verbot (§ 4 Abs. 1) heißt es - und nun aufpassen - :

"Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes

veranstaltet werden."

Wer ist nun Adressat des Glücksspielstaatsvertrages?

1. Die Länder, die einen Gestaltungsauftrag bekommen (§ 24)

2. Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen.

Die Spieler sind gar nicht Adressaten des Glücksspielstaatsvertrages.

Die Regelung in § 24 Satz 2 betrifft ausschließlich Sanktionen gegen die Veranstalter und Vermittler.

Fazit:

Bund und Länder sehen gar keine Notwendigkeit, in ihrem öffentlich-rechtlichen Vertrag die

Strafbarkeit der Teilnahme an Online Casinos zu regeln, da dies bereits aus der gefestigten

Rechtsprechung zu den §§ 284 StGB hervorgeht.

Der Glücksspielstaatsvertrag kann gar keine Strafen regeln für Spieler, er regelt nur

organisatorische Maßnahmen gegen die Veranstalter !

Und da diese aus lebensnahen, praktischen Gründen (=Technik) nicht greifen, wird

sich gar nix ändern an der Situation ::!:: !!!

Um bei dem Beispiel zu bleiben: Ob @ D a n n y am 20.12.2007 oder am 03.01.2008 den Spielvertrag mit dem CC abschließt, ist für die theoretische Strafbarkeit erhebungsirrelevant

Altersvorsorge

bearbeitet von altersvorsorge
Geschrieben (bearbeitet)

hu ::!:: hu altersvorsorge !

ich musste gerade wirklich überlegen, was denn hier abgeht ....

nee,nee, altersvorsorge , ein Trickser muss immer erst dann "überlegen", wenn unvorhergesehen entdeckt wird , dass seine Schutzbehauptungen nicht schlüssig sind und dass er friedlichen Mäuschen das Handtäschchen klauen will ...

Bund und Länder sehen gar keine Notwendigkeit, in ihrem öffentlich-rechtlichen Vertrag die

Strafbarkeit der Teilnahme an Online Casinos zu regeln, da dies bereits aus der gefestigten

Rechtsprechung zu den §§ 284 StGB hervorgeht.

nee,nee , altersvorsorge, das is´nur Dein Wunschgrund, weil sonst Deine Ausrede nicht funktioniert und der Betrug nicht klappt und Du dann Deine private geklaute Kohle los bist, wenn das entdeckt wird, denn der Gesetzgeber hat ganz andere Gründe, das , was DU gerne unter Strafe gestellt sehen möchtest, nicht unter Strafe zu stellen. Und weil er es nicht unter Strafe stellen wollte, sehen sich die Länder daran gehindert sich über das Bundesrecht hinwegsetzen und das, was Du als strafbar behauptest, ab dem 1.1.2008 in irgendeinem Staatsvertrag unter Strafe zu stellen. so einfach ist das. Davon abgesehen, dass sie es gar nicht wollten ...

Gunthos hat es voll geschnallt, was abgeht bzw. abgegangen ist.

Der Glücksspielstaatsvertrag kann gar keine Strafen regeln für Spieler, er regelt nur

organisatorische Maßnahmen gegen die Veranstalter !

und zwar nur für die Veranstalter, die im Inland illegales Glücksspiel veranstalten, und wenn Du Dich auf den Kopf stellst ... McDonalds veranstaltet nämlich auch nicht in Deutschland einen illegalen BSE-Hamburger-Verkauf, wenn die Dinger in Detroit bestellt und verkauft werden.

Ich sehe sehr, sehr schwarz für Dich am Aschermittwoch ...

mondfahrer

bearbeitet von mondfahrer
Geschrieben (bearbeitet)
und zwar nur für die Veranstalter, die im Inland illegales Glücksspiel veranstalten, und wenn Du Dich auf den Kopf stellst ...

Ich stelle mich nicht auf den Kopf (aua ::!:: ), denn da sind wir nicht im Widerspruch.

Ich wollte Gunthos darauf hinweisen, dass der Hauptanlass für den Abschluss des Staatsvertrages

die Aufrechterhaltung des Lottomonopols ist. Zugleich möchten die Länder die Unterbindung der

Vermittlung von Sportwetten von deutschem Territorium aus verhindern. Die Unterbindung von

Online Glücksspielen wird nicht expressis verbis erwähnt, zum Einen, weil es u.U. deshalb nicht

verfassungskonform wäre, weil damit die Meinungs- und Informationsfreiheit gefährdet wäre.

Das hat gar nichts damit zu tun, dass die Teilnahme an Online-Casinos außerhalb der BRepD bzw. außerhalb der EU

selbstverständlich untersagt ist.

Eine besondere Meisterleistung von Dir:

Die Verschleierung meines Hinweises auf das Hamburger Urteil. Wenn nämlich den Veranstaltern von Online-Glücksspielen

das Anbieten und Werben durch die zielgerichtete Zurverfügungstellung dieser Glücksspiele in Deutschland untersagt ist, dann ist es den Teilnehmern erst recht untersagt, an den verbotenen Online-Glücksspielen teilzunehmen.

Altersvorsorge

P.S. Der Sachverhalt an sich ist völlig logisch und klar.

P.P.S. Die Frage von Verbotsirrtum, Chargeback ist hiervon getrennt zu betrachten.

bearbeitet von altersvorsorge
Geschrieben

hu ::!:: hu altersvorsorge !

Die Verschleierung meines Hinweises auf das Hamburger Urteil. Wenn nämlich den Veranstaltern von Online-Glücksspielen

das Anbieten und Werben durch die zielgerichtete Zurverfügungstellung dieser Glücksspiele in Deutschland untersagt ist, dann ist es den Teilnehmern erst recht untersagt, an den verbotenen Online-Glücksspielen teilzunehmen.

NEIN ! Falsche Aussage ! Aussagenlogische Verknüpfung der zu Betrugszwecken falsch definierten Begriffe falsch !

mondfahrer

Geschrieben (bearbeitet)

hu :christmas0041: ::!:: :christmas0122: hu ::!:: ::!:: ::!:: hu :weihn8::wink::christmastree: hu !

hier die Weihnachsbescherung vom Mondgericht :

. ............................U R T E I L .........................................

............................................................................ -virtuelle Ausfertigung gem. § 100.v. MOSTPO -

........................................................................ im Namen des Mondvolks !.....

in dem Verfahren des Angeklagten Unbekannt.1 wegen Prozessbetrugs gem. § 263 f MOSTGB in Tateinheit mit Gehirnwäsche

erlässt das Mondgericht gem. § 200 MOSTPO am 24.12.2007 ohne mündliche Verhandlung das folgende Urteil :

I. Urteilsformel

1.

Der Angeklagte Unbekannt.1 ist schuldig des Betruges gem. § 263 f MOSTGB in Tateinheit mit Gehirnwäsche.

2.

Der Angeklagte Unbekannt.1 wird wegen der genannten Delikte zu 4 Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 200.000 Euro, die auf ein von ihm einzurichtendes Spendenkonto zu Gunsten der Sternenbrücke Hamburg bis spätestens zum 24. Januar 2008 einzuzahlen sind, wobei die Sternenbrücke über dieses Geld nach Eingang auf dem Konto jederzeit ohne Einschränkung frei verfügen kann. Erfolgt diese Zahlung nicht fristgerecht, so verlängert sich die Haftstrafe für jeden Monat, in dem die Summe von 200.000 Euro nicht spätestens am 24. des jeweiligen Monats zu Gunsten der Sternenbrücke eingezahlt ist, um 2 Monate.

3.

Der Angeklagte Unbekannt.1 wird verurteilt, sich bei Blondie für seine Tat öffentlich zu entschuldigen und öffentlich zu erklären, dass Blondie nicht der Teilnahme am illegalen Glücksspiel schuldig ist sondern dass sie wegen einer von ihm im Sinne des § 468 MOSTGB vorgetäuschten Straftat rechtswidrig verurteilt wurde.

4.

Der Angeklagte Unbekannt.1 wird verurteilt, auf eigene Kosten für Blondie durch einen qualifizierten Strafverteidiger klären zu lassen, ob ein Wiederaufnahmeverfahren (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Rechtsmittelfrist) zulässig ist, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die nicht von Blondie zu vertretenden Folgen einer Gehirnwäsche als Wiedereinsetzungsgrund nach deutschem Recht anerkannt werden können.

5.

Weihnachtsbescherung :

Das Urteil ist gemäß § 1014 MOSTPO sofort vollstreckbar.

II.

Die Urteilsbegründung erfolgt in abgekürzter Form gem. § 913 MOSTPO (Tatbestand und Entscheidungsgründe abgekürzt) . Eine ausführliche Urteilsbegründung wird gem. § 1913 MOSTPO der Öffentlichkeit erst bekanntgegeben , wenn das Mondgericht es für erforderlich hält.

III.

Gründe (abgekürzt gem. § 913 MOSTPO) :

a) Tatbestand :

1.

Im Zusammenhang mit der Erforschung der öffentlich gestellten Frage, warum Blondie verurteilt wurde, hat ein unbekannter Erdling mit Hilfe eines anonymen Schreibens bei der MOSTA Strafanzeige gegen UNBEKANNT.1 wegen des Verdachts des Prozessbetruges in Tateinheit mit Gehirnwäsche erstattet. Auf den Inhalt des Schreibens des Anzeigeerstatters - vgl. Beiakte 6 - wird Bezug genommen. Die MOSTA hat daraufhin ein mondisch-strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und in diesem Zusammenhang den mondisch-boole´schen Computer eingesetzt, um zunächst einmal die bestehende Rechtslage in D. zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Erlaubnispflichtigkeit virtueller Glücksspiele , insbesondere betreffend sog. OC-Spiele, die nicht selten mit der Möglichkeit verknüpft sind, auf dem Heimcomputer eines virtuellen Teilnehmers virtuelle Glücksspiele - also Glücksspiele, deren Veranstaltung der Gesetzgeber nicht unter Strafe gestellt hat - zu veranstalten , um virtuell beispielsweise Roulette spielen zu können.

Der Computer stellte folgende Situation fest :

Verschiedene Anbieter aus verschiedenen Ländern bieten auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes eine Teilnahme an sog. OC-Spielen an, deren Teilnahme nach deutschem Recht nicht strafbar ist, da es sich bei diesen Spielen nicht um Glücksspiele im Sinne der § 284,285 STGB handelt. Diese zulässigen Spiele sind durch die Art ihrer Abwicklung so konstruiert, dass eine Teilnahme am Spiel nur auf dem eigenen Territorium des jeweiligen Veranstalters möglich ist, d.h. dass es dem Veranstalter unmöglich ist, das Spiel auf fremdem Territorium zu eröffnen. Solche OC-Spiele bietet beispielsweise die Spielbank Wiesbaden auf dem Territorium des Landes Hessen an. Sie eröffnet auf keinem fremden Territorium dieses Spiel, insbesondere nicht in Koblenz (Rheinland-Pfalz). Eine Eröffnung dieser von der Spielbank Wiesbaden veranstalteten Spiele , deren Veranstaltung nicht ohne behördliche Erlaubnis erfolgt, ist nämlich wegen der Natur dieser Spiele nur auf hessischem Territorium möglich, so dass diese Spiele auch nur auf hessischem Territorium veranstaltet und eröffnet werden können. Dem potentiellen Teilnehmer werden in den AGB die Bedingungen erklärt, die bestimmen, ob er in Hessen teilnehmen kann oder nicht. Als Bedingung ist festgesetzt, dass keine rechtswirksame Teilnahme stattfindet, wenn sich der Spieler durch eine Teilnahme strafbar machen würde. Weiter ist als Bedingung für eine Teilnahme festgesetzt, dass der Spieler vor der Teilnahme wahrheitsgemäß erklärt, dass er in Hessen am Spiel teilnehmen darf ohne sich dadurch strafbar zu machen. Weiter ist als Bedingung festgesetzt, dass keine Teilnahme stattfindet, wenn seine diesbezügliche Erklärung falsch ist.

Somit kann niemand an diesem Spiel illegal im Sinne der §§ 284,285 STGB teilnehmen, selbst wenn er es wollte. Hält ein vermeintlich am Spiel illegal teilnehmender Spieler seine vermeintliche Teilnahme für strafbar, dann handelt es sich bei seiner vermeintlichen Tat um ein sogenanntes Wahndelikt, das seiner rechtlichen Natur nach nicht strafbar ist, insbesondere nicht mit Strafe nach § 285 STGB bedroht ist.

Vor der jeweiligen Veranstaltung dieser legalen Spiele in Hessen finden Verhandlungen zwischen dem eventuellen späteren Spieler und dem Anbieter statt, wobei ein Vorvertrag geschlossen wird, in welchem bestimmt wird , dass er nicht am Spiel teilnimmt, wenn er im Vorvertrag falsche Angaben macht. Täuscht er durch falsche Erklärungen vor, dass er legal am Spiel teilnehmen kann, dann nimmt er gemäß der Vereinbarung im Vorvertrag zwar nicht am Spiel teil, muss aber trotzdem an die Spielbank Schadensersatz leisten so als ob er teilgenommen hätte. Diese Rechtsfolge ist rechtmäßig , weil jeder Spieler, der in dieser Hinsicht falsche Erklärungen abgibt, einen Vertrauenstatbestand bei dem Anbieter erzeugt, der nach den Grundsätzen über Treu und Glauben eine Schadensersatzpflicht auslöst, die einklagbar ist.

Weil man wegen dieser rechtlichen Situation an OC-Spielen mit vergleichbarer Struktur wie die Spiele, die in Wiesbaden angeboten werden, aus Spielstrukturgründen nicht illegal teilnehmen kann, sind solche Spiele keine Glücksspiele im Sinne des § 285 STGB, d.h. der Gesetzgeber hat eine Beteiligung an diesen Spielen auf dem jeweiligen Territorium, auf dem sie aus Sicht des jeweiligen Gesetzgebers des jeweiligen Hoheitsgebiets legal veranstaltet werden, nicht unter Strafe gestellt. Man nimmt daher als Deutscher im Ausland an solchen Spielen auch dann nicht illegal teil, wenn keine deutsche Behörde eine Erlaubnis zur Teilnahme auf dem fremden Hoheitsgebiet erteilt hat.

Blondie hat an solchem OC-Spiel ausschliesslich im Ausland, also nicht auf deutschem Hoheitsgebiet, im Sinne der Spielteilnahme-Definition des ausländischen Anbieters teilgenommen und sich damit nicht strafbar gemacht, da es sich bei dieser Spiel-Teilnahme definitionsgemäß nicht um eine Teilnahme im Sinne einer strafbaren Teilnahme auf deutschem Territorium handelt. Es kann daher dahinstehen, ob ihr als Folge ihrer Spielsucht durch diese Teilnahme ähnliche Schäden entstanden sind, wie sie bei einer Teilnahme am illegalen Glücksspiel oder bei einer Teilnahme an einem legalen nicht öffentlichen Glücksspiel zu befürchten gewesen wären. Denn mangels gesetzlicher Regelung hat der deutsche Gesetzgeber keinen spielsüchtigen Spieler effektiv vor solchen eventuellen Schäden seiner Spielsucht geschützt, die nicht auf illegale Beteiligung an öffentlich veranstaltetem Glücksspiel zurückzuführen sind. § 285 STGB ist insoweit im Sinne der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts ein untaugliches Schutzgesetzt, das nicht umfassend sondern nur beschränkt vor den Folgen von Spielsucht schützt. Der deutsche Gesetzgeber hätte seit Jahren die Möglichkeit gehabt, das nach mondischen Wertmaßstäben als mangelhaft zu bezeichnende Gesetz so zu reformieren, dass ein besserer Schutz gewährleistet wäre als es derzeit der Fall ist, er hat davon aber bisher abgesehen. Es darf vermutet werden, dass er solche Schäden billigend in Kauf nahm in der Erwartung, dass solche Schäden von den Sozialämtern oder anderen Institutionen aufgefangen werden. Nach der gefestigten ständigen Rspr. des Bundesverfassungsgerichts hat der Bürger grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Handeln des deutschen Gesetzgebers. Das Unterlassen eines gesetzgeberischen Handelns - beispielsweise das Unterlassen einer gesetzlichen Regelung für einen besseren Spielerschutz - darf nach deutschen Verfassungsrecht kein Richter , also auch nicht der Angeklagte, durch eigenes Handeln ersetzen, indem er sich selbst an die Stelle des Gesetzgebers setzt.

Zusammenfassung dieser Situation :

Das in Deutschland geltende Recht bewirkt , dass es nach deutschem Recht keinem Deutschen möglich ist, illegal an virtuellem OC-Glücksspiel mit der beschriebenen Spielstruktur teilzunehmen, selbst wenn er es wollte. Entweder man nimmt legal an dem betreffenden OC-Spiel teil oder man nimmt überhaupt nicht an dem OC-Spiel teil.Illegal ist eine Teilnahme an solchem Glücksspiel in jedem Fall nicht.

...

Im Gegensatz hierzu kann ein Spielsüchtiger an anderen Glücksspielen, die nicht OC-Spiel sind , auch illegal teilnehmen, nämlich zum Beispiel genau dann, wenn das betreffende Glücksspiel öffentlich veranstaltet wird und die Teilnahme an dem Glücksspiel keinen Abschluss eines rechtswirksamen Vertrags erfordert. Das kann z.B. dann der Fall sein , wenn in einem illegalen realen Casino im Verlauf des Spiels einfach reales Geld auf den Spieltisch gelegt wird oder Chips gesetzt werden. Um in dieser Weise teilnehmen zu können , bedarf es im Gegensatz zum OC-Spiel keines Abschlusses eines rechtswirksamen Spielvertrags, im übrigen auch keines Abschlusses eines rechtswirksamen Vorvertrags . Verliert man bei einem solchen illegalen "Geschäft" in einem realen illegalen Casino , dann besteht in der Regel keine Möglichkeit, das Geld zurückzubekommen im Wege eines "Chargeback".

Von dieser Situation zu unterscheiden sind allerdings Fälle, in denen ein in Deutschland nicht zugelassener Anbieter , der sich ausschließlich im Ausland aufhält ( oder solches vortäuscht) , in Deutschland , d.h. auf deutschem Territorium, ein nicht behördlich zugelassenes Glücksspiel , das kein OC-Glücksspiel ist - entweder ganz oder teilweise öffentlich veranstaltet und damit zugleich auch in Deutschland eröffnet. Eröffnen kann er es in Deutschland nur, wenn das Glücksspiel nicht vollständig virtuell abläuft und wenigstens zum Teil in Deutschland veranstaltet wird, beispielsweise indem Spielmaterial - beispielsweise nichtvirtuelle Spielscheine , die Eigentum des ausländischen Anbieters sind - nach Deutschland exportiert werden, damit mit diesen Scheinen in Deutschland gespielt werden kann.

Ein solcher Fall eines illegalen Glücksspiels, das kein OC-Spiel war und teilweise in Deutschland veranstaltet wurde, und das mit Hilfe materieller Spielscheine, die Eigentum eines ausländischen Unternehmens waren, in Deutschland eröffnet wurde, lag dem OLG Hamburg zur Entscheidung vor. Dabei hat das OLG Hamburg diesen Vorgang korrekt als illegal identifiziert, da der Vorgang auf deutschem Hoheitsgebiet ohne behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 STGB veranstaltet wurde. Wer sich daran in Deutschland beteiligte , machte sich nach § 285 STGB strafbar. Dabei spielte es für die Frage der Illegalität keine Rolle , welche Personen in Deutschland die Spielscheine verteilten, d.h. ob dies die Betreiberín des ausländischen Glücksspielunternehmens selbst erledigte oder ob sie Erfüllungsgehilfen damit beauftragte, dies in Deutschland zu tun, die in Deutschland illegal agierten. Für die Illegalität der Veranstaltung reichte es aus, dass irgendjemand die Scheine in Deutschland verteilte und damit das Ausfüllen der Spielscheine auf deutschem Grund und Boden ermöglichte und somit auch eine Beteiligung am Spiel auf deutschem Territorium eröffnete.

2.

Die weitergehenden Berechnungen des mondisch-boole´schen Computers haben ohne jeden Zweifel fehlerfrei ergeben, dass sich Blondie nicht in Deutschland an illegalem Glücksspiel beteiligt hat. Insbesondere hat Blondie nicht in Deutschland an einem Glücksspiel im Sinne der §§ 284,285 STGB teilgenommen. Sie hat keine von einem ausländischen Unternehmen hergestellten Spielscheine ausgefüllt. Sie hat auch nicht illegal an einem im Ausland veranstalteten Glücksspiel teilgenommen.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es überhaupt möglich ist, in Deutschland im Sinne der §§ 284,285 STGB illegal ein OC-Spiel zu veranstalten und zu eröffnen. Es kann dahingestellt bleiben, ob virtuell stattfindende Spiele - an denen nur in einem rein rechtlichen Sinne nach rechtswirksamem Abschluss eines Rechtsgeschäfts "teilgenommen" werden kann - was nur nach erfolgreicher wirksamer Abwicklung eines Spielvertrags möglich wäre - vom Ausland aus in Deutschland "eröffnet " werden können und dürfen oder nicht , denn Blondie hat in Deutschland an überhaupt keinem Glücksspiel teilgenommen sondern allenfalls an einem legalen Glücksspiel im Ausland.

3.

Aus all dem folgt, dass Blondie nicht an illegalem Glücksspiel teilgenommen hat, und zwar weder durch Teilnahme an einem illegalen Glücksspiel im Ausland noch durch Teilnahme an einem illegalen Glücksspiel im Inland, sondern dass sie allenfalls im Ausland an einem Glücksspiel legal teilgenommen haben kann.

4.

In seinem Urteil gegen Blondie formulierte der Angeklagte folgenden Satz : "Sie wusste, dass diese Glücksspiele in Deutschland nicht über eine behördliche Erlaubnis vergüten, also verboten waren ".

b)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das Mondgericht ist nach rechtlicher Würdigung des tatsächlichen Geschehens im Rahmen seiner Gesamtschau unter Einbeziehung aller Ermittlungsergebnisse der MOSTA sowie unter Einbeziehung der Rspr. des BVerfG davon überzeugt , dass der Angeklagte vorgetäuscht hat , es sei ihm eine gesetzliche Vorschrift bekannt, die es unter Strafe stelle, wenn Blondie in der Weise am heimischen PC virtuell Roulette "spielt" wie es tatsächlich geschehen ist. Das Mondgericht ist davon überzeugt , dass der Angeklagte wider bessere Rechtskenntnis insoweit ein Wahndelikt willkürlich für strafbar erklärt hat und ausserdem wider bessere Rechtskenntnis mit Blondie eine Gehirnwäsche durchgeführt hat , wodurch ihr unter Anwendung von psychsichem Druck suggeriert werden sollte, es handele sich bei der von ihr selbst mangels ausreichender Rechtskenntnis für strafbar gehaltenen virtuellen Spielweise nicht um ein Wahndelikt, sondern sie sei tatsächlich eine Straftäterin, die sich gem. § 285 STGB strafbar gemacht habe, so dass die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil aussichtslos sei. Das Delikt Gehirnwäsche liegt vor, weil der Angeklagte wider besseres Wissen den folgenden Satz formulierte : " Sie wusste, dass diese Glücksspiele in Deutschland nicht über eine behördliche Erlaubnis verfügten, also verboten waren". Denn dem Angeklagten war als Richter kraft seiner umfassenden Rechtskenntnis klar, dass dieser Satz falsch sein musste, da ihm klar war, dass diese Glücksspiele nicht in Deutschland stattfinden sondern aussschliesslich auf fremdem Hoheitsgebiet. Es war ihm klar , dass der deutsche Gesetzgeber nicht befugt ist, solche Spiele zu verbieten, da diese Spiele auf fremdem Hoheitsgebiet schon deswegen nicht vom deutschen Gesetzgeber - und auch nicht vom Freistaat Bayern - verboten werden können, weil ein solches Verbot eine Kriegserklärung an alle anderen Staaten wäre, da ein solches Verbot eine massive Rechtsverletzung internationalen Rechts darstellen würde, die von jedem Staat als eine ausserordentliche Provokation empfunden würde, insbesondere vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Vorgeschichte des heutigen deutschen Staates. Es war ihm klar, dass der heutige Gesetzgeber sich noch nie anmaßte, die Gesetze auf fremdem Hoheitsgebiet zu bestimmen. Es war ihm klar, dass der deutsche Gesetzgeber mangels einer solchen Anmaßung diese Spiele konkludent behördlich erlaubt hat , weswegen es auch erlaubt ist, in ausländischen Casinos Roulette zu spielen - z.B. in Las Vegas - ohne daß zuvor eine deutsche Behörde dem ausländischen Casino die Veranstaltung des Spiels förmlich erlaubt. Dem Angeklagten war klar, dass es in Übereinstimmung mit der Rspr. des BVerfG rechtmäßig ist, wenn ein/e mit gesundem Menschenverstand begabte/r Bürger/in ,der /die im ausländischen Casino spielen will - egal ob real oder online - das Gesetz wortwörtlich nimmt und das Spiel als erlaubt ansieht, wenn auf dem fremden Hoheitsgebiet eine behördliche Erlaubnis - vorliegend eine ausländische - vorliegt, das Spiel also nicht ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird. Es war ihm klar,dass der deutsche Gesetzgeber nach der Rechtssprechung des BVerfG die im Gesetz geforderte behördliche Erlaubnis mit dem Zusatz "deutsche" hätte versehen müssen, wenn er hätte bestimmen wollen, dass ausländische Casinos auf nichtdeutschem Hoheitsgebiet nur mit deutscher Erlaubnis Glücksspiele veranstalten dürfen und /oder deutsche Bürger an solchen Spielen im Ausland nur nach vorheriger Erlaubnis durch eine deutsche Behörde teilnehmen dürfen. Das Mondgericht ist davon überzeugt , dass sich der Angeklagte im Übrigen im Sinne des Mondgesetzes strafbar gemacht hat , indem er im Sinne des § 263 f MOSTGB durch Vortäuschung einer in Wahrheit nicht vorhandenen "Rechtskenntnis" , d.h. durch Vortäuschen einer angeblichen "Kenntnis" gesetzlicher Vorschriften, die in Wirklichkeit gar nicht existieren , eine rechtswidrige Vermögensverfügung zu Lasten Blondies ausgelöst hat und dabei vorsätzlich den Irrtum erregt hat , eine Vermögensverfügung zu Lasten Blondies als Strafe für ein angebliches Delikt nach § 285 STGB sei rechtens. Der Angeklagte kann sich dabei gemäß den Vorschriften des MOSTGB in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der MOSTPO weder auf Verbotsirrtum noch auf Tatbestandirrtum noch auf Unzurechnungsfähigkeit berufen, denn er ist Erdrichter. Als Richter war für ihn jeder Verbotsirrtum vermeidbar, insbesondere jede Unkenntnis der Rechtssprechung des BVerfG. Der Angeklagte hat es unterlassen, sich zu verteidigen mit der Behauptung , er sei unzurechnungsfähig. Er hat es insbesonder unterlassen, sich im Paroliforum zu registrieren und unter einem Nicknamen anonym zu behaupten, er sei unzurechnungsfähig. Nach den mondischen Vorschriften über die Beweislastumkehr im Mondprozess, gilt daher die mondgesetzliche Vermutung, dass er im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte war, als er sich zur gemäß den einschlägigen Bestimmungen des MOSTGB strafbaren Tat entschloss , dass ihm ferner die Rspr. des BVerfG hinsichtlich der richtigen Auslegung des § 285 STGB in vollem Umfang bewusst war, und dass ihm daher in vollem Umfang im Sinne des § 1013 MOSTGB bewusst war, dass es nach den mondgesetzlichen Bestimmungen gesetzlich verboten war , Blondie wegen angeblicher Beteiligung am illegalen Glücksspiel zu verurteilen.

Der Angeklagte war daher gemäß der Urteilsformel zu verurteilen.

Das Mondgericht wünscht Blondie und im Übrigen allen Mitgliedern des Paroli-Forums ein frohes Weihnachtsfest und auch In Zukunft viel Spaß beim legalen Spiel im OC !

gez. mr

Richter am Mondgericht :christmas0041:

fröhliche Weihnachten !

mondfahrer

bearbeitet von mondfahrer
Geschrieben

hu :christmas0041: ::!:: :christmas0122: hu !

"warum wurde Blondie verurteilt" lautete ja die Frage, aber das Mondgericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 24.12.07 noch nicht explizit beantwortet....

zum Trost gibt´s jetzt für alle, die eine Antwort auf diese Frage erwartet haben, die Weihnachtsbescherung der zweiten Art ...

.................................................................Beschluss

des Mondgerichts vom 25.12.2007

1.

in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt.2 wird Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf

Mittwoch, den 6. Februar 2008, 10.00 Uhr

2.

in dem Ermittlungsverfahren gegen altersvorsorge wird Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf

Mittwoch , den 6. Februar 2008, 11.00 Uhr

3.

es ergeht eine Presseerklärung folgenden Inhalts :

a)

die am 6.Februar 2008 zu verkündenden Entscheidungen werden der Erdbevölkerung nicht mitgeteilt, bevor entweder der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland die Unterzeichnung des geplanten Vorratsdatenspeicherungs- Bespitzelungsgesetzes verweigert hat oder das Bundesverfassungsgericht dem Eilantrag der gegen dieses Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde stattgegeben hat.

das Mondgericht bezieht sich auf die folgende von Erdlingen mitgeteilte Presseerklärung ( Quelle : www. vorratsdatenspeicherung.de) :

Zitat :

Der Aufruf zur Erhebung einer Massenverfassungsbeschwerde ist in der deutschen Geschichte einmalig. "Die von der Bundesregierung geplante Totalprotokollierung der Telekommunikation der gesamten Bevölkerung ist ebenfalls einzigartig", begründet der Politikwissenschaftler Ralf Bendrath vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung die Aktion. "Frau Zypries will vorsorglich Informationen über unsere Telefonate, Bewegungen und Internetnutzung sammeln lassen für den Fall, dass wir zu Verbrechern werden. Wir sammeln vorsorglich Beschwerdeführer für den Fall, dass SPD und Union dieses verfassungswidrige Vorhaben tatsächlich umsetzen sollten. Wenn die Koalition unzählige Menschen bespitzeln lassen will, dann werden sich auch unzählige Menschen in Karlsruhe dagegen zur Wehr setzen."

(Zitat Ende)

b)

Betreffend die Frage, warum Blondie verurteilt wurde, hat sich das Mondgericht in dem Urteil vom 24.12.07 nicht explizit geäussert und teilt daher mittels hiesiger Presseerklärung der Erdbevölkerung mit , dass es der Auffassung ist , dass Blondies Richter wohl glaubte, die Notwendigkeit einer Amnestie mutmaßlicher Bespitzelungsstraftäter im BKA vermeiden zu können, die laut einer Aussage des Paroli-Forumsmitglieds altersvorsorge verfassungswidrig eine Vorratsdatenspeicherung der Daten von OC-Zockern vollzogen haben sollen, indem sie hinter dem Rücken dieser Spieler eine Datenbank mit solchen Vorratsdaten angelegt haben, deren Anlegung nur rechtswidrig erfolgen konnte, da das OC-Spiel solcher Spieler - wie im Urteil vom 24.12.07 begründet - legal erfolgte, die Sammlung und Speicherung solcher Daten somit nicht verfassungskonform ist . Das Mondgericht geht davon aus, dass Blondies Richter die Spielerin Blondie "juristisch opfern" wollte, um rechtswidrig agierenden Beamten aus dem BKA nachteilige rechtliche Konsequenzen aus ihrem Tun zu ersparen im Sinne einer "Amnestie" ..

4.

Nachrichtensperre, Protest gegen das beabsichtigte Bespitzelungsgesetz :

Es erfolgt ein Aufruf an alle Erdlinge, die Kontakt zu Mondbewohnern haben und die auf der Erde Mondnachrichten über das Internet verbreiten, folgenden Inhalts :

Das Mondgericht fordert alle diese Erdlinge auf, protestweise keine mondischen Daten mehr über das Internet auf der Erde weiterzuleiten bevor entweder der Bundespräsident seine Unterschrift unter das Bespitzelungsgesetz verweigert hat oder das Bundesverfassungsgericht die für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 vorgesehene Vorratsdaten-Bespitzelung durch Erlasse einer einstweiligen Anordnung unterbunden hat. Ausserdem fordert das Mondgericht diese Erdlinge auf, sich bis auf weiteres weder über Handy, noch über Telefon noch über das Internet untereinander zu verständigen sondern bis auf weiteres ausschliesslich ihre abhörsicheren mondischen Funkgeräte zu verwenden.

5.

Es erfolgt eine Empfehlung des Mondgerichts an alle OC-Zocker aus Deutschland folgenden Inhalts :

Das Mondgericht empfiehlt jedem deutschen Erdling solange nicht in einem OC zu zocken, wie nicht entweder der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland die Unterzeichnung des geplanten Bespitzelungsgesetzes verweigert hat oder das Bundesverfassungsgericht die Umsetzung dieses Gesetzes im Wege einer einstweiligen Anordnung gestoppt hat.

G r ü n d e :

Das Mondgericht sieht die Rechtssphäre deutscher OC-Zocker sowie das Leben unzähliger erkrankter und daher behandlungsbedürftiger Erdlinge in Gefahr für den Fall, dass das geplante Bespitzelungsgesetz ab dem 1.1.08 umgesetzt wird, da nach den Erfahrungen mit UNBEKANNT.1, altersovrosrge , und einer Vielzahl anderer unzuverlässiger Beamter auf Erden für den Fall der Umsetzung des Bespitzelungsgesetzes mit einem nicht zu kontrollierenden Datenmissbrauch der Sozialdaten Daten gefährdeter Erdlinge und im Übrigen mit nicht zu kontrollierenden anderweitigen Rechtsverletzungen durch deutsche Erdbeamte zu rechnen ist, die lebensbedrohliche Folgen für die gerfährdeten Erdlinge auslösen könnten, was an mondischen Wertmaßstäben gemessen nicht zu verantworten ist.

Das Mondgericht ordnet an, dass bis zu einer weiteren Entscheidung des Mondgerichts keine Monddaten mehr zur Verfügung gestellt werden. Das Mondgericht empfiehlt , dass mondfahrer seine Beteiligung an der EWR spätestens am 1.1.2008 bis auf weiteres einstellt bzw für die Zeit davor ein abo einrichtet.

gz. mr

(Richter am Mondgericht)

hu ::!:: hu

mondfahrer

Geschrieben (bearbeitet)

:christmas0041::weihn5::christmas0122::weihn5: ::!::

EILANTRAG

gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZivilprCharta

_____________________________________________________

Kommission RABE

Fachkommission gem. § 1 Abs. 1 ZivilprCharta

der Vereinten Milchstraße

beschwerdebefugt vor dem Interstellaren

Schiedsgericht gem. § 2 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1, Alternative 1 ZivilprCharta i.V.m. § 1a Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 RiLi IS - RASt. (Interstellare Richtlinie zur Rechtsangleichung der Sterne i.V.m. Art. 1 IS-EBÜVO n.F. (Interstellare Entbürokratisierungsübergangsverordnung neue Fassung)

Mitglieds-Nr. 39500

An das Hohe Haus

Interstellares Schiedsgericht

I. Instanz

Milchstraße

Az.: Mosta1.Blondie

Sehr geehrtes Schiedsgericht,

die unabhängige Kommission RABE legt hierdurch fristgerecht Beschwerde beim Interstellaren Schiedsgericht,

I. Instanz, gegen die Urteilsverkündung des Mondgerichts vom 24.12.2007 ein.

Nach einem internen Eilgutachten liegt dem Urteil ein Rechtsfehler zugrunde.

Die Beschwerde richtet sich somit ausschließlich gegen den vermuteten Rechtsfehler.

Wegen der allgemeinen Bedeutung dieser Rechtsfrage wird um Überprüfung des Urteils gebeten.

Nach Abschluß des Weihnachtsfriedens wird die RABE ihre Bedenken der interessierten Öffentlichkeit durch eine Pressemitteilung bekannt geben.

Das Gutachten finden Sie in verschlüsselter Form im Anhang dieses Schreibens

Mit vorzüglicher Hochachtung

gez. RABE-G (OVD)

Anlage: Gutachten* vom 25.12.2007

bearbeitet von altersvorsorge
Geschrieben (bearbeitet)

Frohe Weihnacht ::!:: Jetonkatze !

Moment mal:

Annahme verweigert, Nachrichtensperre, zurück

Jetonkatze, Briefträgerin

Weihnachten wird nicht gestreikt. :christmas0041:

Dein Anliegen für den Mindestlohn wird ab dem 07.01.2008 umgehend

aufgegriffen.

Tja, falschen Beruf gewählt - Der Mindestlohn für Spieler ist schon durch :christmas0122::weihn8::christmas0041:

Auch genannt: Dipl.-Chargeback-Kaufmann (FH)

Mindestlohn: Einzahlung (fix) + Auszahlung (variabel)

:christmastree:Achtung: ::!:: !!!!!

Altersvorsorge

bearbeitet von altersvorsorge
Geschrieben

hu :jointi: hu altersvorsorge !

zur Feier des Tages die bescherung der 3. Art ...

Der Mindestlohn für Spieler ist schon durch :angry::angry::angry:

Auch genannt: Dipl.-Chargeback-Kaufmann (FH)

von wegen !

Zitate:

..............................................B e s c h l u s s

.................................des Mondgerichts vom 26.12.2007.

Es wird angeordnet :

1.

Die Beschwerde des Paroli-Forumsmitglieds altersvorsorge wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Es wird angeordnet :

allen Mondbewohnern wird bis auf weiters untersagt, mondische Informationen an Erdlinge zu senden mit Ausnahme der Entscheidungen des Mondgerichts.

3.

Jetonkatze,Erdling , Briefträgerin und Mitglied im Paroliforum wird ermächtigt, Entscheidungen des Mondgerichts zu veröffentlichen, die ihr per Mondfunk übermittelt werden . Anordnung 2 bleibt davon unberührt, d.h. es dürfen keine anderweitigen mondischen Informationen an Jetonkatze weitergegeben werden.

4.

Das Urteil gegen Unbekannt.3 in dem Strafverfahren wegen illegaler Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels in Deutschland wird öffentlich zugestellt.

5.

Die Beschwerde hätte, wenn sie zulässig wäre, keine Aussicht auf Erfolg, da das Urteil rechtsfehlerfrei ist. Das "Gutachten" ist nicht zu verwerten, da es von einer illegalen Organisation stammt, ganz davon abgesehen, dass es unrichtig ist, da kein Rechtsfehler vorhanden ist.

6.

dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Begründung :

a)

Nachrichtensperre :

Die MOSTA hat festgestellt, dass deutsche Behörden von Beamten unterwandert werden, die unter dem Schutz des Staates Straftaten begehen , deren Erfolg sich zu Lasten mondisch-rechtlicher Interessenverfolgung in Deutschland auswirken.

Als mondische Gegenmaßnahme hält das Mondgericht eine Nachrichtensperre für angemessen, die bewirkt, dass diese Straftäter mangels ausreichener Vernetzbarkeit mondischer Daten ihre gegen die mondischen Interessen gerichteten Straftaten in Zukunft schlechter planen können als bisher.

b)

Ablehnung der Beschwerde :

die Beschwerde ist unzulässig, weil das Urteil des Mondgerichts vom 24.12.2007 unanfechtbar ist. Das Mondgericht ist ausserhalb der Erde innerhalb und ausserhalb der Milchstraße das höchste Gericht. Alle anderen Gerichte ausserhalb der Erde und innerhalb der Erde ( z.B. im Untergrund) sind entweder Fiktionen, die von Erdbeamten und /oder kriminellen Vereinigungen zu Verwirrungszwecken erfunden wurden oder aber sie sind dem Mondgericht untergeordnet, so dass eine Anfechtung des Urteils vom 24.12.2007 nicht möglich ist.

c)

auf der Erde können Entscheidungen des Mondgerichts ohne behördliche Erlaubnis nicht angefochten werden.

gez. mr

Richter am Mondgericht

..........................................U R T E I L

.................................im Namen des Mondvolks !

In dem Eil-Strafverfahren gegen den in Wuppertal geborenen Angeklagten UNBEKANNT.3, der sich unter dem Nicknamen "altersvorsorge" zeitweise im Paroli-Forum aufhält, erlässt das Mondgericht am 26.12.2007 wegen illegaler Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels in Deutschland folgendes Eil-Urteil :

I.

Urteilsformel :

1.

Der Angeklagte ist schuldig der illegalen Veranstaltung eines öffentlichen OC- Kombi-Glücksspiels in Deutschland sowie einer Beteiligung an diesem Spiel.

2.

Der Angeklagte wird zu einer Haftstrafe ohne Bewährung zu 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

3.

Das Urteil ist sofort vollstreckbar.

4.

Das Urteil ist unanfechtbar.

5.

Tatbestand und Entscheidungsgründe werden abgekürzt gem. § 913 MOSTPO

Gründe :

Tatbestand und Entscheidungsgründe , abgekürzt gem. § 913 MOSTPO

a)

Tatbestand :

"altersvorsorge" hat sich offenkundig gem. §§ 284,285 STGB i.V.m §§ 284,285 MOSTGB in Deutschland strafbar gemacht , indem er in Deutschland ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel veranstaltete - im Sinne der Rechtssprechung des OLG Hamburg i.V.m. § 284,285 MOSTGB - und damit spielsuchtgefährdete deutsche Spieler gefährdete. Dabei missbrauchte er ausweislich seiner von jedermann öffentlich einsehbaren Forenbeiträge als ein Beamter im gehobenen Verwaltungsdienst alleinverantwortlich das Paroli-Forum als eine jedermann zugängliche - also öffentliche - Plattform , um das von ihm erfundenen OC-Kombi-Glücksspiel "OC-Chargeback" in diversen jedermann zugänglichen deutschen Banken öffentlich eröffnen zu können. In dem Paroli-Forum wurden mit Hilfe seiner Beiträge die Spielregeln erklärt und deutsche Spieler aus der Rouletteszene angeworben zu Zwecken einer weitgehend vom Zufall abhängigen Banden-Spielmethode. Dabei wird dem Spielsüchtigen nahegelegt, zunächst ausserhalb des deutschen Hoheitsgebiets OC-Roulette zu spielen, in diesem Zusammenhang auf deutschem Grund und Boden unwirksame Spielverträge abzuschliessen, auf die dann ausländische Casinos hereinfallen, weil sie die Vertragsabschlüsse für wirksam halten, sodann darauf zu warten, bis das jeweilige ausländische Casino auf ein deutsches Konto des Spielers im Wege einer rechtsirksamen Überweisung Geld einzahlt, sodann das Geld in Deutschland abzuheben und anschliessend auf den Zufall zu vertrauen, dass dieses sstrafrechtlich relevante Betrungsverhalten des Spielers nicht innerhalb der Verjährungsfrist strafrechtlich verfolgt wird.

b)

Gemäß § 297 MOSTPO ist es offenkundig, dass eine Eröffnung und Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels auf deutschem Grund und Boden durch den Angeklagten gemäß der Rechtssprechung des OLG Hamburg stattgefunden hat. Der Angeklagte hat sich nach eigener Angabe daran selbst beteiligt und seinerzeit einen 5-stelligen Betrag damit erwirtschaftet, den er ansonsten einem ausländischen Casino als Spielschulden schuldig geblieben wäre.

c)

die Entscheidung musste im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil rechtsunkundige spielsüchtige Spieler durch die Beiträge altersvorsorges unverzüglich dazu animiert werden könnten , sich an dem Spiel zu beteiligen und sich damit wirtschaftlich und sozial zu ruinieren.

gez. mr

Richter am Mondgericht

tja , schöne Bescherung ......

mondfahrer

Geschrieben

Hallo Mondfahrer,

"Das Urteil ist unanfechtbar"

Ich habe mir mal einen Satz herausgegriffen.

Das heisst so viel wie "Das Mondgericht ist unfehlbar."

Na schön. Dann bezeichne ich Eure Urteile als Produkte eines Unrechtsstaats.

Mit Unrecht brauche ich mich nicht zu beschäftigen, da ich ein Mann des Rechts bin.

Schöne Grüße

Altersvorsorge

:jointi:

Geschrieben

hu :jointi: hu altersvorsorge !

"Das Urteil ist unanfechtbar"

Das heisst so viel wie "Das Mondgericht ist unfehlbar."

ja wusstest Du als Mann des Rechts das etwa noch nicht ???????????????????????????

das ist doch immer so bei höchsten Gerichten !

Aber lassen wir nun das Urteil ruhen und warten wir gemeinsam auf die Verhaftung des Schuldigen ! - Derweil werde ich mich mal in Richtung Stammtisch begeben und Vorschläge für den allgemeinen Zeitvertreib unterbreiten, zumal ich ja in Kürze die Erde wieder für längere Zeit verlassen muss , da die Pflicht ruft ...

mondfahrer

Geschrieben

Wofür denn einen Charcheback? :laugh2:

Blondie hat mehr als 40000 Euro vom OC ausgezahlt bekommen!

So einfach ist das!

Immer diese Aufforderungen zum Betrügen. :laugh2:

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